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Beschluss

3 A 351/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 351/21 1 K 521/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Elternbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 5. August 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2021 - 1 K 521/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) gegeben ist. 1. Der Kläger schloss für seine Tochter Mi. mit Wirkung zum Januar 2021 einen Vertrag zur Kindertagesbetreuung mit einer Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der Beklagten. Seit September 2019 wird seine ältere Tochter Me. in einer anderen Kindertageseinrichtung, ebenfalls im Stadtgebiet der Beklagten, betreut. Mi. hat ausweislich der von der Beklagten eingeholten Intranet-Auskunft vom 14. Januar 2021 ihren Hauptwohnsitz bei dem Kläger, ihrem Vater, sowie ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Mutter, der Frau des Klägers. Die Tochter Me. wohnt ausweislich der Intranet-Auskunft vom selben Tag bei ihrer leiblichen Mutter. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, die Tochter Mi. als zweites Zählkind zu berücksichtigen, mit Bescheid vom 14. Januar 2021 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Tochter Mi. als zweites Zählkind habe, denn § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der Beklagten (künftig: Elternbeitragssatzung), der eine Beitragsabsenkung für Eltern von mehreren Kinder bestimme, setze voraus, dass die bei der Beitragserhebung zu 1 2 3 3 berücksichtigenden Kinder im familienrechtlichen Sinn mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Dies sei der Fall, wenn sie den selben Wohnsitz wie die Eltern hätten. Bei mehreren Wohnsitzen sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Bei einem Minderjährigen, der bei getrenntlebenden Eltern lebe, sei das gemäß § 22 Abs. 2 Hs. 2 BMG die Wohnung, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt werde. Seine Tochter Me. halte sich nach eigenem Vorbringen lediglich zu einem Drittel des Monats bei dem Kläger auf. Im Übrigen halte sie sich bei ihrer außerhalb dieses Haushalts lebenden leiblichen Mutter auf. Damit liege die vorwiegend genutzte Wohnung von Me. bei ihrer leiblichen Mutter. Dies entspreche auch dem melderechtlichen Status. Das Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Anerkennung seiner Tochter Mi. als zweites Zählkind i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG begehrt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Vergünstigung des § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung voraussetze, dass die Eltern von mehreren Kindern mit ihnen in einem Haushalt zusammenlebten. Für die Beurteilung des Elternbegriffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sei grundsätzlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Wie sich aus der Begründung der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 ergebe, seien Eltern neben den biologischen Eltern auch diejenigen, denen diese Funktion rechtlich zukomme. Ausgehend von Sinn und Zweck der Absenkung der Elternbeiträge für Eltern mit mehreren Kindern, nämlich der Entlastung solcher Familien, sei der Kläger zwar Elternteil seiner Töchter Mi. und Me.. Jedoch handle es sich nicht um ein Elternteil von mehreren Kindern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG. Denn der Kläger lebe nicht mit mehreren Kindern so in einem Haushalt zusammen, dass nach dem oben dargestellten Rechtsverständnis die Absenkung des Elternbeitrags wegen eines im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind erhöhten Erziehungsaufwands angezeigt sei. Maßgeblich hierfür sei das Leben in einem gemeinsamen Haushalt. Dies beurteile sich anhand des Wohnsitzes des Kindes. Hier lebe der Kläger nur mit seiner Tochter Mi. zusammen, während Me. überwiegend im Haushalt ihrer leiblichen Mutter lebe, auch wenn der Kläger mit der Kindsmutter ein Wechselmodell praktiziere, durch das der Kläger 30 % der Zeit auch mit Me. verbringe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege hierin nicht. 4 4 2. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Zwar hat der Kläger, worauf die Beklagte mit ihrer Erwiderung vom 29. Juli 2021 zutreffend hingewiesen hat, keinen Zulassungsgrund benannt. Dies ist aber unschädlich, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen. Setzt sich der Antragsteller fallbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, kann regelmäßig angenommen werden, dass er sich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten berufen will. Eine sinngemäße Geltendmachung eines Zulassungsgrundes kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Antragsteller erfolglos auf einen anderen Zulassungsgrund beruft, aber der Sache nach den erfolgversprechenden Zulassungsgrund vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 23. September 2015 - 3 A 570/14 -, juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 8. Januar 2016 - 3 A 474/15 -, juris Rn. 2 ff. m. w. N.). Hier hat sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb aus seiner Sicht diese Begründung nicht tragfähig sein soll, so dass zumindest der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel von ihm geltend gemacht wird. Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 2. Juli 2021 hierzu zusammenfassend vor: Die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts entspreche nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Seine Tochter Me. verbringe unstreitig einen wesentlichen Teil ihrer Lebenszeit mit ihm und er leiste monatlich den vereinbarten Barunterhalt an die 5 6 7 8 9 5 Kindsmutter. Die Tochter habe im eigenen Haushalt ein eigenes Kinderzimmer, vollständig doppelte Bekleidung und Spielzeug. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht und des von diesem in Bezug genommenen Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 sei willkürlich. Auch bei einer Patchworkfamilie, bei der die elterliche Sorge für ein Kind wie hier geschehen geteilt sei, sei der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG erfüllt. Es widerspreche dem Gleichheitsgebot, wenn es zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, ob ein Kind zu 100 % oder - wie hier - nur teilweise in dem Haushalt des Vaters lebe. Damit dringt der Kläger nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sind Absenkungen der Elternbeiträge vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig u. a. eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung erfolgt eine Absenkung des Elternbeitrags u. a. für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageeinrichtung besuchen, durch die Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 2.1 Einem Erfolg der Klage steht zwar nicht entgegen, dass nur der Kläger als Vater seiner Tochter Mi., nicht aber auch seine Frau die Berücksichtigung der Tochter als zweites Zählkind begehrt. Sollte § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung so zu verstehen sein, dass eine Absenkung des Elternbeitrags nur von beiden Elternteilen mit mehreren Kindern beantragt und auch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ist hier zumindest von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Klägers durch seine Frau auszugehen. 2.2 Allerdings haben Beklagte und Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Kläger und seiner Frau in Bezug auf die Tochter Me. nicht um Eltern i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung handelt. Damit ist Me. nicht erstes und Mi. damit nicht zweites Zählkind. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Der in den vorbenannten Vorschriften verwendete Begriff der Eltern ist in einem sozialen Sinn zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den biologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwachsene Personen sein, wenn sie mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 4 A 880/16 -, juris Rn. 15 ff.). 10 11 12 13 14 6 Denn der Gesetzgeber wollte mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG festgelegten Vergünstigungen Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern fördern, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Die Belastung sieht der Gesetzgeber u. a. auch darin, dass wegen der Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belasteten erwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein können (SächsOVG, a. a. O. Rn. 19). Diese Erwägungen für eine Beitragssenkung rechtfertigen es, auch denjenigen als sozial-familiären Elternteil anzusehen, der mit dem biologischen Elternteil zusammen die Betreuung und Erziehung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernimmt, auch wenn diese nicht von ihm biologisch abstammen. Die Frage, wer die finanzielle Hauptlast bei der Erziehung und Betreuung dieses Kindes trägt, ist dagegen unerheblich (SächsOVG, a. a. O. Rn. 19 a. E.). Hiervon ausgehend ist die Frau des Klägers kein Elternteil in Bezug auf die Tochter Me. im so verstandenen sozial-familiären Sinn. Denn sie betreut und erzieht Me. nicht gemeinsam mit dem Kläger. Vielmehr wird Me. vom Kläger und der leiblichen Mutter betreut und erzogen. Sie fällt damit als „erstes Zählkind“ i. S. der oben zitierten Bestimmungen aus. (2) Dass bei der Bestimmung des sozial-familiären Elternteils auf das Kriterium des gemeinsamen Haushalts und demzufolge auf den Wohnsitz abgehoben wird (vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 23 m. w. N.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Eltern von Kindern vor, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie Eltern von Kindern, die ihren Wohnsitz bei einem leiblichen Elternteil haben. Ist die sozial-familiäre Elternschaft zu klären, muss - wie oben ausgeführt - geprüft werden, ob auch dieser Elternteil die Betreuung und Erziehung des mit ihm nicht verwandten Kindes übernommen hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die Betreuung und Erziehung eines mit ihr nicht verwandten Kindes von einer Person nur übernommen wird, wenn es sich tatsächlich in ihrem Einflussbereich befindet. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das Kind in dem gemeinsamen Haushalt lebt. Dann wird in aller Regel die Erziehung und Betreuung nicht nur vom leiblichen Elternteil, sondern auch von der mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ausgeübt. Wohnt das Kind nicht nur bei einem leiblichen Elternteil, sondern auch im Haushalt des 15 16 17 18 7 anderen leiblichen Elternteils und dessen Partner, so ist darauf abzustellen, welche der Wohnungen von dem Kind vorwiegend benutzt wird, die damit die Hauptwohnung ist. Ist das Kind am Wohnsitz eines Elternteils gemeldet, so ist gemäß den melderechtlichen Bestimmungen auch davon auszugehen, dass diese Wohnung von dem Kind vorwiegend benutzt wird (SächsOVG, a. a. O. Rn. 24). Dieses Kriterium ist sachgerecht, denn damit bestätigt sich, dass die Betreuung und Erziehung von den Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, auch tatsächlich ausgeübt wird. Nachdem es sich bei dem Kläger und seiner Frau daher nicht um Eltern der Tochter Me. im vorstehenden Sinn handelt, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Elternbeitrag hinsichtlich seiner Tochter Mi. antragsgemäß ermäßigt wird, da diese nicht „zweites Zählkind“ i. S. der oben zitierten Bestimmungen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 19 20 21