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Beschluss

3 D 34/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 D 34/21 3 K 308/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Nordsachsen Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Aufenthaltserlaubnis; Untätigkeitsklage hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 13. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Mai 2021 - 3 K 308/21 - wird, soweit hierin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. abgelehnt wird, zurückgewie- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Kla- geverfahren durch das Verwaltungsgericht Leipzig ist ohne Erfolg. Das Verwaltungs- gericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess- führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos- tenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver- folgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor- derungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits ge- geben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 1 2 3 3 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Zwar ist davon auszugehen, dass nach Beendigung des Rechtsstreits der Zweck der Prozesskostenhilfe, Bedürftigen die für die Führung eines aussichtsreichen Rechts- streits erforderlichen Kosten aufzubringen, nicht mehr erreicht werden kann. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist. Nach Beendigung des Rechtsstreits - wie hier - ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozess- kostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfor- derliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung ent- scheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5). Hier war der Bewilligungsantrag in diesem Sinn vor Eintritt des erledigenden Ereignis- ses entscheidungsreif, so dass die eingetretene Erledigung einer Bewilligung nicht ent- gegenstand. Allerdings ist der Ausgang des Verfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht offen gewesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Klage zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zugekommen sei. Der Be- klagte habe zur Prüfung, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem jüngsten Kind bestanden habe, die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehe, weitere Ermittlungen tätigen dürfen. Der Kläger habe daher mit einer Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen dürfen. Der Beklagte habe innerhalb eines adäquaten Zeitraums über den Antrag des Klägers entschieden. Der Klage ermangle es deshalb an der zusätzlichen Sachurteilsvoraussetzung, dass eine angemessene Frist zur Ent- scheidung verstrichen sein müsse. Die mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 geltend gemachten Rügen rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger trägt vor, dass die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung vom 22. März 2021 über die Erteilung ei- 4 5 6 7 4 ner Aufenthaltserlaubnis, zulässig und begründet gewesen sei, so dass ihm Prozess- kostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Für eine Beteiligung des Jugendamts habe es an einer Ermächtigungsgrundlage und an einem sachlich nachvollziehbaren Grund für die Beteiligung gefehlt. Die Kindsmutter habe mit Erklärung vom 12. Januar 2021, das er mit Schreiben vom 19. Januar 2021 an den Beklagten weitergeleitet habe, die Wahrnehmung der Personensorge durch ihn bestätigt. Darüber hinaus lägen Fotos vor, die diese Aussagen bestätigten. Zudem habe das Jugendamt keine eigenen Feststel- lungen getroffen, sondern lediglich die Darstellung der Kindsmutter übernommen. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits sorgeberechtigter Vater eines weite- ren minderjährigen vietnamesischen Kindes sei, um das er sich liebevoll und intensiv kümmere. Dies gelte umso mehr, als die Ausländerbehörde des Beklagten ihm die Auf- enthaltserlaubnis (aus diesem Grund) gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert habe. Unter Berücksichtigung des Vorbringens und nach Überprüfung der Rechts- und Sach- lage ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht erkennbar gewesen. Zwar hat der Kläger vor Erledigung des Klageverfahrens die Bewilligungsreife seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeigeführt, da er am 5. März 2021 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß. ausgefüllt und damit ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehöri- gen Unterlagen eingereicht hat. Allerdings war der Klage auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags kein Erfolg beschieden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auch war die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, denn sie wurde nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Verlängerung der dem Kläger erstmals am 7. Mai 2019 bis zum 6. November 2019 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der Antrag ging am 8. September 2019 beim Beklagten ein und wurde nach Geburt seines jüngsten Kindes am 29. Oktober 2020 erneuert. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, am 1. März 2021, wurde über den Antrag nicht entschieden. Allerdings waren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht hin- reichend dargelegt. Da der Kläger mit seinem jüngsten Kind, worauf Beklagter sowie 8 9 10 11 5 Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben, nicht zusammenlebt, war erforder- lich, dass er mit seinem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. v. § 27 Abs. 1 AufenthG führt, die über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Hierzu ist u. a. festzustellen, ob der Vater, der nicht mit seinem Kind zusammenwohnt, dessen Entwicklung durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge und durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung (mit)prägt. Es kommt darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Erforderlich ist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird. Maßgeblich ist, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. hierzu näher SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 242/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hat der Kläger aber nicht hinreichend dargetan, dass er mit seinem jüngsten Kind eine solche familiäre Lebensgemeinschaft führte. Anders als er meint, waren die mit Schreiben vom 19. Januar 2021 eingereichte Erklä- rung der Kindsmutter vom 12. Januar 2021 und die übersandten Unterlagen nicht aus- reichend, um eine solche familiäre Lebensgemeinschaft schlüssig darzutun. Ob der Kläger über die in der Erklärung der Kindsmutter angesprochenen Geldzahlungen und Naturalleistungen hinaus die Betreuung insbesondere seines jüngsten Kindes zeitlich und inhaltlich so ausübt, dass von der Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreu- ungsverantwortung ausgegangen werden kann, ergibt sich weder aus der vorbezeich- neten Erklärung noch den mitübersandten Fotografien. Daher war die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch das Jugendamt des Beklagten nicht nur zulässig, sondern auch geboten, zumal der Kläger nicht die vom Beklagten angebotene Mög- lichkeit wahrgenommen hatte, in einem persönlichen Gespräch den familiären Umgang mit seinen Kindern darzutun. Dabei trifft nicht zu, dass das Ausländeramt des Beklag- ten nicht sein Jugendamt heranziehen durfte, um zu klären, ob eine familiäre Lebens- gemeinschaft vorlag (zur Hinzuziehung des Jugendamts näher VGH BW, Urt. v. 20. September 2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 82 ff.). Ergänzend wird auf die diesbe- züglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 12 13 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 14 15