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Beschluss

6 A 840/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 840/20.A 5 K 1488/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 26. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 2. Oktober 2020 - 5 K 1488/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt, da sie für das Verfahren zweiter Instanz keine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Selbst wenn die Klägerin bedürftig wäre, hätte sie keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgen- den Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungs- gründe eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des Abweichens des Urteils von einer Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts vorliegen. a) Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen als nicht glaubhaft bewertet und ihre Klage deswegen abgewiesen. Das Verwaltungsge- richt habe ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sie von ihren Stiefeltern im Falle ihrer Rückkehr getötet oder beschnitten werden würde, vor allem mit der Be- gründung als nicht glaubhaft bewertet, sie habe vor dem Bundesamt angegeben, dass 1 2 3 4 3 sie ihr Leben in Nigeria auch ohne ihre Stiefeltern führen könne. Das Verwaltungsge- richt habe ihre Angabe vor dem Bundesamt aus dem Zusammenhang gerissen. Denn bereits dort habe sie vorgetragen, dass sie vom Stiefvater geschlagen und vergewaltigt worden sei. Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht sie auf diesen, aus ihrer Sicht scheinbaren Widerspruch nicht angesprochen habe. Insbesondere habe das Gericht auch keine weiteren Ausführungen zu der von ihr erlittenen Vergewaltigung erbeten. Sie sei vom Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr Vorbringen zu allgemein und zu detailarm sei, sondern habe sich auf die Beschneidung kon- zentriert. Insbesondere in Bezug auf die beabsichtigte Beschneidung habe sie sehr detailliert vorgetragen. Dass sie ihre Darstellungen hätte mit Emotionen ausdrücken müssen, werde von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, näher zum sexuellen Missbrauch vorzutragen. Dies gelte auch für die Würdigung der von ihr vorgetragenen Geschehnisse in den Jahren 2014 und 2015 sowie zu ihrem Vortrag, der Dorfvorsteher habe sie heiraten wollen. Das Verwaltungs- gericht habe sich darauf beschränkt, dass die Klägerin die Möglichkeit im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht genutzt habe, ergän- zend vorzutragen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Verwaltungsge- richts, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr nicht mit geschlechtsbezogener Verfolgung in Form einer Female Genital Mutilation zu rechnen habe. Soweit das Verwaltungsge- richt zur Begründung angeblicher Widersprüche in ihrem Vorbringen auf ihre abwei- chenden Angaben im französischen Asylverfahren abgehoben habe, habe sie vorge- tragen, dass diese vom Bundesamt falsch übernommen worden seien. Schließlich wendet sie sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es ihr möglich sei, sich in Nigeria ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zur dieser Frage lägen auch abweichende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte München und Augsburg vor. Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist von der Klägerin mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliches Vorbringen zu ihrer Fluchtge- schichte durch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Insbesondere wurde ihr Vorbringen, dass sie vom Stiefvater missbraucht worden sei (UA S. 9) sowie zu einer befürchteten Zwangsheirat mit dem Dorfvorsteher (UA S. 12) berücksichtigt, aber als nicht glaubhaft bewertet. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vorbringen viel- mehr gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Sache nach macht sie somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Dieser Zulassungsgrund ist von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst. 5 4 Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den sub- jektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 15. Sep- tember 2021 - 6 A 525/21.A -, juris Rn. 9). Ebenso begründet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihm keine weiteren Fra- gen zu seiner Verfolgungsgeschichte gestellt hat, keinen Gehörsverstoß. Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzu- weisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asyl- gründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers be- rücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vor- trägt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem ent- sprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dis- pensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stim- mige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweis- pflicht dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbe- werbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). b) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulas- sen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstreb- ten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). 6 7 8 5 Dem genügt die Klägerin nicht, da sie keine konkrete Frage benennt, der aus ihrer Sicht grundsätzliche Bedeutung zukommt. c) Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt auch keine Divergenzberufung. Dieser Zu- lassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufge- stellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufge- stellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwal- tungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwal- tungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7). Dem genügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht. Sie trägt vor, die angefochtene Entscheidung weiche damit von der Rechtsprechung ab. Die Klägerin benennt jedoch weder eine konkrete Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Ge- richts noch einen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im Urteil aufge- stellt hat und der von einem Rechtssatz in den in der Zulassungsbegründung erwähn- ten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Die von ihr ge- nannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Verwaltungsgerichte Mün- chen und Augsburg rechtfertigen keine Divergenzberufung, da diese Gerichte nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichten gehören. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf- tig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 9 10 11 12 13