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Beschluss

6 A 967/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 967/18.A 1 K 3541/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegner - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 26. Juli 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juni 2018 - 1 K 3541/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des am 26. November 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall 1 2 3 hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen „1. Besteht bei nahen Angehörigen (Geschwister, Eltern, Kinder) einer Person, die in der Russischen Föderation als 'Terrorist' / 'Separist' bzw. dessen Unterstützer eingestuft wird, bei Rückkehr in die Russische Föderation, insbesondere nach Tschetschenien, eine Gefährdung aufgrund einer sogenannten 'Sippenhaftung'? 2. Steht für diese nahen Angehörigen aufgrund der 'Sippenhaftung' eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung?" stellen sich in dieser Weite im Fall des in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen und geschäftsunfähigen Klägers nicht. Sie sind daher entsprechend einzuschränken. Für die so - bezogen auf in der Bundesrepublik Deutschland geborene minderjährige und geschäftsunfähige Kinder - gestellten Fragen hat der Kläger keine Erkenntnismittel dafür dargetan, dass sich daraus ein eigener Asylgrund (insbesondere drohende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG), ein subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG oder eine Verneinung eines internen Schutzes gemäß § 3e AsylG ergeben könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass für den im Bundesgebiet geborenen Kläger von dessen Eltern keine ausschließlich ihn betreffenden Asylgründe vorgebracht worden seien, sondern sein Anspruch vielmehr im Zusammenhang mit der Verfolgung der Eltern, insbesondere des Vaters, bestehen könne. Da sich der Kläger bislang nie im Gebiet der Russischen Föderation aufgehalten habe, bestünden für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ihn betreffende Vorverfolgungsgefahr bestehen könnte. Ergänzend hat das 3 4 Verwaltungsgericht zur Verneinung des Flüchtlingsstatus sowie des subsidiären Schutzes auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, wonach sich aus den Vorträgen der Eltern nicht darauf schließen lasse, dass einem nachgeborenen Kind eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG drohen könne und für den Kläger auch kein Verfolgungsgrund ersichtlich sei. Der Kläger leitet im Zulassungsverfahren einen Verfolgungsgrund daraus ab, dass sein Vater als Unterstützer von Kämpfern gelte, damit die Separatistenbewegung in Tschetschenien unterstütze und sich auf die Seite der Tschetschenienkämpfer und damit gegen das Land stelle, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, weshalb ihm eine politische Feindschaft unterstellt werde. Diese Einstellung könne auf ihn - den Kläger - übertragen werden. Daraus resultiere eine drohende Verfolgung, gleichzeitig scheide ein interner Schutz aus. Die bezogen auf diesen abgeleiteten Verfolgungsgrund im Zulassungsverfahren vom Kläger dargelegten Erkenntnisse beziehen sich auf Kollektivbestrafungen im Gebiet Nordkaukasus (einschließlich Tschetschenien) und zielen dabei auf Bestrafungen und Demütigungen - erneut ersichtlich - erwachsener Familienangehöriger, sie zeigen aber keine Erkenntnisse über Kinder auf, erst recht nicht bezogen auf im Ausland geborene Kinder, die minderjährig und geschäftsunfähig sind. Daher fehlt die Benennung von begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Verneinung von Asylgründen, subsidiärem bzw. internem Schutz im Hinblick auf Minderjährige nicht zutreffen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 4 5 6 7 8