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Beschluss

6 A 1165/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 1165/19.A 3 K 1693/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 3. November 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Oktober 2019 - 3 K 1693/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gegeben ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen 1 2 3 3 anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkennt-nisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 1. Die Klägerin hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine frankophone kamerunische Staatsangehörige mit einem Kleinkind auf eine inländische Fluchtalternative ohne Rückgriffsmöglichkeit auf familiäre Bindungen verwiesen werden kann, ohne dass das Existenzminimum derart gefährdet ist, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots festzustellen sind. Die Grundsatzfrage zielt auf die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei jung, in Kamerun aufgewachsen und gesund. Aus der humanitären Situation in Kamerun ergebe sich kein Abschiebungsverbot. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Kamerun derart bedrohend sei, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin nicht gesichert sei, lägen nicht vor. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 15. Ja- nuar 2019 (S. 17 f.) sei die Versorgung mit Lebensmitteln grundsätzlich gesichert. Erkenntnismittel, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil (UA S. 9) ausgeführt hat, „auch wenn die Klägerin über keinerlei familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk verfügen sollte, 4 5 6 7 4 bildet dieser Umstand kein Abschiebungshindernis“, hat es damit die Frage, ob die Klägerin auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, offengelassen. Gleichwohl hätte es im konkreten Fall im Zulassungsantrag weiterer Ausführungen dazu bedurft, warum die Frage, die von keiner Rückgriffsmöglichkeit auf familiäre Bindungen ausgeht, im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Nach den Angaben der Klägerin ist sie mit dem Vater ihrer Tochter traditionell verheiratet. Alle leben unter einer Adresse in M............ Die Asylverfahren von Ehemann und Tochter wurden inzwischen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt. Wie aus dem Senatsbeschluss vom 1. April 2020 - 6 A 1182/19.A - im Verfahren ihres Ehemannes hervorgeht, verfügt dieser in D..... noch über verwandtschaftliche Kontakte zum Großvater und zu einer Schwester. Zwar ist bei familiärer Lebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 Ls. und Rn.15). Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall aber davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O. Ls. und Rn.16). Im Übrigen geht die Klägerin selbst davon aus, dass sie mit ihrem Kleinkind nicht allein, sondern zusammen mit ihrem traditionell angeheirateten Ehemann zurückkehren würde. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und das Kleinkind an der Unterstützung von Verwandten ihres Lebenspartners teilhaben werden. Im Übrigen würde sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage wohl auch nicht in dieser Allgemeinheit stellen, da ihre Beantwortung von individuellen Umständen abhängt, wie etwa Bildung, Berufserfahrung o. Ä. 2. Auch die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzberufung. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine gemischt anglophon-frankophone Familie aufgrund der aktuellen Lage in Kamerun auf eine inländische Fluchtalternative auf frankophonem Gebiet verwiesen werden kann, ohne dass der anglophone Teil der Familie mit einer zielgerichteten Verfolgungshandlung rechnen müsste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, die Tatsache, dass ihr Ehemann aus dem anglophonen Teil Kameruns komme, schließe die Zumutbarkeit eines 8 9 10 5 Ortswechsels in den frankophonen Teil Kameruns nicht aus. Die von ihrem Ehemann berichtete Diskriminierung der anglophonen Bevölkerung im frankophonen Teil Kameruns erreiche noch keine flüchtlingsrelevante Schwelle, die es rechtfertigen würde, eine ausweglose Lage anzunehmen. Unter Berufung auf den o. g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 6) ist es davon ausgegangen, dass der Konflikt zwischen anglophoner und frankophoner Bevölkerung mit seinen gewaltsamen Ausschreitungen in den anglophonen Regionen Nord-West und Süd-West ausgetragen werde. Weder setzt sich die Klägerin mit diesen Ausführungen auseinander, noch benennt sie Erkenntnismittel, aus denen sich ergeben könnte, dass die Diskriminierungen, denen anglophone Personen, die sich im frankophonen Teil Kameruns niederlassen, ausgesetzt sind, eine asylerhebliche Schwelle überschreiten. 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 11 12