Beschluss
3 B 68/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 68/21 6 L 81/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO wegen Untersagung des Betriebs eines SPA-Bereichs hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 7. April 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2021 - 6 L 81/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die Antragstellerin betreibt in D...... eine Hotel-Gaststätten-und SPA Unternehmung. In einem abgetrennten und vom Hotel- und Gaststättenbereich separierten Teilbereich unterhält sie eine SPA-Anlage. Zum Betrieb dieser SPA-Anlage hat sie ein Hygienekonzept mit der Antragsgegnerin abgestimmt und sich von deren Gesundheitsamt genehmigen lassen. Dieses Hygienekonzept hat sie sodann für die Privatnutzung der Sauna fortentwickelt. Sie bot auf ihrer Website ihren SPA-Bereich privaten Nutzern für eine Anmietung für bis zu vier Stunden an. Darüber hinaus stand die SPA-Anlage ihren gewerblichen Hotelgästen zur Verfügung. Am 18. Januar 2021 hatten Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin die SPA-Anlage der Antragstellerin aufgesucht. Dabei wurde ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der vor Ort anwesenden Bediensteten der Antragsgegnerin (Bl. 12 der Behördenakte) der in der SPA-Anlage anwesenden Mitarbeiterin der Antragstellerin erläutert, dass das Unterhalten der Sauna aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht gestattet sei, und um Einstellung des Betriebs sowie darum gebeten, solche Angebote vom Internetauftritt zu löschen und entsprechende Aushänge abzuhängen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Nachfolgend buchten Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 25. Januar 2021 über die Website der Antragstellerin für den 1 2 3 9. Februar 2021 einen Termin zur privaten Nutzung der SPA-Anlage und erhielten eine entsprechende Buchungsbestätigung per E-Mail. Sodann erfolgte am 28. Januar 2021 seitens der Antragsgegnerin eine weitere Kontrolle vor Ort, bei denen die Mitarbeiter der Antragsgegnerin auch die Innenräume der SPA-Anlage betraten. Dabei fanden sie ein voll gefülltes Tauchbecken vor und stellten fest, dass der Bereich durch Saunabesucher belegt war. Sie tätigten sodann „die mündliche Anordnung mit sofortiger Vollziehung, dass nach dem Verlassen der Saunagäste (…) der Saunabereich zu schließen ist“ und allen weiteren Kunden abzusagen ist. Zudem wurde die Versiegelung des Saunabereichs angekündigt, sofern der Anordnung keine Folge geleistet werden sollte (Bl. 54 der Behördenakte). „Gegen die Anordnungen vom 28.01.2021“ legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Februar 2021 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden wurde. Sodann beantragte sie am 10. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche sowie im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, dass § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf ihr Geschäftsmodell, den SPA-Bereich an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstands stundenweise zu vermieten, nicht anwendbar sei. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Anträge abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es zusammengefasst an: Der - sachdienlich gefasste - Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Januar 2021 gegen die Nutzungsuntersagung ihres SPA- Betriebs und das Gebot, die Werbung für diesen Betrieb einzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Februar 2021 gegen die Vollziehungsmaßnahmen vom 28. Januar 2021 anzuordnen, sei zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet. Soweit er sich gegen das am 18. Januar 2021 mündlich gegenüber einer Bediensteten der Antragstellerin ausgesprochene Gebot richte, das Betreiben der SPA-Anlage durch Vermietungen an einzelne Hotelgäste oder an private Personen sowie werbende Hinweise auf diesen Betrieb durch Aushänge und auf der Website der Antragstellerin zu unterlassen, sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Die Anordnung beziehe sich auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO. Sie beruhe auf § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Maßnahmen hätten gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Soweit sich der Antrag weiter gegen das am 28. Januar 2021 bekräftigte Gebot zur Schließung der Anlage sowie die mündliche Anordnung richte, den Saunabetrieb unverzüglich zu schließen und weiteren Gästen abzusagen, handle es sich entweder um ein weiteres und sofort 3 4 vollziehbares Gebot gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder um eine Vollstreckung des am 18. Januar 2021 ausgesprochenen Gebots. Gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung hätten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 11 Satz 1 SächsVwVG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Der Ansicht der Antragsgegnerin, dass am 18. und am 28. Januar 2021 keine Nutzungsuntersagungen ausgesprochen oder vollstreckt worden seien, sondern lediglich auf die Geltung von § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO hingewiesen worden sei, sei nicht zu folgen. Dies ergebe sich aus dem Vermerk der Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2021 und werde durch die Darstellung der weiteren Kontrolle vom 28. Januar 2021 in einer internen E-Mail vom 2. Februar 2021 bestätigt. In der Sache habe der Antrag aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen vor, weil der weitere Betrieb der SPA-Anlage Infektionsgefahren für die Allgemeinheit berge und die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zum Erlass und zum Vollzug von Verbotsmaßnahmen zuständig sei. Dies sei sie auch für solche Maßnahmen, die auf der Grundlage von § 7 der genannten Verordnung i. V. m. einer nach § 17 Abs. 4 Satz 1 IfSG erlassenen Verordnung beruhten. Einschlägig sei hier insoweit die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021, welche inzwischen mehrfach fortgeschrieben worden sei und in allen ihren Fassungen in § 4 Abs. 2 Nr. 5 regele, dass die Öffnung und der Betrieb von Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios untersagt sei. Die von der Antragstellerin praktizierte und weiterhin beabsichtigte Vermietung ihrer SPA-Anlage an einzelne Hotelgäste oder an Personen eines Hausstands, ggf. zuzüglich einer weiteren Person, unterfalle § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO. Eine Öffnung und ein Betrieb einer Anlage finde auch dann statt, wenn dadurch nur einer auf einen Hausstand beschränkten Öffentlichkeit der Zugang zur SPA-Anlage ermöglicht werde, weil ohne die Öffnung der Räume und den Betrieb der SPA-Anlage - indem etwa der Saunaofen angestellt werde - deren Nutzung nicht möglich wäre. § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO differenziere nicht zwischen der Öffnung und dem Betrieb einer Anlage für eine unbestimmte Vielzahl an Gästen und der „privaten“ Nutzung durch einen Hausstand. Dies beruhe auf der Funktion der Regelungen in § 4 SächsCoronaSchVO, deren amtliche Begründung bei der derzeit geltenden Verordnung angebe, dass § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO die grundsätzliche Schließung von Geschäften mit Kundenverkehr anordne und zugleich lediglich Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung, die in der Regelung genannt seien, hiervon ausnehme. Auszugehen sei daher vom Willen des Verordnungsgebers, nur solchen Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung eine Öffnung und einen Betrieb zu gestatten, die für die 5 Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Bevölkerung unerlässlich seien. Hierzu zählten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers SPA-Anlagen ungeachtet ihres gesundheitsfördernden Aspekts nicht. Dies werde auch daran deutlich, dass der Verordnungsgeber bei ihnen - anders als etwa bei ebenfalls auch der Gesundheitsförderung dienenden verwandten Betrieben von Frei- und Hallenbädern sowie von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SächsCoronaSchVO - keine Ausnahmen für Dampfbäder, Dampfsaunen, Solarien und Sonnenstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO vorgesehen habe, wenn deren Besuch Rehabilitationszwecken dienen sollte oder medizinisch notwendig sei. Alle nicht in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannte Einrichtungen und Angebote oder solche, bei denen nach Maßgabe der Einzelregelung in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO keine Ausnahmen von der Schließungspflicht vorgesehen seien, sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers der Vermeidung von Kontakten dienen, um die sich daraus ergebenden Ansteckungsgefahren zu minimieren. Alle nicht von der Schließungspflicht erfassten Einrichtungen und Angebote würden zwar vom Verordnungsgeber auch als gefährlich im Hinblick auf eine mögliche Übertragung des Corona-Virus eingeschätzt, weshalb sie nur unter den in § 5 SächsCoronaSchVO genannten Schutzvorkehrungen betrieben und genutzt werden dürften, aber deren Aufsuchen sei nach Ansicht des Verordnungsgebers zur Gewährleistung der Grundversorgung weiter erforderlich. Diese Verordnungsregelungen und die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen seien rechtlich nicht zu beanstanden und der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. Daher würden auch die am 18. und am 28. Januar 2021 getroffenen Anordnungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen vor. Aufgrund der Unzulässigkeit der Öffnung und des Betriebs der SPA-Anlage seien auch die Verfügungen, den weiteren Betrieb einzustellen und werbende Hinweise auf die Möglichkeit zur Anmietung der SPA-Anlage zu entfernen, erforderlich und notwendig i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG gewesen. Der im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Feststellungsantrag sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei, denn die Öffnung und der Betrieb von Saunen durch „private“ Einzelvermietungen sei in rechtlich voraussichtlich unbedenklicher Weise nicht gestattet. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie 4 5 6 zusammengefasst darauf, dass die private Nutzung des SPA-Bereichs bei richtiger Auslegung nicht dem Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO unterfalle. Soweit die Antragsgegnerin ihre Anordnungen vom 18. und am 28. Januar 2021 nicht auf § 16 IfSG stützen wolle, sei ihre Rechtsauffassung verkürzt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung unterscheide zwischen „Einrichtungen, deren Öffnung untersagt ist“ (§ 4 SächsCoronaSchVO) und „Einrichtungen, die nicht geschlossen sind“ (§ 5 SächsCoronaSchVO). Für Einrichtungen im Sinne des § 5 SächsCoronaSchVO würden unter anderem flächenabhängige Personenzahlbeschränkungen sowie Vorschriften zu Kontaktdatenerhebungen und Hygienekonzepte gelten. Hieraus folge, dass der Begriff des „Öffnens“ nicht das bloße Öffnen einer Einrichtung im technischen Sinne meine, sondern das jederzeit Öffentlich- zur-Verfügung-Stehen der Einrichtung für eine unbestimmte Anzahl an Personen, die einander unbekannt sind und verschiedenen Hausständen angehören. Der SPA- Bereich der Antragstellerin stehe aber der Öffentlichkeit nicht in diesem Sinne zur Verfügung. Auch ein „Betrieb“ der Einrichtung liege nicht vor. Aus dem Wortlaut des § 5 und § 5a SächsCoronaSchVO ließe sich entnehmen, was die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung unter dem Begriff des „Betriebs“ verstehe. Dieser sei nicht nur technisch zu verstehen, sondern es sei die Gesamtheit aus technischen, organisatorischen und vor allem dienstleistenden Tätigkeiten. Bei einer „privaten“ Vermietung werde der SPA-Bereich aber nicht in diesem Sinne betrieben. Denn dieser werde den Kunden nur technisch betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Dienstleistende Tätigkeiten wie regelmäßige Saunaaufgüsse, Massagen oder Körperbehandlungen stellten ein wesentliches Element des SPA dar, welche die Antragstellerin jedoch unterlasse. Aufgrund dieses Unterlassens der wesentlichen dienstleistenden Komponenten liege auch kein „SPA-Betrieb“ vor. Darüber hinaus erfülle die von der Antragstellerin praktizierte Vermietung des SPA-Bereichs die Anforderungen des § 5 SächsCoronaSchVO. Die Vermietung des SPA-Bereichs stehe auch mit der nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zulässigen Vermietung einer „rollenden Sauna“ gleich, weswegen auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Unabhängig davon sei § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO - auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - verfassungskonform auszulegen. Zweck der in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sei die Vermeidung von Kundenverkehr. Das Ziel der Reduzierung der physisch-sozialen Kontakte ergebe sich auch aus § 1 SächsCoronaSchVO. In den Fällen der Privatvermietung des SPA- 6 7 7 Bereichs werde aber ein Kundenverkehr, bei dem sich die Kunden untereinander begegnen, ausgeschlossen. Die Begegnung mit dem Bedienpersonal erfolge durch Hygieneschutzmaßnahmen ohne jegliches Infektionsrisiko. Das Mietmodell schließe eine Virusübertragung mittels Aerosole aus, da sich in einem Raum, der üblicherweise von bis zu zwanzig Gästen genutzt werde, derzeit nur ein Haushalt aufhalte. Es werde zudem eine sehr leistungsfähige Lüftungsanlage eingesetzt und die Dampfsauna nicht betrieben. Auch das Reinigungspersonal arbeite erst nach ausreichender Lüftung und mit Schutzmaske, so dass eine Weiterverbreitung des Virus völlig ausgeschlossen sei. Saunen seien auch keine Einrichtungen, die in besonderer Weise zur Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus beitrügen. Da die Mieter der SPA-Anlage immer mit dem eigenen Fahrzeug oder zu Fuß kämen, würde durch die Nutzung der SPA-Anlage keine Mobilität erzeugt, die Infektionsgefahren begründe. Daher stelle das Verbot keine notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Folglich habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 1. Februar 2021 (- 15 B 343/21 -) die Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen als rechtmäßig erachtet. Es liege jedenfalls ein unangemessener Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin und in die Grundrechte der Mieter auf Freizügigkeit und persönliche Handlungsfreiheit nach Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG vor. Das Verbot bewirke eine gravierende organisatorische Mehrbelastung, führe zu erheblichen finanziellen Einbußen bei der Antragstellerin und zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei den Mietern, die ihr Immunsystem nicht mehr in der Sauna stärken könnten und die, mangels Rückgriffsmöglichkeit auf entsprechende in ihrem Eigentum stehende Anlagen, diskriminiert würden. In Bezug auf den Feststellungsantrag bestehe ein Anordnungsanspruch, da die Vermietung des SPA-Bereichs den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO nicht erfülle und somit nicht untersagt werden könne. Zudem ergebe sich ein Anordnungsanspruch aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG. Gegebenenfalls möge das Gericht im Rahmen der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundrechtskonforme Auflagen vorsehen, welche die stundenweise Vermietung des SPA-Bereichs der Antragstellerin ermöglichten. Die Antragstellerin beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2021 - 6 L 81/21 - wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche 8 9 8 der Antragstellerin vom 19. Januar 2021 gegen die Nutzungsuntersagung des SPA-Bereichs im Wege der Einzelvermietung und gegen das Gebot zur Einstellung der Werbung für diesen Betrieb sowie vom 8. Februar 2021 gegen Nutzungsuntersagung und Vollziehungsmaßnahmen vom 28. Januar 2021 angeordnet. 2. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsrechts Dresden vom 26. Februar 2021 wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO in der derzeit gültigen Fassung auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin, den SPA-Bereich an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise zu vermieten, nicht anwendbar ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verweist zusammengefasst darauf, dass das in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 enthaltene Verbot der Öffnung von Saunen nicht zwischen der Öffnung und dem Betrieb einer Anlage für eine unbestimmte Vielzahl an Gästen und der „privaten“ Nutzung unterscheide. Dass vorliegend lediglich eine „private“ SPA-Nutzung vorliege, treffe auch nicht zu. Der Betrieb erfolge öffentlich, da die Nutzung für jedermann über Internetbuchung, und auch gewerblich aufgrund des erhobenen Entgelts möglich sei. Es sei keine verfassungskonforme Auslegung geboten. Es lasse sich nahezu jede Sauna in ein „Vermietermodell“ entsprechend der Nutzung der Antragstellerin umwandeln, wodurch die Verbotsnorm ad absurdum geführt würde. Ein gänzlicher Ausschluss physisch-sozialer Kontakte und anderer Übertragungsgefahren des SARS- CoV-2-Virus lasse sich auch durch das „Mietmodell“ der Antragstellerin nicht erreichen. Saunen gehörten zu denjenigen Einrichtungen, die in besonderer Weise zur Verbreitung des SARS-CoV2-Virus geeignet seien. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber mit den Schließungsgeboten nach § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auch eine Minimierung der allgemeinen Mobilität und der aus dieser resultierenden Übertragungsgefahren des SARS-CoV-2-Virus bezweckt. In Hinblick auf den Umgang mit der „rollenden Sauna“ scheide bereits deswegen ein Gleichheitsverstoß aus, weil deren Zulässigkeit bisher nicht Prüfungsgegenstand im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gewesen sei. Ermächtigungsgrundlage der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Anordnungen sei schließlich nicht § 16 IfSG, sondern § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG gewesen. 2. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 10 11 12 9 2.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der sachdienlich gefasste Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Januar 2021 gegen die Nutzungsuntersagung des SPA-Betriebs der Antragstellerin und das Gebot, die Werbung für diesen Betrieb einzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Februar 2021 gegen die Vollziehungsmaßnahmen vom 28. Januar 2021 anzuordnen, statthaft und zulässig, aber unbegründet ist. a) Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei auch davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft ist. Soweit es in dem am 18. Januar 2021 mündlich gegenüber einer Bediensteten der Antragstellerin ausgesprochenen Verbot, die in den Geschäftsräumen des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Antragstellerin befindliche SPA-Anlage weiterhin durch Vermietungen an einzelne Hotelgäste bzw. an Personen eines Hausstands, ggf. zuzüglich einer weiteren Person, zu betreiben sowie werbende Hinweise auf diesen Betrieb durch Aushänge und auf der Website der Antragstellerin zu unterlassen, eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG gesehen hat, teilt der Senat diese Ansicht zwar nicht, aber für Maßnahmen, die aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG erlassen werden, sieht § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs vor. Soweit die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht noch die Ansicht vertreten hatte, dass am 18. und 28. Januar 2021 keine Nutzungsuntersagungen ausgesprochen worden seien, macht ihr Verweis im Beschwerdeverfahren auf § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG als die ihrerseits angewandte Rechtsgrundlage für „die mündlich verfügten Schließungsanordnungen“ deutlich, dass sie selbst nicht mehr an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Bewertung ihres Handelns festhält, sowie, dass es sich bei der Maßnahme vom 28. Januar 2021 um keine der Verwaltungsvollstreckung gehandelt hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. In Abgrenzung dazu trifft die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sofern Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, 13 14 15 10 oder wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Damit zielt § 16 Abs. 1 IfSG wie schon seine inhaltsgleiche Vorgängervorschrift, § 10 BSeuchG, auf die Verhinderung der Entstehung übertragbarer Krankheiten, nicht aber die Verhinderung der Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten (vgl. BT-Drs. 3/1888, 21 f.; BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1971 - I C 60.67 -, juris Rn. 28) und verfolgt damit einen präventiven Ansatz. In Abgrenzung dazu ist für Maßnahmen zur Bekämpfung bereits aufgetretener Infektionskrankheiten auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zurückzugreifen (vgl. zum Ganzen Mers, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2020, § 16 Rn. 9 ff. und Zwanziger, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 3. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 16 Rn. 4). Nach Vorstellung des Gesetzgebers gilt dies insbesondere dann, wenn einem Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll (BT- Drs. 19/18967, S. 58). Gemessen an diesen Grundsätzen sind Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Krankheit auf § 28 Abs. 1 IfSG zu stützen, denn es handelt sich um eine - auch im Freistaat Sachsen - bereits (vielfach) aufgetretene übertragbare Krankheit, bei den Saunanutzern um Krankheitsverdächtige (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 14 ff.; Zwanziger, a. a. O. Rn. 5.3 m. w. N.) und mit der verfügten Schließung soll der potentiellen Verbreitung des Coronavirus durch den Betrieb der SPA-Anlage entgegengewirkt werden. b) Auch unter Zugrundelegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO als Rechtsgrundlage der angeordneten Schließung ist der Antrag jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Wegen der gesetzgeberischen Wertung des § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nur in den Fällen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme in Betracht. Denn den Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzes ist es immanent, dass sie ihre beabsichtigte Schutzwirkung nur dann erreichen können, wenn sie unverzüglich ergriffen und durchgesetzt werden können, so dass ein Vorrang des öffentlichen Durchsetzungsinteresses vor dem 16 17 18 11 individuellen Aufschubinteresse in besonderer Weise in § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG angelegt ist. Nach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (IfSGZuVO) war die Antragsgegnerin für das Ergreifen der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen zuständig, auch soweit Verbote auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG durch den Freistaat Sachsen erlassen worden sind. Insoweit war hier für die Schließungsanordnung vom 18. Januar 2021 § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2), geändert durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31), einschlägig. Die Maßnahme vom 28. Januar 2021 stützt sich auf § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 26. Januar 2021. Zwar sind beide Sächsische Corona-Schutz-Verordnungen zwischenzeitlich außer Kraft getreten, aber auch die seit dem 1. April 2021 gültige Sächsische Corona-Schutz- Verordnung sieht in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 3 die Schließung von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen vor. Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen oder Tagen ablösen, erscheint es zur Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen, zumal auch die Antragsgegnerin an ihrer Schließungsanordnung festhält (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2021 - 3 B 440/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Anders als von der Antragstellerin angenommen unterfällt die von ihr vorgenommene Vermietung ihres SPA-Bereichs an Privatpersonen sowie die Nutzungsgewährung gegenüber Hotelgästen auch dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung und der Betrieb unter anderem von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen untersagt. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, dass der Begriff des „Öffnens“ nicht das bloße Öffnen einer Einrichtung im technischen Sinne meine, sondern das jederzeit Öffentlich-zur-Verfügung-Stehen der Einrichtung für eine unbestimmte Anzahl an Personen, folgt dem der Senat nicht (so auch in Bezug auf die Vermietung eines 19 20 21 22 23 12 Schwimmbads OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn. 10, anders: VG Wiesbaden, Beschl. v. 11. März 2021 - 7 L 185/21.WI -, juris; vgl. in Bezug auf einen Wellnessbetrieb auch VG Mainz, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -, juris Rn. 15 ff.). Ein solches Verständnis legt auch nicht das Verhältnis von § 4 SächsCoronaSchVO zu § 5 SächsCoronaSchVO nahe. Denn dass § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO den nicht entsprechend § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO geschlossenen Betrieben eine Öffnung nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 bis 4e SächsCoronaSchVO gestattet, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO mit dem Begriff der „Öffnung“ nur eine solche im Sinne eines unbegrenzten zur-Verfügung-Stellens eines Angebots gemeint ist. Die Regelungssystematik ist vielmehr dergestalt, dass in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO alle Einrichtungen genannt sind, welche unabhängig vom Bestehen von Zugangsbeschränkungen, Hygienekonzepten und Testmöglichkeiten für niemanden außer für Betreiber, Beschäftigte und Prüfer (vgl. § 4 Abs. 3 SächsCoronaSchVO) zugänglich sein sollen, während § 5 SächsCoronaSchVO Vorgaben für die Gestaltung der zur Öffnung berechtigten Einrichtungen tätigt. Hätte der Verordnungsgeber - wie von der Antragstellerin angenommen - die Öffnung von Saunen von bestimmten Voraussetzungen, etwa einer zulässigen Nutzerhöchstzahl, abhängig machen wollen, hätte er seiner Regelungssystematik entsprechend Saunen gerade nicht in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO aufnehmen dürfen. Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Februar 2021 (- 15 B 343/21 -, juris) verweist, ist dieser nicht heranziehbar, weil streitgegenständlich die Untervermietung eines Fitnessstudios und - anders als hier - streitentscheidend war, ob ein Fitnessstudio bei einer bestimmten Nutzung als Anlage für den Individualsport gilt, für welche die niedersächsische Corona-Schutz- Verordnung Nutzungen vorsieht. Entsprechende Abgrenzungsfragen stellen sich nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hinsichtlich des Betriebs von SPA- Anlagen aber bereits nicht. Unabhängig davon liegt zudem auch ein Betrieb der SPA-Anlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO vor, wenn diese die Antragstellerin im Wege der Vermietung Hausständen stundenweise zur Verfügung stellt (vgl. zur Vermietung eines Gastronomiebetriebs VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 20 L 1786/20 -, juris; zur Vermietung einer Diskothek VG Augsburg, Beschl. v. 9. Juli 2020 - Au 9 E 20.1168 -, juris). Dass von einem Betrieb nur dann auszugehen ist, wenn dieser in der Gesamtheit seiner technischen und organisatorischen sowie dienstleistenden Bestandteile einem Dritten zur Verfügung gestellt wird und beim Wegfall eines dieser 24 13 Bestandteile, insbesondere des dienstleistenden Bestandteils, kein Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vorliegt, vertritt der Senat nicht. Ausgehend vom Wortlaut, dem Regelungszweck und auch der Systematik der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung ist vielmehr ein Verständnis zugrunde zu legen, wonach jedes Am- Laufen-Halten oder Zur-Verfügung -Stellen der genannten Einrichtungen dem Tatbestand unterfällt, auch wenn es sich dabei nur um Teilelemente einer üblichen Nutzung handelt. Dem Wort „Betrieb“ lässt sich gerade keine Einschränkung in Bezug auf bestimmte Teilaspekte einer Einrichtung entnehmen. Es intendiert vielmehr ein umfassendes Verständnis, was auch durch die Systematik des § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO belegt wird. Soweit nämlich abweichend vom herkömmlichen Regelbetrieb einer Einrichtung doch Nutzungen oder Öffnungen möglich sein sollen, wird dies in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ausdrücklich festgelegt, wie etwa bei § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in Bezug auf den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs. Dass eine solche Teilnutzungsmöglichkeit in Bezug auf Saunen oder SPA-Anlagen nicht eröffnet wird, macht deutlich, dass der Verordnungsgeber eine solche auch gerade nicht einräumen wollte. Dieses Ergebnis wird auch vom Normzweck getragen. Ausgehend von § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO dienen die in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen dem Ziel der Kontaktvermeidung. Der Senat versteht dies in ständiger Rechtsprechung umfassend in dem Sinn, dass damit nicht nur die in der Einrichtung entstehenden Kontakte vermieden werden sollen, sondern - im Zuge einer allgemeinen Mobilitätsverminderung der Bevölkerung - auch die auf dem Weg zur Einrichtung oder auf dem Heimweg entstehenden Kontakte (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn. 43). Dieses Ziel kann aber bei Zurverfügungstellung eines „Teilangebots“ etwa bei Nutzung nur der technischen und organisatorischen Infrastruktur einer Einrichtung schon nicht mehr erreicht werden, denn auch in diesem Fall kommt es in der Einrichtung zu Kontakten und das Ziel der Mobilitätsverminderung wird so ebenfalls nicht erreicht. Daher trägt auch das Argument der Antragstellerin nicht, dass es bei dem von ihr praktizierten Vermietungsmodell nur zu Kontakten kommt, die nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO zulässig sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie keine zusätzlichen Mobilitätskontakte hervorrufe, da ihre Kunden nur mit dem Auto anreisen würden, überzeugt diese Behauptung schon deshalb nicht, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kunden zur Anreise nur mit dem eigenen PKW für den Senat nicht erkennbar ist. Daher ist - unabhängig davon, dass dem auch der klare Wortlaut der Vorschrift entgegensteht - auch keine verfassungskonforme Auslegung in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinn geboten. 14 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die ihr gegenüber ergangenen Schließanordnungen gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verstoßen würden, weil die Vermietung einer „rollenden (mobilen) Sauna“ erlaubt sei, bleibt ihr Beschwerdevorbringen ebenfalls erfolglos. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn. 37). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Jedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - , juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und 25 26 27 15 Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet ein Verstoß der Antragsgegnerin durch die verhängten Schließungsanordnungen gegen das Gleichheitsgrundrecht schon deswegen aus, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Betriebs einer mobilen Sauna von der Anordnung einer Betriebsschließung abgesehen hat. Dass möglicherweise andere Infektionsschutzbehörden des Freistaats Sachsen entsprechend verfahren, kann der Antragsgegnerin insoweit ebenso wenig zugerechnet werden wie die von ihr eingeholte Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, nach welcher der Betrieb einer mobilen Sauna nicht gegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO verstößt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und es daher an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die verhängte Betriebsschließung fehle, folgt dem der Senat ebenfalls nicht. Das die Vermietung einer mobilen Sauna, welche sodann ausschließlich von einer Privatperson betrieben und genutzt wird, nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO fällt, begründet entsprechend der dargelegten Grundsätze nämlich schon deswegen keinen Gleichheitsverstoß, weil dieser Sachverhalt nicht mit der stundenweisen Vermietung einer stationären SPA-Anlage, wie sie die Antragstellerin betreibt, vergleichbar ist. Bei der mobilen Sauna handelt es sich anders als bei der Anlage der Antragstellerin um eine ausschließlich privat betriebene Anlage. So muss der Mieter oder Inhaber einer mobilen Sauna selbst für deren Anheizen und somit Ingebrauchnahme sorgen, während ihm die SPA-Anlage durch die Antragstellerin nutzungsbereit zur Verfügung gestellt wird. Zudem kann der Mieter einer mobilen Sauna diese ausschließlich selbst nutzen, denn soweit er diese Dritten zugänglich machen würde, unterfiele dies § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO. Damit liegen in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht schon deswegen sich wesentlich unterscheidende Sachverhalte vor, weil die Anmietung einer mobilen Sauna wesentlich weniger Kontakte und Mobilität auslöst als die Vermietung der SPA-Anlage durch die Antragstellerin. Letztere steht auch beim praktizierten Vermietungsmodell regelmäßig mehreren Gästen am Tag zur Verfügung, während mobile Saunen in der Regel tage- oder wochenweise vermietet werden und in dieser Zeit somit nur der Nutzung durch den Mieter offenstehen. 28 29 16 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO gegen ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verstoße, so erachtet der Senat diesen Eingriff voraussichtlich als gerechtfertigt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Saunen voraussichtlich als verhältnismäßig. Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und 30 31 32 33 17 Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Sonnenstudios SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 47 ff.). Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. Diese Überlegungen gelten auch für die hier angegriffene Schließung einer SPA- Anlage. Denn auch durch diese Einrichtung würde - wie ausgeführt - im Fall ihrer Öffnung eine Ansammlung von Menschen hervorgerufen sowie zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Anlage geschaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. Die angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es Ziel des SPA-Besuchs ist, dass sich Menschen für einen gewissen Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zu und von der SPA-Anlage der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Betriebs (vgl. 34 35 36 37 18 dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das Ziel der angefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem auch darin, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozialkontakte weitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei Sozialkontakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Eine Anordnung, Saunen - wie auch zahlreiche andere Betriebe und Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos geeignet, dieses Ziel zu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen Menschen - in den Geschäften, Betrieben und Einrichtungen aber auch bereits auf dem Weg dorthin etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln - zusammenzukommen. Dass eine umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). Die Eignung der angefochtenen Bestimmung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von Infektionsgeschehen in Saunen bis zu deren Schließung nichts bekannt geworden sei. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhabe- rechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris Rn. 20). Es entspricht aber wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass sich unbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 über Aerosole vor allem in Innenräumen, wozu SPA-Anlagen zählen, vollziehen können, wogegen auch das Einhalten von Abstand und das Tragen von Masken keinen vollständigen Schutz bietet (RKI, Risikobewertung zu COVID-19 vom 26. Februar 2021, 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html , abgerufen am 12. März 2021). Da zudem die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind umfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten geeignet im oben genannten Sinne. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2- Virus entgegenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption einer Konzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei gleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls unter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend effektiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen 38 19 und einen exponentiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern. Der Verordnungsgeber hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestellten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. 53). Die angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar überaus gravierend, da sie für ihre Berufsausübung auf eine stationäre Erbringung ihrer Dienstleistung angewiesen ist und nicht auf Lieferdienste oder Onlineangebote ausweichen kann, sodass sie ihrer beruflichen Tätigkeit derzeit deshalb insgesamt nicht nachgehen kann. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das Infektionsgeschehen weitet sich im Freistaat Sachsen seit mehreren Wochen wieder mit sehr hoher Geschwindigkeit aus. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehende Betriebsschließung verhältnismäßig. Dies entspricht auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber ist die angegriffene Betriebsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung von knapp zwei Wochen in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch die seitens des Bundes ausgezahlten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber verhängten Schließungsanordnungen im Beschwerdeverfahren nunmehr auch auf die Grundrechte ihrer Mieter verweist, ist bereits nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass diese drittschützende Wirkung ihr gegenüber entfalten. Im Übrigen ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO Rehabilitationseinrichtungen der Weiterbetrieb ebenso gestattet wie nach § 4 Abs. 2 Nr. 23a SächsCoronaSchVO die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen im Bereich der körpernahen 39 40 20 Dienstleistungen, so dass ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen auch aus diesem Grund nicht zu befürchten sind. 2.2 Auch soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht abgelehnte vorläufige Feststellung, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin, den SPA-Bereich an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise zu vermieten, nicht anwendbar ist, richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt. Dabei ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Antrags zutreffend davon ausgegangen, dass in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig wäre (vgl. dazu ausführlich SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2021 a. a. O. Rn. 15 ff.) und die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die von ihr praktizierte Vermietung ihrer SPA-Anlage dem Schließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO, welches voraussichtlich rechtmäßig ist, unterfällt und auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine einschränkende Auslegung dahingehend geboten ist, dass der Antragstellerin der Betrieb ihrer SPA-Anlage - unter Auflagen - zu gestatten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände geltend gemacht wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Wiesbaum Nagel 41 42 43 44 45