Beschluss
3 B 181/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 181/21 3 L 174/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 8. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2021 - 3 L 174/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrach- ten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller im Wege einer einst- weiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig eine Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen. 1. Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben nach libyscher Staatsangehörigkeit und wurde 1993 geboren. Am 7. Juni 2017 reiste er in die Bundesrepublik ein und beantragte am 9. Juni 2017 Asyl. Mit Bescheid vom 13. September 2017 wurde sein Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nachdem eine Abschiebung gescheitert war, hob das Bundesamt nach Ablauf der Überstellungsfrist am 12. März 2018 den Bescheid vom 13. September 2017 auf. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14. November 2018, bestandskräftig seit dem 1. Dezember 2018, abgelehnt. Ausweislich Nr. 4 des Bescheids liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Er ist seit dem 14. Dezember 2018 vollzieh- bar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab, ebenso den Antrag auf Abände- rung des Bescheids vom 14. November 2018 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 1 2 3 Am 8. Dezember 2017 erteilte ihm die Antragsgegnerin erstmals eine Duldung wegen fehlender Identitätspapiere. Zugleich wurde er schriftlich unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 wurde die vorge- nannte Duldung wiederrufen, da die Antragsgegnerin von der Durchführbarkeit einer Abschiebung ausging. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wurde dem Antragsteller erneut eine Duldung wegen fehlender Identitätspapiere erteilt und die Beschäftigung mit Er- laubnis der Ausländerbehörde gestattet. Zugleich wurde er schriftlich unter Bezug- nahme auf § 48 Abs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai 2019 wurde er unter nochmaligen Hinweis auf § 48 Abs. 3 AufenthG aufgefordert, bis zum 28. Juni 2019 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Am 13. November 2019 teilte der Antragsteller mit, dass ihm ein Freund am 6. November 2019 per Ein- schreiben u.a. einen gültigen libyschen Reisepass geschickt und er diesen Brief am 8. November 2019 bei einer Filiale der Deutschen Post abgeholt habe. Der Brief sei schon geöffnet und der Pass in diesem nicht mehr enthalten gewesen, sondern nur noch sein libyscher Führerschein. Er habe deswegen Strafanzeige erstattet. Er teilte zudem mit, dass die libysche Botschaft derzeit keine Reisepässe ausstelle. Am 22. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller, ihm die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten. Mit Bescheid vom 15. November 2019 wurde ihm eine Tätigkeit als Wagenschieber/Ser- vicekraft/Reinigung bei einem Facility Management Unternehmen gestattet und seine zuletzt erteilte Duldung verlängert. Diese Duldung wurde sodann am 14. Mai 2020 ver- längert. Mit Schreiben vom 23. März 2020 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Führerschein nicht zur Bestätigung seiner Identität geeignet sei und seine Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 49 und § 60b Auf- enthG fortbestünden. Zwar treffe es zu, dass die libysche Botschaft in Berlin derzeit keine Reisepässe ausstelle; aber diese stelle eine Bescheinigung aus, dass er liby- scher Staatsbürger sei, und bestätige die Nichtvornahme der Passausstellung. Ihm werde eine Stellungnahmefrist bis zum 14. Mai 2020 eingeräumt. Sollte er bis dahin keine Nachweise vorlegen können, müsse er u. a. mit ausländerrechtlichen Konse- quenzen rechnen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wurde er nochmals unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgefordert, bis zum 10. Juli 2020 einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde er unter erneuten Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen Vorlage ei- nes Passes oder Passersatzes aufgefordert. Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 wurde ihm eine weitere Duldung erteilt, aber eine Erwerbstätigkeit nicht mehr gestattet und die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" versehen. Am 8. 3 4 September 2020 legte er eine von der Libyschen Botschaft Berlin am 10. August 2020 ausgestellte Bescheinigung vor, wonach die Botschaft bis auf Weiteres aus techni- schen und organisatorischen Gründen keine Reisepässe ausstelle. Zudem legte er eine Kopie eines Reisepasses vom 10. Dezember 2014, neben dem sich ein Stempel und ein Datumsvermerk (10. August 2020) der Libyschen Botschaft Berlin befindet, vor. Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Vertreter des Antragstellers mit, dass die zuvor genannten Dokumente nicht ausreichend zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht seien, und verwies im Übrigen auf die Belehrungen mit Schreiben vom 14. Mai 2020 und 10. Juli 2020. Mit E-Mail vom 28. September 2020 teilte die Antragsgegnerin zur Erläuterung ihrer Entscheidung mit, das die libysche Bot- schaft weiterhin Passersätze ausstelle. Zudem sei nicht geklärt, wie die libysche Bot- schaft eine Kopie des Reisepasses bestätigen könne, wenn dieser nach Angaben des Antragstellers verloren gegangen sei. Schließlich weiche die Namensschreibweise der aus dem Reisepass ersichtlichen Personalien von den bei der Antragsgegnerin geführ- ten Personalien ab. Da bei einer Passkopie Fälschungen nicht ausgeschlossen werden könnten, könne anhand dieser die Identität nicht geklärt werden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 wurde er unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen Vorlage eines Passes oder Passersatzes aufgefordert. Zugleich wurde ihm seine zuletzt erteilte Duldung mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 bis zum 4. Juni 2021 verlängert. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstel- lers mit Schreiben vom 7. Januar 2021, welches vorab bei der Antragsgegnerin mit E- Mail vom 8. Januar 2021 eingegangen ist, Widerspruch ein. Mit seinem beim Verwal- tungsgericht Dresden am 9. März 2021 eingegangenen Eilantrag begehrte der Antrag- steller ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden abgelehnt, welches den Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung, als die sich der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erweise, und als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Ausstellung einer Bescheinigung ohne Zusatz, ausgelegt hat, mit Beschluss vom 30. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammen- gefasst darauf verwiesen, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Passbe- schaffungs- und Mitwirkungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1AufenthG verstoßen habe. Er habe noch nicht einmal behauptet und - folgerichtig - auch nicht nachgewiesen, dass er sich um die Ausstellung von Passersatzpapieren bemüht habe, welche auch derzeit durch die Libysche Botschaft Berlin ausgestellt würden, wenn eine Freiwilligkeitserklä- rung abgegeben werde. Dass er zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet sei, 4 5 habe ihm die Antragsgegnerin ausdrücklich mitgeteilt. Soweit er behaupte, dass mit solchen Passersatzpapieren eine Ausreise nach Libyen nicht gelingen könne, folge dem das Gericht nicht. Denn anders als vom Antragsteller behauptet sei nach Informa- tion des Auswärtigen Amtes Libyen auch auf dem Luftweg erreichbar. Er könne sich ferner nicht mit Erfolg auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG berufen, denn über deren Nichtvorliegen habe das Bundesamt bestandskräf- tig entschieden. An diese Entscheidung sei die Antragsgegnerin gebunden. Es bestehe auch der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen der Verletzung seiner Mitwir- kungspflicht bei der Pass(ersatz)beschaffung und der Unmöglichkeit der Abschiebung, denn dem seit mehr als zwei Jahren vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller wäre es, wenn er sich Passersatzpapiere beschaffe, derzeit möglich, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Zudem sei er von der Antragsgegnerin wiederholt auf seine Verpflich- tung zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren hingewiesen worden. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass kein kausaler Zusammen- hang zwischen einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Unmöglichkeit der Ausreise bestehe. Einen solchen habe das Verwaltungsgericht nur behauptet, aber nicht begründet. An dem Kausalzusammenhang fehle es, da ihm eine freiwillige Aus- reise nicht zumutbar sei. Die Sicherheitslage in Libyen sei so kritisch, dass auch Rück- kehr- und Reintegrationsprogramme ausweislich der Website https://www.returning- fromgermany.de/de/countries/libya nicht angeboten würden. Dies entspreche auch der Einschätzung der neueren Rechtsprechung, etwa des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 27. Mai 2020, - 19 K 84.19 -), welche der Antragsteller sodann auszugsweise wie- dergibt. Zudem könne er auch aus finanziellen Gründen nicht freiwillig ausreisen. Er sei einkommens- und vermögenslos, so dass er die Reise nicht aus Eigenmitteln finan- zieren könne. Daher sei ein Laissez passer nicht nutzbar. § 60b AufenthG solle nicht die Besorgung entsprechend nutzloser Dokumente flankieren. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie macht geltend, dass diese bereits unzulässig sei. Da das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers den kausalen Zusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und der Unmöglichkeit der Ausreise begründet und dabei auf die vorhandenen Reisemög- lichkeiten hingewiesen habe, habe sich der Antragsteller nicht im gebotenen Umfang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewie- sen, dass ihm eine freiwillige Ausreise möglich sei. Es sei seine eigenste Aufgabe, sich 5 6 6 die für die Ausreise erforderlichen finanziellen Mittel zu besorgen. Im Übrigen reiche eine Mitursächlichkeit der fehlenden Mitwirkung dafür, dass die Abschiebung nicht voll- zogen werden könne, aus, um eine Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen. 2. Das Vorbringen des Antragstellers führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Be- schwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig und genügt insbesondere noch den Begründungsan- forderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab- zuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausei- nandersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folglich darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Be- schlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksich- tigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind. Die Anforderungen an das Darlegungserfordernis bemessen sich nach der Zeit, die dem Antragsteller zur Be- gründung seiner Beschwerde zur Verfügung steht und somit nach der Dringlichkeit sei- nes Begehrens (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2017 - 3 B 163/17 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2004, NVwZ 2006, 74; Beschl. v. 1. Juli 2002, NVwZ 2002, 1389; OVG Schl.-H., Be- schl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, juris Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 f.; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 41). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt diesen Grundsätzen noch. Zwar hat der Antragsteller in seinem Beschwerdevortrag verkannt, dass das Verwaltungsge- richt die Kausalität seiner (unterlassenen) Mitwirkungshandlung bei der Beschaffung 7 8 9 10 7 eines Passersatzpapiers nicht nur behauptet hat, sondern dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kausalität schlussfolgernd auf die vorherigen Feststellun- gen, dass dem Antragsteller die Beschaffung eines Passersatzpapiers ebenso möglich war wie eine Ausreise auf dem Luftweg, beziehen. Da der Antragsteller in seiner Be- schwerdebegründungsschrift sodann aber abweichend von den vorgenannten Annah- men des Verwaltungsgerichts näher ausführt, warum eine freiwillige Ausreise unmög- lich sein soll, zieht er die vom Verwaltungsgericht angenommene Kausalität letztlich in einem Umfang in Zweifel, die noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der erst- instanzlichen Entscheidung erkennen lässt. 2.2 Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren des Antragstellers da- hingehend ausgelegt, dass, hinsichtlich des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ der Duldung vom 10. Dezember 2020 von einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG (SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 3 B 164/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskom- mentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Februar 2021 § 60b Rn. 2) auszugehen und einstweiliger Rechtschutz insoweit mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nachzusuchen (SächsOVG a. a. O. m. w. N.) sowie ergänzend ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG ohne den vorgenannten einschränkenden Zusatz zu stellen ist (SächsOVG a. a. O. m. w. N). In diesem Sinne legt der Senat auch das Beschwerdebegehren des Antragstel- lers aus, vgl. § 88 VwGO. Soweit man zwischenzeitlich das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich seines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Zweifel ziehen könnte, da die am 10. Dezember 2020 erteilte Duldung bis zum 4. Juni 2021 befristet war und er mit einer Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seines hiergegen erhobenen Wider- spruchs seine Rechtsposition nicht mehr verbessern könnte, kann der Senat dies da- hinstehen lassen, denn jedenfalls hat der Antragsteller bei der gebotenen summari- schen Prüfung und auch unabhängig von der Frage, ob bei vorläufiger Erteilung der von ihm begehrten Duldung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt würde, auch derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer sol- chen Duldung liegen nach § 60b Abs.1 AufenthG vor. Danach ist eine Duldung mit dem 11 12 13 8 Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen, wenn bei einem vollziehbar ausreise-pflichtigen Ausländer die Abschiebung aus von ihm selbst zu ver- tretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch ei- gene falsche Angaben selbst herbeiführt oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Auf- enthG nicht vorgenommen wurden. b) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, dass ihn nach § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Mitwirkungspflicht treffe, da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorlägen, folgt ihm der Senat nicht. Zwar trägt der Antragsteller mit seiner Beschwerde umfangreich zum Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor, aber er verkennt, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf verwiesen hat, dass das Bun- desamt bestandskräftig und in einer die Antragsgegnerin bindenden Form über das Nichtbestehen derartiger Abschiebungsverbote entschieden hatte. Insoweit setzt er sich schon nicht in einer Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausei- nander, die den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu einer näheren Prüfung veranlassen würde. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsge- richts zur Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts auch nicht zu beanstan- den. Eine Inzidenzprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Rahmen des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG verbietet sich daher nach § 42 Satz 1 AsylG im vorliegenden Fall (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 363, 366; Funke-Kaiser a. a. O. Rn. 11 ff.; vgl. Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 29. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 60b AufenthG Rn. 26). c) Nachdem derzeit trotz Abweichungen beim Vornamen des Antragstellers bei der von ihm vorgelegten Reisepasskopie (Bl. 239 der Behördenakte) von dem im Asylverfahren und bei der Antragsgegnerin erfassten Personendaten keine durchgreifenden Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über seine Identität oder Staatsangehö- rigkeit getäuscht oder falsche Angaben getätigt haben könnte, und dies auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht wird, war das Verwaltungsgericht davon aus- gegangen, dass der Antragsteller nicht alle zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht vorgenommen hat. Dem tritt der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde nicht entgegen, so dass sich vor dem Hintergrund von 14 15 16 9 § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO weitere Ausführungen erübrigen. Unabhängig davon be- stehen auch keine Zweifel, dass der hinreichend belehrte Antragsteller seine Mitwir- kungspflichten nicht verletzt haben könnte (vgl. zum Umfang der behördlichen Hinweis- pflichten im Einzelnen SächsOVG a. a. O. m. w. N.). Denn er ist nicht nur seit dem Jahr 2017 und seither vielfach auf die Notwendigkeit seiner Mitwirkung bei der Passbeschaf- fung hingewiesen worden, sondern ihm war auch explizit erklärt worden, dass er sich ein Passersatzpapier zu besorgen habe, was seinem Vertreter mit E-Mail der Antrags- gegnerin vom 28. September 2020 auch noch näher erläutert worden war. Dass er seither - oder vorher - Aktivitäten zur Erlangung eines entsprechenden Passersatzpa- piers unternommen habe, macht er schon selbst nicht geltend. Soweit sein Beschwer- devortrag so zu verstehen sein soll, dass er nicht verpflichtet sei, sich ein Laissez- passer zu besorgen, so verkennt er, dass dieses nicht gleichzusetzen ist mit einem von seinem Herkunftsstaat ausgestellten Passersatzdokument. c) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt, dass auch eine „etwaig(e) Ver- letzung (seiner) Mitwirkungspflichten“ nicht ursächlich für die „Unmöglichkeit (seiner) Ausreise“ sei, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Zunächst kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes schon nicht darauf an, ob der Antragsteller auch mit einem Pass oder Passersatzdokument nicht (freiwillig) aus- reisen kann, sondern ob eine Abschiebung, also das Zwangsmittel zur Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts, infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vollzogen werden kann. Da der Antragsteller (andere) Abschiebehindernisse, welche fehlende finanzielle Eigenmittel ersichtlich nicht darstellen, nicht vorträgt oder sich auf diese nicht mit Erfolg berufen kann, kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht allein für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung ursächlich sein muss (Kluth, a. a. O. Rn. 16; Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 19ff.; Witt- mann/Röder, a. a. O. S. 363; Eichler/Mantel, in: Huber/ders., Aufenthaltsgesetz/Asyl- gesetz, 3. Aufl. 2021 § 60b AufenthG Rn. 4) oder ob eine Mitursächlichkeit (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60b AufenthG Rn. 10; Hailbron- ner in: ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: März 2020, § 60b Rn. 6 f.; Thym, ZAR 2019, 353, [355]) reicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsge- richts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 17 18 19 20 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 21