Urteil
5 C 19/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei den zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG muss es sich nicht um solche handeln, die tatsächlich gänzlich oder überwiegend von Touristen besucht werden. Es genügt vielmehr, dass der Tourismus ein besonderer Zweck der Einrichtungen ist und dieser Zweck der Einrichtung eine bestimmte Prägung gibt unabhängig von der Besucherquote durch Touristen einerseits und Einwohner und Personen aus dem Umland andererseits. 2. Eine Gemeinde (hier Großstadt) darf unentgeltlich in ihrem Gebiet Übernachtende von der Gästetaxepflicht ausnehmen und Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände aus sozialen Gründen vorsehen. Eine Gästetaxesatzung muss keine Befreiungsmöglichkeit zugunsten von Berufs- und Geschäftsreisenden vorsehen. 3. Zur Erhebung einer Gästetaxe bedarf es einer Kalkulation. Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird; eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (wie VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 -, juris Rn. 141). Der Kalkulation müssen jedoch hinreichend valide Daten zugrunde liegen. 4. Die für jede Einrichtung gesondert erforderliche Abgrenzung der berücksichti-gungsfähigen gästetaxepflichtigen Personen und der sonstigen Besucher (sog. kommunaler Anteil) hat bei satzungsrechtlichen Regelungen wie denen des vorliegenden Falles im Falle einer Großstadt methodisch von Folgendem auszugehen: Von der Gesamtbesucherzahl abzuziehen sind zunächst die Besucher aus dem Gemeindegebiet und die Tagestouristen, die typischerweise dem Kreis derer entsprechen, die Leistungen der zentralörtlichen Daseinsvorsorge der Gemeinde in Anspruch nehmen. Es verbleiben dann die Besucher der Einrichtungen, die aus Postleitzahlgebieten, die außerhalb dieses Einzugsbereichs liegen, oder aus dem Ausland stammen. Von diesem Personenkreis sind - wenn nur entgeltlich im Gemeindegebiet Übernachtende gästetaxepflichtig sind - zum einen die unentgeltlich im Gemeindegebiet übernachtenden Personen abzuziehen und zum andere die Personen, die von außerhalb des zentralörtlichen Einzugsbereichs stammen, aber nicht im Gemeindegebiet, sondern im Umland übernachten. Abzuziehen sind weiter die von der Gästetaxe befreiten Personen und zu berücksichtigen sind die Ermäßigungen.
Entscheidungsgründe
1. Bei den zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG muss es sich nicht um solche handeln, die tatsächlich gänzlich oder überwiegend von Touristen besucht werden. Es genügt vielmehr, dass der Tourismus ein besonderer Zweck der Einrichtungen ist und dieser Zweck der Einrichtung eine bestimmte Prägung gibt unabhängig von der Besucherquote durch Touristen einerseits und Einwohner und Personen aus dem Umland andererseits. 2. Eine Gemeinde (hier Großstadt) darf unentgeltlich in ihrem Gebiet Übernachtende von der Gästetaxepflicht ausnehmen und Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände aus sozialen Gründen vorsehen. Eine Gästetaxesatzung muss keine Befreiungsmöglichkeit zugunsten von Berufs- und Geschäftsreisenden vorsehen. 3. Zur Erhebung einer Gästetaxe bedarf es einer Kalkulation. Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird; eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (wie VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 -, juris Rn. 141). Der Kalkulation müssen jedoch hinreichend valide Daten zugrunde liegen. 4. Die für jede Einrichtung gesondert erforderliche Abgrenzung der berücksichti-gungsfähigen gästetaxepflichtigen Personen und der sonstigen Besucher (sog. kommunaler Anteil) hat bei satzungsrechtlichen Regelungen wie denen des vorliegenden Falles im Falle einer Großstadt methodisch von Folgendem auszugehen: Von der Gesamtbesucherzahl abzuziehen sind zunächst die Besucher aus dem Gemeindegebiet und die Tagestouristen, die typischerweise dem Kreis derer entsprechen, die Leistungen der zentralörtlichen Daseinsvorsorge der Gemeinde in Anspruch nehmen. Es verbleiben dann die Besucher der Einrichtungen, die aus Postleitzahlgebieten, die außerhalb dieses Einzugsbereichs liegen, oder aus dem Ausland stammen. Von diesem Personenkreis sind - wenn nur entgeltlich im Gemeindegebiet Übernachtende gästetaxepflichtig sind - zum einen die unentgeltlich im Gemeindegebiet übernachtenden Personen abzuziehen und zum andere die Personen, die von außerhalb des zentralörtlichen Einzugsbereichs stammen, aber nicht im Gemeindegebiet, sondern im Umland übernachten. Abzuziehen sind weiter die von der Gästetaxe befreiten Personen und zu berücksichtigen sind die Ermäßigungen.