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Urteil

3 C 44/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die auf der Grundlage von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 durch Landesverordnung geregelte Zugangsbeschränkung zu Schulen unter Testvorbehalt stand mit höherrangigem Recht in Einklang. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verordnungsermächtigung mit § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 in erster Linie die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen als Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen normierte.
Entscheidungsgründe
1. Die auf der Grundlage von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 durch Landesverordnung geregelte Zugangsbeschränkung zu Schulen unter Testvorbehalt stand mit höherrangigem Recht in Einklang. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verordnungsermächtigung mit § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 in erster Linie die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen als Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen normierte.