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Urteil

2 A 510/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris).
Entscheidungsgründe
Zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris). Az.: 2 A 510/20 8 K 2355/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen vertreten durch den Präsidenten Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig - Beklagter - - Berufungsbeklagter - beigeladen: Freistaat Thüringen vertreten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Steigerstraße 24, 99096 Erfurt wegen Versetzung hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Mai 2020 - 8 K 2355/17 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Versetzung zum Freistaat Thüringen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide über ihren Antrag auf Versetzung zum Freistaat Thüringen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die 19.. geborene Klägerin steht als Polizeimeisterin im Dienst des Beklagten und wird bei der Polizeidirektion L verwendet. Sie strebt aus persönlichen Gründen ihre Versetzung nach Thüringen an. Nachdem einem ersten Versetzungsgesuch vom 9. November 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht entsprochen worden war, bat die Klägerin am 30. Mai 2016 um erneute Prüfung unter Vorlage eines Gutachtens der S E (Befundbericht Dr. U vom 29. Juni 2015). Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Freistaates Thüringen (MIK) dem Beklagten mit, dass der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes der Thüringer Polizei mitgeteilt habe, der Versetzung solle aus gesundheitlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Die Beurteilung sei nach Kenntnisnahme umfangreicher Befunde und Sachverhaltsdarstellungen erfolgt. Der nachgereichte Befundbericht des Dr. U habe dabei zu keiner Änderung der bisherigen Wertung geführt. Insbesondere werde auf die zuletzt am 10. Mai 2015 gesicherten, posttraumatisch degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk hingewiesen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter den Belastungen des Polizeivollzugsdienstes noch vor 1 2 3 Erreichen des regulären Pensionsalters Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowie einen erneuten Behandlungsbedarf erwarten ließen. Aufgrund dieser Bewertung könne der Übernahme der Klägerin in die Thüringer Polizei nicht zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. September 2016 setzte der Beklagte die Klägerin hierüber in Kenntnis. Mit Widerspruch vom 30. Dezember 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass die Erklärung des Thüringer Innenministeriums sich nicht mit dem vorgelegten Gutachten der S E auseinandersetze. Sie übe beim Beklagten ihren Dienst ohne Einschränkungen aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Thüringer Innenministerium habe eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, gestützt auf die negative Prognose des dortigen polizeiärztlichen Dienstes. Es gebe keine Anhaltspunkte - auch nicht nach dem vorgelegten Gutachten der S E -, dass die Entscheidung auf fehlerhaften Angaben oder sachverhaltsfremden Erwägungen beruhe. Die am 17. August 2017 erhobene Bescheidungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2020 - 8 K 2355/17 - als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Versetzungsantrag, dessen Ablehnung sich als rechtmäßig erweise. Die Entscheidung über die Übernahme eines Versetzungsbewerbers liege im pflichtgemäßen Ermessen des aufnehmenden Dienstherrn und sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Es bleibe dessen Ermessen überlassen, welchem der möglicherweise verschiedenen sachlichen Gesichtspunkte er bei seiner Auswahlentscheidung das größte Gewicht beimesse, solange dadurch nicht der Leistungsgrundsatz als solcher in Frage gestellt werde. Hieran gemessen sei die Entscheidung des Beigeladenen, die Klägerin wegen Zweifeln an ihrer gesundheitlichen Eignung nicht in seinen Polizeivollzugsdienst zu übernehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit beziehe sich auf den gegenwärtigen Stand wie auch auf die künftige Amtstätigkeit. Die erforderliche Prognose erfasse den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Die Polizeidiensttauglichkeit eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstfähigen Bewerbers könne im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf zu verneinen sein. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung könne wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden könne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen 3 4 4 Altersgrenze auszugehen sei (zu den Maßstäben vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris). In Anwendung dieser Grundsätze sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd polizeidienstunfähig oder erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werde. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Ausführungen des LMD Dr. Straubel in dessen Stellungnahmen vom 11. März und 21. Mai 2019, die er als Zeuge zudem in der mündlichen Verhandlung unter Würdigung der vorliegenden Befunde zum Zustand des rechten Kniegelenks nach mehrfachen Operationen nachvollziehbar erläutert habe. Seine Einschätzung, dass der von ihm beschriebene krankhafte Zustand sich als Beginn einer Entwicklung darstelle, er von weiteren Funktionseinschränkungen ausgehe und die Herausbildung einer Arthrose erwarte, sei nicht zu beanstanden. Diese stünde zudem im Einklang mit den Ausführungen einer am 30. Mai 2017 veröffentlichten taiwanesischen Studie zum Arthroserisiko nach Verletzungen des vorderen Kreuzbandes. Zudem bestehe bei der Klägerin nach Aussage des Sachverständigen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko wegen der Belastungen des Polizeivollzugsdienstes und des von ihr betriebenen Radsports. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 14. April 2021 die Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin ausführt: Maßgeblich abzustellen sei auf die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -. Hiernach sei nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten eintreten würden. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts fehle bereits eine hinreichende Tatsachenbasis, der sachverständige Zeuge habe die Klägerin nicht untersucht. Es seien weder sonstige Ärzte noch Gutachter an der vom Verwaltungsgericht gestellten Prognose beteiligt worden. Selbst wenn die Feststellungen zum aktuellen Zustand des Kniegelenks der Klägerin zuträfen, mangele es an einer Auswertung der Erkenntnisse zum voraussichtlichen Verlauf einer vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Arthrose. Die ohne Hinzuziehung medizinischer Gutachten vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung des Arthroserisikos sei nicht stichhaltig. Die vom Gericht herangezogene Entscheidung (OVG NRW, Urt. v. 30. November 2017 - 6 - A 2111/14 -, juris) reiche hierzu nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine höhere Gefährdung wegen des ausgeübten Radsports abgestellt habe, gehe es von einem unzutreffenden Sachverhalt aus; der Zeuge habe offenbar angenommen, dass die Klägerin sich im Radrennsport betätige. Normales Radfahren begründe dagegen kein 5 5 erhöhtes Arthroserisiko. Allein die operative Versorgung eines Meniskusschadens und nachfolgende Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst trage die Prognose einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht, auch nicht in Kombination mit einer allgemeinen Abnutzung. Es reiche nicht aus, dass sich am Zustand des Kniegelenks zukünftig „etwas ändern“ könne. Die Angaben des Sachverständigen zur Möglichkeit einer künftigen Arthrose reichten nicht aus; offen blieben neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Zeitpunkt und das Ausmaß. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Mai 2020 - 8 K 2355/17 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Versetzung zum Freistaat Thüringen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Polizeiarzt des Beigeladenen habe dargelegt, dass in Folge der bei der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführten Knieoperationen eine chronische bzw. degenerative Veränderung des Gelenkknorpels vorliege und die Gefahr bestehe, dass sich durch die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes eine Gonarthrose entwickle. Für die Richtigkeit dieser Prognose spreche auch eine Langzeitstudie von 2016 zur Entwicklung des Gonarthroserisikos. Damit könne erkennbar auf Zweifel an der dauerhaften Dienstfähigkeit der Klägerin abgestellt werden. Es komme insoweit auf die unabhängige Einschätzung des aufnehmenden Dienstherrn an; aus dem Umstand der Bejahung der gesundheitlichen Eignung durch den Polizeiarzt des Beklagten könne die Klägerin nichts herleiten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Die Feststellungen des Sachverständigen seien schlüssig und nicht zu beanstanden, die Notwendigkeit einer erneuten Beweiserhebung werde nicht gesehen. Gleiches gelte für dessen Einschätzung, dass bei der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Herausbildung einer Gonarthrose und eine damit einhergehende Bewegungseinschränkung innerhalb der nächsten 30 Jahre zu 6 7 8 9 6 erwarten sei. Es fehle damit an der generellen gesundheitlichen Eignung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Polizeiarzt des Beigeladenen informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die auf Bescheidung gerichtete zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann beanspruchen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheidet. Der die Versetzung ablehnende Bescheid vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der begehrten länderübergreifenden Versetzung ist § 15 Abs. 1 BeamtStG. Hiernach können Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Zuständig für die Versetzungsverfügung und für die Erteilung des Einverständnisses ist jeweils die Ernennungsbehörde (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Februar 2021, § 15 BeamtStG, Rn. 11). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG. 2. Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten als abgebenden Dienstherrn, der die Versetzung abgelehnt hat. Hieran ändert nichts, dass Grund hierfür (ausschließlich) das fehlende Einverständnis des Beigeladenen als aufnehmender Dienstherr war. Zur Rechtsqualität des Einverständnisses bei der dienstherrenübergreifenden Versetzung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 37.03 -, juris Rn. 18 ff. ausgeführt: 10 11 12 13 7 … Die Einverständniserklärung gemäß § 123 Abs. 2 BRRG stellt jedoch keinen solchen Verwaltungsakt dar (a.A. OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1985 - 6 A 66/84 - DVBl 1985, 1247 f.). Ihr mangelt es an nahezu sämtlichen Merkmalen eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG: Sie hat keine unmittelbare Außenwirkung, begründet keine unmittelbaren Rechtsfolgen und ist keine hoheitliche Maßnahme. Die Versetzung, die gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG von dem abgebenden Dienstherrn verfügt wird, hat wegen der Statusänderung den Charakter eines Verwaltungsaktes (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 26 BBG Rn. 5 a, 44). Demgegenüber ist die Einverständniserklärung eine Mitwirkungshandlung mittels sonstiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung der aufnehmenden Behörde im Versetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 33.84 - BVerwGE 75, 133 ). Sowenig der Dienstherr wegen des Antrags des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 3.85 - BVerwGE 78, 257 ). Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn beruht auf der gleichgerichteten und gleichgewichtigen Willensentschließung beider beteiligter Dienstherren. Der Wille des bisherigen Dienstherrn, das bestehende Dienstverhältnis mit dem Beamten zu lösen, und der Wille des aufnehmenden Dienstherrn, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzuführen, sind konstitutiv für die dienstherrnübergreifende Versetzung. Die jeweilige Willensbekundung erfolgt durch die Einverständniserklärung und durch die Versetzung. Aus § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG folgt, dass Adressat der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn der Dienstherr ist, in dessen Dienst der Beamte (noch) steht. Wäre die Einverständniserklärung an den Beamten zu richten, wäre es sinnlos, in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Andererseits könnte die abgebende Behörde diesen Hinweis nicht in die Versetzungsverfügung aufnehmen, wenn ihr die Einverständniserklärung nicht zugegangen wäre. Als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung hat die Einverständniserklärung keine Außenwirkung. Die Einverständniserklärung begründet auch keine unmittelbare Rechtsfolge, da sie dem Beamten keinen Anspruch auf Versetzung verschafft und den gegenwärtigen Dienstherrn des Beamten nicht zur Versetzung verpflichtet. Vielmehr ist sie tatbestandliche Voraussetzung der rechtsfolgenbegründenden Versetzungsverfügung. Zudem ist das dem abgebenden Dienstherrn gegenüber zu erklärende Einverständnis keine hoheitliche Maßnahme. Die beteiligten Dienstherren sind jeweils Träger öffentlicher Verwaltung und treten sich im Versetzungsverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Ohne ein Einvernehmen können die Interessen des abgebenden oder des aufnehmenden Dienstherrn nicht einseitig durchgesetzt werden. In diesem Gleichordnungsverhältnis verbietet sich der von einer Seite erlassene, mit Verbindlichkeit ausgestattete Verwaltungsakt. Nach diesem Verständnis, dem sich der Senat anschließt, war die Klage gegen den die Versetzung ablehnenden Beklagten zu richten (anders offenbar noch BVerwG, Urt. 14 8 v. 13. November 1986 - 2 C 33.84 -, juris Rn. 16 f., allerdings ohne nähere Begründung; vgl. zum Ganzen auch Woydera, a. a. O., § 15 BeamtStG, Rn. 13). 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Ablehnung der Versetzung nicht auf das vom Beigeladenen wegen mangelnder körperlicher Eignung verweigerte Einverständnis gestützt werden konnte. a) Als Maßstab für die Verweigerung des Einverständnisses zu einer Versetzung sind die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten. So führt das Bundesverwaltungsgericht aus (Urt. v. 23. September 2004 - 2 C 37.03 -, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.): … Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom 6. November 1987 a.a.O. S. 261; auch Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 ) … Es besteht nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennung. Vielmehr entscheidet der Dienstherr nach seinem Ermessen, ob und mit wem er eine freie Stelle besetzt. Dieses Ermessen unterliegt indessen rechtlichen Grenzen. Zu beachten ist hierbei der Bewerbungsverfahrensanspruch. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris). Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht 15 16 17 18 9 verbeamtet werden. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 SächsBG vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris Rn. 23). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 - a. a. O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfG, Urt. v. 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 14). Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. 19 20 10 Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, juris Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 (- 2 C 12.11 - a. a. O. Rn. 16) an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1962 - 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; v. 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147, 149 und v. 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Nach der geänderten Rechtsprechung kann der Dienstherr, solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Einzelnen aus (Urt. v. 25. Juli 2013 - a. a. O. Rn. 17 ff.): „Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17). Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist. Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. 21 22 11 Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor. Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück. Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 ). Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).“ Dieser Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht für Beamtenbewerber allgemein entwickelt hat - im maßgeblichen Fall ging es um die Verbeamtung als Studienrat - ist auch bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 8. November 2016 - 2 A 484/15 -, juris; ebenso OVG LSA, Beschl. v. 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VG Würzburg, Beschl. v. 21. August 2014 - W 1 E 14.733 -, juris Rn. 20). Zwar gelten für die Dienstfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten besondere Voraussetzungen, die den 23 12 beruflichen Anforderungen im Polizeidienst (Wechselschichten, Außendienst, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Gebrauch von Waffen) geschuldet sind. Dies ändert jedoch nichts am rechtlichen Prognosemaßstab, der unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung für alle Beamten derselbe ist. Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Poli-zei-)Diensttauglichkeit wirkt sich insbesondere auf die Handhabung der bundeseinheitlich geltenden Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) aus. Die besonderen Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift enthalten Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf. So enthält die Anlage 1.1 unter Punkt 4.6 standardisierte Vorgaben, in welchen Fällen die vorausgegangene Operation eines Kreuzbandschadens die Tauglichkeit nicht ausschließt und unter welchen Umständen die Tauglichkeit kritisch zu bewerten ist; nach Punkt 4.6.2 schließt ein Kreuzbandschaden, unter Umständen auch nach Operation, die Polizeidiensttauglichkeit aus. Eine solche Generalisierung im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift widerspricht indessen der vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr geforderten Einzelfallprognose. Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht mehr ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Es ist vielmehr im konkreten Fall vom Dienstherrn zu prüfen, ob bei Vorliegen eines bestimmten, dort aufgeführten Erkrankungstatbestands hinreichende Anhaltspunkte für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Gesundheitsprognose gegeben sind. b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Beigeladene bislang keine den rechtlichen Anforderungen genügende Entscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin getroffen. Eine solche ist weder in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten dokumentiert noch wurde eine solche während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt. aa) Der Beigeladene stützt seine Verweigerung des Einverständnisses zur Versetzung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung der Klägerin ausschließlich auf die Stellungnahme des Leiters des polizeiärztlichen Dienstes, der er sich anschließt. So heißt es im Schreiben des MIK vom 23. August 2016 - nach Wiedergabe der Einschätzung des Polizeiarztes - abschließend, aufgrund der vorliegenden Bewertungen könne der Übernahme nicht zugestimmt werden. An dieser Beurteilung hat der Beigeladene nach Vorlage weiterer (privat-)ärztlicher Befunde durch die Klägerin sowie hierzu im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholter 24 25 13 Stellungnahmen des Polizeiarztes vom 11. März und 21. Mai 2019 und dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiter festgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Vertreter des Beigeladenen bekräftigt, man habe sich bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung an die Einschätzung des Polizeiarztes gehalten, die weiterhin für schlüssig erachtet werde. bb) Zieht der Dienstherr für seine Einschätzung der gesundheitlichen Eignung maßgeblich die Bewertung des Polizeiarztes heran, ohne eigene Betrachtungen anzustellen, muss die polizeiärztliche Stellungnahme diese Einschätzung rechtfertigen. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass der Begutachtung von Polizeiärzten und Amtsärzten ebenso wie von gerichtlich bestellten Sachverständigen u. a. wegen deren größerer Unabhängigkeit und ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit größerer Beweiswert zugemessen wird als etwa privatärztlichen Attesten (vgl. Senatsurt. v. 12. März 2019 - 2 A 71/16 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 DB 13/98 -, juris Rn. 29; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris). Dies setzt voraus, dass das Gutachten bzw. die Stellungnahme keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel aufweist, auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2013 - 2 A 731/11 -). Zudem erfordert nach den oben zitierten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts die hier notwendige Prognosebeurteilung die Erstellung einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers. Es ist das Ausmaß der Einschränkungen festzustellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einzuschätzen. Dabei hat der Mediziner verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die 26 14 Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - a. a. O.). cc) Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Senat keine Zweifel an der Unparteilichkeit und der Sachkunde des Polizeiarztes der Beigeladenen, der als Chirurg, Unfallchirurg und Notarzt aufgrund seiner Fachrichtung über die spezifisch fachärztlichen Kenntnisse zur Erstellung der gesundheitlichen Prognose verfügt. Seine Ausführungen als sachverständiger Zeuge vor dem Verwaltungsgericht zu seinen ärztlichen Stellungnahmen vom 11. März und 21. Mai 2019 nehmen Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, gehen von inhaltlich zutreffenden Voraussetzungen aus und sind in sich widerspruchsfrei; Entsprechendes gilt im Hinblick auf die informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Indes tragen die Ausführungen nicht hinreichend dem vorstehend dargelegten - strengen - Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts an die Prognosebeurteilung Rechnung. (1) Der Senat erachtet es hierzu für erforderlich, dass der begutachtende Arzt die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse, von denen er ausgeht, in seiner Stellungnahme zumindest in Grundzügen darstellt. Hierzu zählt ein Überblick über den Stand der Wissenschaft zu der maßgeblichen Fragestellung unter Benennung einschlägiger Standardwerke sowie essentieller Studien. Besteht wissenschaftlicher Konsens, kann die Darstellung kürzer ausfallen als wenn zu der Fragestellung unterschiedliche Bewertungen von Bedeutung existieren. (2) Sodann ist die gesundheitliche Verfassung des Bewerbers darzustellen. Sofern der begutachtende Arzt auf eine eigene Untersuchung verzichtet, weil er die ihm vorliegenden Befunde für seine Einschätzung als ausreichend erachtet, sind die von ihm einbezogenen Befunde konkret zu benennen, damit klar ist, auf welche Befundtatsachen er seine Bewertung stützt. Bei Vornahme eigener Untersuchungen sind die Methoden zu erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenzulegen. (3) Die verfügbaren Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf eines chronischen Krankheitsbildes sind auszuwerten. Hierzu hat eine Auseinandersetzung mit den unter (1) genannten allgemeinen Erkenntnissen zur medizinischen 27 28 29 30 31 15 Fragestellung zu erfolgen. Es muss erkennbar werden, wie der begutachtende Arzt die vorliegenden Erkenntnisse gewichtet und welcher allgemeinen Prognose er aus welchen Gründen den Vorzug gibt. (4) Diese allgemeine Prognose ist schließlich in Bezug zu setzen zum Gesundheitszustand des Bewerbers, wobei die vorhandenen Erkenntnisse auszuschöpfen sind. Hierzu ist eine Auseinandersetzung mit den unter (2) genannten verfügbaren Befunden (amtsärztliche wie privatärztliche) erforderlich. Soweit sich diese widersprechen, muss der begutachtende Arzt begründen, welche Befunde er für verwertbar erachtet bzw. welche Befunde ihn nicht überzeugen. Dies gilt insbesondere, wenn der begutachtende Arzt von einer vorhandenen amtsärztlichen Stellungnahme abweichen will. Am Ende der Auseinandersetzung steht die fundierte Prognose des individuellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der beruflichen Anforderungen. Diesen Anforderungen, die der Senat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ableitet, genügen die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegenden Einschätzungen des Polizeiarztes der Beigeladenen nur eingeschränkt. So erscheinen die Stellungnahmen vom Juli 2016 wie auch aus dem Frühjahr 2019 auch unter Berücksichtigung der hierzu erfolgten Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem erkennenden Senat hinsichtlich der allgemeinen Erkenntnisgrundlage, der zugrunde gelegten Befunde und der Herleitung der individuellen Prognose für den Gesundheitszustand der Klägerin nicht hinreichend aussagekräftig. Es fehlt neben der konkreten Auseinandersetzung mit den vorhandenen abweichenden (fach-)ärztlichen Befunden insbesondere eine fundierte Begründung für die Prognose, gerade bei der Klägerin seien Beschwerden und Funktionseinschränkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Der Senat verkennt nicht, dass eine Prognose umso schwieriger zu treffen ist, je länger der Prognosezeitraum dauert. Dies entbindet den begutachtenden Arzt indes nicht davon, seine Prognose im Rahmen des Möglichen nachvollziehbar zu begründen. 4. Die vom Beigeladenen zu treffende eigenverantwortliche Entscheidung über das Einverständnis mit der Versetzung ist aufgrund einer dem Prognosemaßstab genügenden ärztlichen Begutachtung nachzuholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 - a. a. O. Rn. 27). Solange eine solche nicht vorliegt, ist die Ablehnung der Versetzung durch den Beklagten rechtswidrig. Die Klägerin kann beanspruchen, dass der 32 33 34 16 ablehnende Bescheid aufgehoben wird und der Beklagte ihren Antrag auf Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen neu bescheidet, sobald eine unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats ergangene Entscheidung des Beigeladenen vorliegt. Bei seiner Entscheidung steht dem aufnehmenden Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 a. a. O. Rn. 24 ff.). Im Falle der Bejahung ihrer gesundheitlichen Eignung kann die Versetzung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen nicht aus diesem Grund abgelehnt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 35 36 17 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke 18 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2