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Beschluss

6 A 201/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 201/18.A 6 K 2256/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des 5. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 19. Juli 2021 beschlossen: Auf den Zulassungsantrag des Klägers zu 1 wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2017 - 6 K 2256/16.A - zugelassen, soweit seine Klage auf Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AuslG, abgewiesen worden ist. Im Übrigen, soweit der Kläger zu 1 seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Kläger zu 2 bis 5 ihre Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AuslG weiterverfolgen, wird der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen. Hinsichtlich des Klägers zu 1 bleibt die Kostenentscheidung insgesamt der Endentscheidung vorbehalten. Im Übrigen tragen die Kläger zu 2 bis 5 ihre Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Er ist im tenorierten Umfang hinsichtlich des Klägers zu 1 begründet (1). Im Übrigen ist der Antrag unzulässig (2). 1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klagebegehren des Klägers zu 1, gerichtet auf die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AuslG, abgewiesen hat, ist die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die von ihm aufgeworfenen Fragen "1. Besteht ein Interesse russischer Behörden an einer Person, die bei den tschetschenischen Behörden als 'Unterstützer von Aufständischen' gilt, so dass dieser Person entweder in den föderalen Landesteilen außerhalb des Nordkaukasus Menschenrechtsverletzungen drohen oder diese jedenfalls an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert werden würde? 1 2 3 3 2. Haben tschetschenische Behörden an Personen, die für sie als 'Unterstützer von Aufständischen' gelten, ein derartiges Interesse an ihnen, so dass diese Person außerhalb der Nordkaukasus-Region Misshandlung durch diese drohen oder die Gefahr einer Rückverbringung nach Tschetschenien besteht?" zielen auf die Verneinung internen Schutzes gemäß § 3e AsylG und formulieren als Voraussetzung jeweils eine Person, die bei tschetschenischen Behörden als "Unterstützer von Aufständischen" gilt. Da der Kläger zu 1 als solche Person in Betracht kommt und die aufgeworfenen Fragen bislang nicht vom Senat geklärt sind, kann das vorliegende Verfahren dem Senat Gelegenheit geben, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. 2. Im Übrigen, soweit der Kläger zu 1 seinen Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterverfolgt, ist der Zulassungsantrag bereits unzulässig. Das gleiche gilt für die weiterverfolgten Klagebegehren der Kläger zu 2 bis 5. Mit dem Zulassungsantrag wurde die durch das Verwaltungsgericht verneinte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung unter anderem ausgeführt, dass den Klägern in der Russischen Föderation keine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG drohe, da die von ihnen vorgetragenen Verfolgungshandlungen und -gefahren nicht an ein asylerhebliches Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpften, insbesondere gehöre der Kläger zu 1 keiner entsprechenden sozialen Gruppe an. Damit, mit den Gründen der Verneinung subsidiären Schutzes der Kläger zu 2 bis 5 sowie mit den Gründen der Ablehnung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Urteil setzen sich die Kläger im Zulassungsantrag nicht ansatzweise auseinander. 3. Die Kostenentscheidung folgt - soweit der Antrag verworfen wird - aus § 154 Abs. 2 VwGO. Belehrung zum Berufungsverfahren Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wird, ist der Beschluss unanfechtbar. Im Übrigen wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der 4 5 4 Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Guericke