3 E 42/21
3 E 42/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 E 42/21 3 K 770/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Tierseuchenkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts - vertreten durch die Geschäftsführerin Löwenstraße 7 a, 01099 Dresden - Beklagte - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - wegen Entschädigung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und Heinlein am 30. Juli 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwert- festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. März 2021 - 3 K 770/18 - geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 78.000 € festgesetzt. Gründe Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts. 1. Infolge einer Anordnung des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landkreises Leipzig wurde die Rinderhaltung des Klägers aufgelöst. In diesem Zusam- menhang wurden 78 Rinder des Klägers getötet, deren Herkunft nicht geklärt werden konnte. Seine auf Entschädigung für den Verlust dieser Rinder gerichtete Klage nahm der Kläger zurück. Danach stellte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Richtern das Verfahren ein und setze den Streitwert auf 10.000 € fest. Die Bemessung des Streitwerts könne sich nicht am tatsächlichen Ver- kaufswert der betroffenen Rinder im Zeitpunkt ihrer Tötung orientieren, da dieser nicht ermittelbar sei. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung sei vielmehr der Betrag in Höhe von 19.834,80 €, den der Kläger als Erlös bei einem Verkauf von 72 anderen Rindern erzielt habe. Allerdings sei hier gleichwohl nur ein Betrag in Höhe von 10.000 € als Streitwert festzusetzen, weil den 78 getöteten Rindern im Hinblick auf ihre man- gelnde Verkehrsfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Tötung nur ein geringerer Wert als den veräußerten Rindern zugekommen sei. Mit seiner Beschwerde gegen den Streitwert- beschluss macht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Heraufsetzung des Streitwerts auf 78.000 € geltend. 2. Die Beschwerde ist zulässig (2.1) und begründet (2.2). 1 2 3 3 2.1 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde sind erfüllt; ins- besondere kann sie von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 RVG und § 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht eingelegt werden. Denn er kann mit der von ihm begehrten Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 78.000 € eine Erhöhung seiner Rechtsanwaltsvergütung erreichen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2016 - 3 E 47/16 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.). 2.2 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist das „Angrei- ferinteresse". Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen (BVerwG, Beschl. v. 7. Septem- ber 2016 - 5 KSt 6/16 -, juris Rn. 2). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim- mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßge- bend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger besteht ein gerichtlicher Spielraum. Der Wert kann geschätzt werden und es ist im Interesse einer einheitlichen Bewertung seine Schematisierung und Pauschalierung zulässig (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. April 2021 - 2 S 379/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält hierfür Empfehlungen. Ihm kommt jedoch keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwend- bare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (VGH BW, a. a. O. m. w. N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Streitwertkatalog kein hinreichender Anhalts- punkt für die Bestimmung des Streitwerts. Des Weiteren kann die Bedeutung der Sa- che für den Kläger nicht unmittelbar aus seinem Klageantrag entnommen werden, da 4 5 6 7 4 er hiermit die Höhe der von ihm geltend gemachten Entschädigung für die getöteten Rinder nicht beziffert hat. Der Kläger hat jedoch im Klageverfahren zum Ausdruck ge- bracht, dass er Entschädigung für die getöteten Rinder nach Maßgabe des § 15 Tier- GesG begehrt. Bei der Ermittlung der Höhe einer Entschädigung nach § 15 TierGesG und demzufolge auch bei der Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren ist § 16 TierGesG zu beachten. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird der Ent- schädigung der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierGesG darf die Entschädigung für ein Rind den Betrag in Höhe von 4.000 € nicht überschreiten. Bei dem gemeinen Wert im Sinne von § 16 TierGesG handelt es sich um den im Ver- kehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses. Diese Vorschrift sieht mithin zwar eine Deckelung bei dem Verlust besonders wertvoller Tiere, nicht jedoch eine generelle Minderung unterhalb der in § 16 Abs. 2 TierSG genannten Grenzen vor. Einer Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminde- rung zu Grunde gelegt, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TierGesG). Der Begriff des gemeinen Wertes ist im Tierseuchengesetz nicht näher definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch im Zivil-, Handels-, Versicherungs- und Bewertungsrecht gleichermaßen verwendet wird. Eine Legaldefinition findet sich in § 9 Abs. 2 BewG. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaf- fenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder per- sönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Verfehlt ist es, zur Bestimmung des gemeinen Werts den jeweiligen Schlachtwert der Tiere anzusetzen. Maßgebend ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Tötung der Tiere (BVerwG, Urt. v. 20. Januar 2005 - 3 C 15/04 -, juris Rn. 21 zur vergleichbaren Regelung des § 67 TierSG). Hiervon ausgehend konnte der Betrag in Höhe von 19.834,80 €, den der Kläger als Erlös bei einem Verkauf von 72 anderen Rindern erzielt hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung herange- zogen werden. Denn die Rinder dürften im Rahmen eines Notverkaufs veräußert wor- den sein. Der erzielte Erlös bei einem Notverkauf von Tieren gibt in der Regel keinen hinreichenden Aufschluss über den gemeinen Wert von Tieren, die hiervon nicht be- troffen waren. 8 9 5 Anhaltspunkt für die Bestimmung des gemeinen Wertes der 78 getöteten Rinder und demzufolge auch für die Bestimmung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren ist vielmehr der Durchschnittspreis von Rindern im maßgeblichen Zeitpunkt. Die Preise für Zuchtvieh steigen nicht stetig von Jahr zu Jahr, sondern sind volatil (https://www.milchrind.de/Zuchtviehpreise-619820.html?seite=0 - abgerufen am 23. Juli 2021). Die Tötung der hier in Rede stehenden Rinder, deren Alter, Gesundheits- zustand und Geschlecht dem Senat nicht bekannt sind, dürfte 2016 oder 2017 vorge- nommen worden sein. Nach Angaben der Zeitschrift „Milchrind, Journal für Zucht und Management“, die sich auf schwarzbunte Rinder (Zuchtvieh) beziehen, kosteten im Jahre 2017 Bullen durchschnittlich 1.549 €, Kühe durchschnittlich 1.600 €, Fährsen durchschnittlich 1.579 €, Jungrinder durchschnittlich 856 € und Kälber durchschnittlich 234 € (https://www.milchrind.de/zuchtviehpreise/Zuchtviehpreise-Dezember-2018- 11892734.html - abgerufen am 23. Juli 2021). Im Hinblick darauf hält der Senat die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehrten Heraufsetzung des Streitwer- tes auf 78.000 € (1.000 € pro Rind) für angemessen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach dessen Satz 2 nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Heinlein 10 11 12