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Beschluss

6 A 826/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 826/19 5 K 6/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Förderung einer Maßnahme aus dem Europäischen Sozialfonds (Weiterbildungs- scheck) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 5. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Januar 2019 - 5 K 6/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.840,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Aus ihrem Zulassungsvorbrin- gen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Zulassungs- grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste- hen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts- satz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbe- scheid der Beklagten vom 15. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 abgewiesen. Die Rücknahmeentscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. Von der Klägerin im Zulassungsverfahren weitestgehend unbestritten ist die Feststel- lung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin mit Zuwendungsbe- scheid vom 16. Dezember 2010 rechtswidrig für eine Weiterbildung in Osteopathie För- dermittel bewilligt. Mit der Beklagten ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausge- gangen, dass die Klägerin die Zuwendung durch unrichtige Angaben in ihrem Antrag 1 2 3 4 3 auf einen „Weiterbildungsscheck Sachsen“ gemäß der ESF-Richtlinie „Berufliche Bil- dung“ vom 7. Dezember 2010 erwirkt hatte, da sie durch ihre Anmeldung vom 2. Sep- tember 2010 zur Osteopathieausbildung mit integrierter HP-Ausbildung (am Weiterbil- dungsort L.) entgegen ihrer ausdrücklichen Versicherung im Antragsformular mit der Maßnahme vor Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen habe. 1. Anders als Klägerin meint, ist die „Wesentlichkeit“ ihrer objektiv falschen Angaben im Förderantrag keineswegs „kritisch zu hinterfragen“, da schon aus dem Antragsfor- mular unmissverständlich hervorgeht, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung wesentlich sind. Unter Nr. 1 wird der Antragsteller im Antragsformu- lar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Weiterbildung nicht vor Bestätigung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - begonnen werden darf: „anderweitig wäre der Antrag abzulehnen. Als Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluß eines Weiterbildungsvertrages oder die verbindliche Anmeldung“. Hiermit korrespondierend hat der Antragsteller unter Nr. 3 zu erklären, „dass mit dem Vorhaben „noch nicht be- gonnen wurde und erst nach Mitteilung der Beklagten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - über den Antrag begonnen wird.“ Erklärt der Antragsteller wahrheitswid- rig, mit dem Vorhaben noch nicht begonnen zu haben, sind seine Angaben zweifels- ohne in wesentlicher Beziehung unrichtig i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Auch aus dem Gesprächsvermerk vom 26. November 2014, woraus hervorgeht, dass eine Mitarbeiterin der S............ der Beklagten auf Nachfrage bestätigt hatte, dass im Falle eines Wechsels des Weiterbildungsorts (hier: von L. nach O.) eine neue Anmel- dung erfolge, lässt sich nichts Gegenteiliges zugunsten der Klägerin ableiten. Denn der Beklagten wurde in diesem Telefonat von dieser Mitarbeiterin des Weiteren mitgeteilt, dass die erste Anmeldung (gemeint ist hier: die Anmeldung zu der Weiterbildung am Weiterbildungsort L.) im Falle eines Ortswechsels (hier: nach O.) nicht „aufgehoben“ wird. Dies spricht mit den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Indizien dafür, dass es sich bei der am 20. Januar 2011 angelaufenen Weiterbildung in O., zu der sich die Klägerin am 21. Januar 2011 und damit nach Erlass des Zuwendungsbescheids angemeldet hatte, lediglich um eine Fortführung der in L. begonnenen Weiterbildung handelte und die Klägerin die Weiterbildung somit vor Erlass des Zuwendungsbe- scheids begonnen hatte. 2. Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren festgestellt hat, dass die Rücknahme nicht wegen Ablaufs der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG geregelten Jahresfrist ausge- schlossen sei (a) und die Beklagte das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt habe 5 6 7 4 (b), zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel auf. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücknahme des Zuwendungsbescheids nicht nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG oder wegen Verwir- kens ausgeschlossen ist. aa) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kennt- nis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtferti- gen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Be- hörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rück- nahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Wider- ruf zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, son- dern eine Entscheidungsfrist. Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Be- hörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksich- tigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausge- gangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 15. Januar 2015 noch nicht abgelau- fen war. Diese Frist begann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon mit der Vorlage der Rechnung der Weiterbildungsstätte S............ Nr. XXXX vom 26. Janu- ar 2011 und dem Kontoauszug vom 5. Januar 2011 bei der Beklagten am 11. Juli 2011 sowie auch nicht mit der Anfrage der Beklagten vom 26. November 2013 zu laufen, sondern frühestens mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 4. November 2014 8 9 10 5 bei der Beklagten am 6. November 2014 im Rahmen der von der Beklagten mit Schrei- ben vom 24. Oktober 2014 eingeleiteten Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheids, weswegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG als im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- und Erstattungsbescheids (15. Janu- ar 2015) gewahrt anzusehen ist. Richtig ist, dass sich bereits aus den bei der Beklagten am 11. Juli 2011 eingegange- nen Unterlagen erste Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Klägerin im Bewilli- gungsantrag ergeben mussten, wonach sie versicherte, „dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und erst nach Mitteilung der Sächsischen Aufbaubank - För- derbank - über den Antrag mit dem Vorhaben begonnen wird“. Denn aus diesen Un- terlagen ergaben sich erste Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom 16. Dezember 2010 mit der Weiterbildungsmaß- nahme bei der S............ GmbH in L. begonnen hatte. Diese Anhaltspunkte mögen An- lass dafür gewesen sein, dass die Beklagte die Klägerin - offensichtlich zur Vorberei- tung der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung - mit Schreiben vom 26. No- vember 2013 dazu aufforderte, eine Teilnahmebestätigung mit Unterschrift und Stem- pel des Bildungsträgers einzureichen, aus dem das genaue „Beginndatum Ihrer Teil- nahme an der Weiterbildung“ hervorgehe. Daraufhin reichte die Klägerin bei der Be- klagten am 22. Oktober 2014 eine „Anmeldung zur Osteopathieausbildung mit Option HP“ vom 2. September 2010 (bestätigt von der S............ am 15. September 2010) so- wie eine weitere vom 21. Januar 2011 (bestätigt von der S............ am 26. Januar 2011) ein. Auf ersterer war von der Weiterbildungseinrichtung vermerkt, dass ab Januar ein Studienortwechsel erfolge, auf letzterer, dass der von der Klägerin bereits eingerichtete Dauerauftrag bestehen bleibe. Hieraus hat das Verwaltungsgericht - der Beklagten fol- gend - zutreffend weitere Indizien dafür abgeleitet, dass die Klägerin mit der Ausbildung bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen hatte. Vollständig bekannt sein mussten der Beklagten somit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts am 22. Oktober 2014 und die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände nach Ab- schluss des Anhörungsverfahrens am 6. November 2014, weswegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Be- scheids gewahrt war. bb) Die Rücknahmebefugnis war auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit 11 12 13 6 der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutre- ten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erschei- nen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines be- stimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Ver- pflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Ver- trauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu- mutbarer Nachteil entstehen würde (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 44, 339, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 17. De- zember 2013 - 4 B 421/13 -, juris Rn. 2; v. 6. November 2009 - 1 A 760/08 -, juris Rn. 6). Hier liegt bereits kein langer Zeitraum zwischen Kenntnis der Behörde von der Rechts- widrigkeit des Bescheids und der Möglichkeit der Rücknahme im November 2014 und der Rücknahme im Januar 2015. Auch kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauen be- rufen, da sie während der Dauer der Verwendungsnachweisprüfung und insbesondere nach der Anhörung zur Rücknahme des Bescheids mit einer Rücknahme rechnen musste. b) Die Klägerin legt auch keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnetes Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ihr Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Rücknahmeentscheidung der Beklagten entge- gen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften Ermessensaus- übung beruhen könnte. Die von ihr vorgebrachten Tatsachen sind nicht geeignet, Ver- trauensschutz zu begründen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe auf den Bestand des Zuwendungsbescheids vertrauen dürfen, weil ihr die Beklagte auf dessen Grund- lage Fördermittel in Höhe von 6.435,48 € (in drei Raten in Höhe von 1.552,00 € am 26. Juli 2011, von 2.460,00 € am 15. August 2012 und von 2.423,48 € am 27. Novem- ber 2013) von insgesamt 9.840,00 € ausgezahlt habe, obwohl dieser die Rechnung der Weiterbildungsstätte S............ Nr. XXXX vom 26. Januar 2011 bereits seit dem 11. Ju- li 2011 vorgelegen habe, woraus sich für die Beklagte bereits erste Zweifel an der Rich- tigkeit ihrer Angaben im Förderantrag hätten ergeben müssen. Ein Ermessensdefizit ist insoweit nicht erkennbar. Denn die Klägerin verkennt, dass bewilligte Fördermittel 14 15 16 7 auf Grundlage eines - wie hier seit Erklärung des Rechtsmittelverzichts durch die Klä- gerin am 5. Januar 2011 - bestandskräftigen Zuwendungsbescheids im Regelfall aus- zuzahlen sind, damit das geförderte Vorhaben durchgeführt werden kann. Die Prüfung der zweckmäßigen Verwendung der Fördergelder sowie der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag erfolgt grundsätzlich - wie hier geschehen - erst im Rahmen der Ver- wendungsnachweisprüfung (vgl. Nr. 6 der dem Zuwendungsbescheid beigefügten AN- Best-P). Mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin im Zulassungsantrag kann offenblei- ben, ob das Verwaltungsgericht § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu Recht als das Ermessen intendierende Vorschrift angesehen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211 Rn. 29) und - falls nein - ob an der Rechtsprechung des Senats, dass nach dem allgemeinen (Landes-) Förderrecht in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel das Interesse an einer Rückforderung einer Zuwen- dung überwiegt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2020 - 6 A 565/18 -, juris Rn. 35), auch angesichts der danach ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. Februar 2021 - 8 C 25.19 -, juris Rn. 11 zum hessischen Denkmalförder- recht) festzuhalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 17 18 19 20