Beschluss
1 B 30/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 30/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin 09105 Chemnitz - Antragsgegner - beigeladen: GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: wegen immissionsschutzrechtlicher Teilgenehmigung hier: Antrag nach § 80 VwGO 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 29. März 2021 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2020 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung eines Gasturbinenheizkraftwerks am Standort B......... Straße... in L......, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen auf deren Antrag unter dem 31. Juli 2020 die benannte Teilgenehmigung, welche die Einrichtung von Baustellenflächen und die Errichtung des Kraftwerksgebäudes einschließlich Turbinenhaus, Kesselhaus mit Schornsteinen und Funktionsgebäude (jeweils mit technischen Anlagen, wie Gasturbinen, Heißwassererzeugern u. a.), des Gasanlagengebäudes und weiterer Gebäude zum Gegenstand hat. Die Teilgenehmigung schloss gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung und die Genehmigung nach § 4 TEHG ein. Für die vorläufige Beurteilung, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen, hat der Antragsgegner u. a. auf in den Antragsunterlagen enthaltene ausführliche Betrachtungen zu den von der Anlage ausgehenden Emissionen und den sich daraus ergebenden Immissionen an Lärm und Luftschadstoffen Bezug genommen. So ergebe sich aus der Luftschadstoffimmissionsprognose, dass aufgrund der Maßnahmen zur Abgasbehandlung nur Luftschadstoffemissionen verursacht würden, deren Immissionen im gesamten Beurteilungsgebiet irrelevante Zusatzbelastungen im 1 2 3 Jahresmittel hervorriefen. Auf Antrag der Beigeladenen wurde im Bescheid vom 31. Juli 2020 die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsgegner hat insoweit auf die bei einer Verzögerung des Bauablaufs drohenden finanziellen Nachteile der Beigeladenen und auf die eintretende mögliche Gefährdung der Fernwärmeversorgung der Stadt L...... zum 30. September 2022, dem Ende der vertraglichen Bindung über die kohlebasierte Fernwärmeversorgung mit dem Betreiber des Kraftwerks L........., abgestellt. Dem 900 m vom Vorhabenstandort entfernt wohnenden Antragsteller, der im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte, wurde die Genehmigung am 13. August 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2020 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Neben der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Juni 2020 die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 29. Juli 2020 Widerspruch und ergänzte diesen mit Schreiben vom 18. August 2020. Bereits am 25. August 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Leipzig den hier gegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs „vom 18. August 2020“ gegen den Bescheid vom 31. Juli 2020 gestellt. Nachdem der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren festgehalten hatte, dass das Schreiben vom 18. August 2020 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 2020 angesehen werde, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auf den zwischenzeitlich erhobenen Widerspruch vom 30. August 2020 verwiesen. Er ist der Auffassung, das geplante Gasturbinenheizkraftwerk sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei im vorhandenen faktischen Mischgebiet gebietsunverträglich und füge sich daher nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung ein. Überdies verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Wohnnutzung im Einwirkungsbereich und den in der Nähe vorhandenen Schulen und Kindergärten. Für seine Antragsbefugnis verweist der Antragsteller, der kein Grundeigentum in der Umgebung des Vorhabenstandorts besitzt, auf die Berechnung des Beurteilungsgebiets für die anlagenbezogene Zusatzbelastung. Nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft sei ein Umkreis um die Emissionsquelle mit einem Radius der fünfzigfachen Schonsteinhöhe, hier: 54 m x 50 = 2.700 m (lt. Immissionsprognose Luftschadstoffe: 56 m x 50 = 2.800 m) maßgeblich. In diesem Radius liege seine Wohnung. Nach 3 4 5 6 7 4 immissionsschutzrechtlicher Betrachtung sei er Nachbar des Vorhabengrundstücks und Betroffener i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Zudem begebe er sich mindestens zweimal täglich in den näheren Einzugsbereich der Anlage. Hinzu komme die Lage eines Naherholungsgebietes im Einwirkungsbereich der Anlage, in dem er jogge und Rad fahre. Durch das Vorhaben würden bei einem jährlichen Verbrauch von 272.000 t Erdgas 729.000 t Kohlendioxid ausgestoßen. Die Einhaltung der Schadstoff- Grenzwerte sei eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl komme es zu einem erheblichen zusätzlichen Eintrag von Luftschadstoffen, ohne dass eine Reduktion am Kraftwerksstandort L......... erfolge. Der Antragsteller geht allgemein davon aus, dass die Luftqualität an seinem Wohnort verschlechtert werde, weil der von der Anlage in Anspruch genommene Verbrauch an Frischluft im Gutachten nicht errechnet worden sei. Überdies plane die Beigeladene auch den Einsatz von Wasserstoff als Brennstoff, was aus den unvollständigen Antragsunterlagen nicht hervorgehe. Die hieraus resultierenden Auswirkungen seien noch ungeprüft. Durch das Eindringen der gebietsfremden Nutzung sehe er auch Nachteile für sein Wohngebiet im angrenzenden Stadtteil C........ und die Naherholungsmöglichkeiten. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG habe in dieser Hinsicht drittschützenden Charakter. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. August 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie sieht den Antrag als unzulässig an. Zur Zeit der Antragstellung bei Gericht habe der Antragsteller noch keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 2020 erhoben gehabt. Jedenfalls sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. Als Mieter könne er keine Abwehrrechte des Bauplanungsrechts geltend machen. Überdies gehöre das Wohnhaus des Antragstellers nicht zur näheren Umgebung des Vorhabens i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB. Auch das Gebot der Rücksichtnahme vermittle für den Antragsteller keinen Drittschutz. Das Eilrechtsbegehren sei auch in der Sache nicht begründet, weil der Teilgenehmigungsbescheid vom 31. Juli 2020 rechtmäßig sei. Soweit die Beigeladene erwäge, künftig Wasserstoff als Brennstoff einzusetzen, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags und des angegriffenen Bescheids. Bei einer Änderung des Energieträgers wäre - unabhängig, ob entsprechende verbindliche 8 9 10 5 Planungen vor der etwaigen Erteilung der zweiten Teilgenehmigung oder danach erfolgten - die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu aufgeworfen. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Allein durch die Anwendung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG werde der Drittschutz des Bauplanungsrechts nicht auf den Antragsteller erweitert. Der Antragsteller gehöre auch nicht zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG benannten Nachbarschaft der Anlage, für welche ein Drittschutz anerkannt sei. Im Hinblick auf die Kohlendioxidemissionen sei das Vorhaben ausschließlich am Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz zu messen. Soweit der Antragsteller über den S-Bahnhof C........ und wegen Einkaufsmöglichkeiten und familiären Beziehungen in die unmittelbare Nähe des Vorhabens gelange, genüge dies nicht für ein qualifiziertes Betroffensein, was die Nachbarschaft kennzeichne. Seine Wohnung liege auch nicht im Einwirkungsbereich der Anlage. Dieser sei mit dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft deckungsgleich. Das sei die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes betrage. Diese Irrelevanzschwelle sei am Wohnhaus des Antragstellers nicht überschritten, da die 3 %-Werte für Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid bei 1,2 μg/m³ und 1,5 μg/m³ im Jahesmittel lägen und die Zusatzbelastung nach der Immissionsprognose maximal 0,2 μg/m³ und 0,3 μg/m³ im Jahresmittel betrage. Im Übrigen fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Teilgenehmigung erst die Errichtung des Kraftwerksgebäudes betreffe und der Betrieb der Anlage Gegenstand der zweiten Teilbaugenehmigung werden solle, wofür die Antragsunterlagen erst zusammengestellt würden. Zwar sei das Vorhaben technologieoffen konzipiert, so dass der Einsatz von Wasserstoff als Energieträger eine Option sei. Dies sei für das vorliegende Verfahren allerdings unerheblich, da ein Betrieb auf Wasserstoffbasis derzeit weder beantragt noch genehmigt sei. Das Verwaltungsgericht hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 L 505/20 - für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller hat nach Hinweis auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 3. März 2021 die Gewährung 11 12 13 14 6 von Prozesskostenhilfe beantragt. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt aus nachfolgend näher genannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Auf die auch im Falle der Verweisung an ein Oberverwaltungsgericht erforderliche und hier nicht vorliegende Prozessvertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 7 C 12.18 -, BVerwGE 167, 245-250, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 17. April 2002 - 3 B 137.01 -, juris Rn. 10), die der Antragsteller mittels des Prozesskostenhilfegesuchs wahren will, kommt es nicht an. III. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Teilgenehmigung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Der Zulässigkeit des Antrags steht, auch soweit der Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen des Anlagenbetriebs geltend macht, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Der Umstand, dass die Teilgenehmigung nur die Errichtung der Kraftwerksanlage zum Gegenstand hat und der Betrieb durch eine gesonderte Teilgenehmigung zu legitimieren sein wird, ist wegen § 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BImSchG nicht von Relevanz. Nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ist Voraussetzung der Teilgenehmigung u. a., dass eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Gemäß § 8 Satz 2 BImSchG entfällt die Bindungswirkung dieser vorläufigen Gesamtbeurteilung, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen. 15 16 17 18 19 7 Demzufolge hat die Teilgenehmigung, obwohl sie nur die Errichtung der baulichen Anlagen zum Gegenstand hat, auch Bindungswirkung für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Kraftwerksbetriebs. Diese Bindungswirkung erstreckt sich darauf, was die Genehmigungsbehörde für die vorläufige Beurteilung nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG geprüft hat (vgl. Jarass, BImSchG,13. Aufl. 2020, § 8 Rn. 27; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 93. EL August 2020, BImSchG § 8 Rn. 77; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 57. Ed. Stand: 1. Jan. 2021, BImSchG § 8 Rn. 27). Die Antragsgegnerin hat ausgehend von der Luftschadstoffimmissionsprognose angenommen, dass schädliche Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen werden könnten. Diese vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Teilgenehmigung kann von denjenigen angegriffen werden, die durch eine möglicherweise fehlerhafte, aber bindende Prognose betroffen sind. Der Senat lässt offen, ob dem Antragsteller die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis zusteht. Die Vorschrift gestattet die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nur bei Betroffenheit in eigenen Rechten. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass ein Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4. April 2012 - 1 B 170/11 -, juris Rn. 17). Eine Antragsbefugnis kann der Antragsteller jedenfalls nicht aus der geltend gemachten Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften, namentlich aus dem Gebietserhaltungsanspruch und dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO, herleiten. Nach einheitlicher Rechtsprechung können sich nur Grundstückseigentümer oder Inhaber vergleichbarer Rechte auf baurechtliche Schutznormen bei Nachbaranfechtungsstreitigkeiten berufen (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Dezember 2016 - 1 B 283/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Baugenehmigung gemäß § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen wird und die bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit gewinnen (vgl. Jarass a. a. O., § 6 Rn. 76; Enders a. a. O., BImSchG § 6 Rn. 42). Der Antragsteller besitzt keine hier maßgebliche dingliche Rechtsposition. 20 21 8 Die Antragsbefugnis des Antragstellers lässt sich auch nicht aus seinen Besuchen des Bahnhofs C........, von Einkaufsmöglichkeiten oder familiären Kontakten in unmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort begründen. Die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, hat für die Nachbarschaft drittschützenden Charakter (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK UmweltR a. a. O. BImSchG § 5 Rn. 88; Jarass a. a. O., Rn. 133; Dietlein a. a. O., BImSchG § 5 Rn. 114). Zur Nachbarschaft gehören Personen, die sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57-67, juris Rn. 18). Keine Nachbarn sind dagegen Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d. h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als „Publikum“ Teil der „Allgemeinheit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249- 277, juris Rn. 33). Die vorbenannten vom Antragsteller dargelegten Umstände führen den Antragsteller, ebenso wie seine körperliche Ertüchtigung im Naherholungsgebiet, lediglich als Publikum in die unmittelbare Nähe der Anlage. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers könnte sich allein aus der Lage seiner Wohnung in 900 m Entfernung zum geplanten Kraftwerk ergeben, wenn diese noch im Einwirkungsbereich des geplanten Kraftwerks der Beigeladenen liegt. Der Einwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in der der von der Quelle ausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb oder bei Betriebsstörungen noch nachweisbar ist (Jarass a. a. O., § 3 Rn. 38; Thiel, in Landmann/Rohmer a. a. O., BImSchG § 3 Rn. 26). Für die „störfallbedingte“ Klage- oder Antragsbefugnis ist allerdings zu fordern, dass der „Betroffene“ sowohl ein konkretes Störfallszenario darlegt als auch, dass für diesen Störfall die zur Verhinderung von Schäden Drittbetroffener, zu denen er zähle, normativ gebotenen Schutzmaßnahmen unterlassen worden seien (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 12 KS 127/17 -, juris Rn. 142). Der Antragsteller ist auf einen solchen Störfall nicht eingegangen. Für seine Antragsbefugnis kommt es daher auf die Lage der Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage im Normalbetrieb an. Der Einwirkungsbereich der 22 23 9 Anlage wird durch untergesetzliche Regelwerke näher konkretisiert. In der TA Luft wird die relevante Vorbelastung durch Messungen an festgelegten Beurteilungspunkten innerhalb des Beurteilungsgebietes bestimmt. Dieses Beurteilungsgebiet deckt sich aufgrund seiner Funktion mit dem Einwirkungsgebiet. Es handelt sich gemäß Nr. 4.6.2.5 TA Luft um die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 20). Da die durch das Kraftwerk begründete Zusatzbelastung am Wohnbereichs des Antragstellers hinsichtlich der maßgeblichen Luftschadstoffe nach der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 12. September 2019 deutlich unter dieser Schwelle liegen wird, liegt es nahe, dem Antragsteller die Antragsbefugnis mangels Relevanz des Immissionsbeitrags zur Schadstoffbelastung abzusprechen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Februar 1985 - 7 B 64/84 -, NVwZ 1985, 357, 358). Allerdings hat es die obergerichtliche Rechtsprechung für die Annahme der Lage einer Wohnung im Einwirkungsbereich einer Anlage genügen lassen, dass sich diese innerhalb des Kreises mit dem Radius des fünfzigfachen der Schornsteinhöhe befindet (vgl. OVG MV, Urt. v. 5. April 2016 - 5 K 4/14 -, juris Rn. 59 [aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 a. a. O]; NdsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2008 - 12 MS 16/07 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Mai 2007 -, OVG 11 S 83.06 -, juris Rn. 12; ThürOVG, Beschl. v. 22. Februar 2006 - 1 EO 708/05 -, juris Rn. 46). Da der Antrag wegen der irrelevanten Zusatzbelastung jedenfalls in der Sache unbegründet ist, lässt der Senat dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist. Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ggf. i. V. m. § 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeordnet worden war, wiederherstellen. Dazu ist, von den Fällen der geltend gemachten Verletzung des § 80 Abs. 3 VwGO abgesehen, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren Wiederherstellung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die 24 10 angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und Rechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Juli 2020 - 1 B 126/20 -, juris Rn. 13). Ein Fall der Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat, der Verpflichtung aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgend, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilgenehmigung vom 30. Juli 2020 schriftlich begründet. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) durch die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vom 31. Juli 2020 sind nicht ersichtlich. Die etwaige künftige Umstellung des Kraftwerksbetriebs auf den Energieträger Wasserstoff hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, da die Teilgenehmigung lediglich den Kraftwerksbetrieb mit Erdgas betrifft. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben kommt im Hinblick auf den Antragsteller mangels maßgeblicher dinglicher Berechtigung von Vornherein nicht in Betracht (s. o.). Weder die Darlegungen des Antragstellers noch die vorliegenden Unterlagen bieten tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Luftverunreinigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG am Wohnhaus des Antragstellers hervorruft. 25 26 27 28 29 11 Dem normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Luft kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (VGH BW Beschl. v. 14. Oktober 2015 - 10 S 1469/15 -, Rn. 9 m. w. N.). Es spricht nichts dafür, dass die geplante Anlage der Beigeladenen die hieraus folgenden Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft nicht einhält. So werden die in der TA Luft (Nr. 4.2.1) festgelegten Immissionswerte aus Sicht des Antragstellers nicht überschritten. Vielmehr bezeichnet er die Einhaltung der Schadstoff-Grenzwerte als eine Selbstverständlichkeit. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den vorliegenden Unterlagen entnehmen. Aus der Immissionsprognose Luftschadstoffe geht hervor, dass die Zusatzbelastung für den vom Kraftwerk voraussichtlich am stärksten betroffenen Immissionsort in Bezug auf Stickstoffdioxid 0,2 μg/m³ und für Schwefeldioxid 0,3 μg/m³ jeweils im Jahresmittel beträgt. Die Wohnung des Antragstellers liegt, anders als der voraussichtlich am stärksten betroffene Immissionsort nicht im Nordosten, sondern im Südosten des Vorhabenstandorts, so dass dort erheblich geringere Immissionen zu erwarten sind (vgl. Immissionsprognose Luftschadstoffe, Seite 20). Bereits die für den am stärksten betroffenen Immissionsort prognostizierte Zusatzbelastung ist irrelevant i. S. d. Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft, so dass nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 TA Luft davon ausgegangen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können. Der vom Antragsteller weiter angesprochene „Frischluftverbrauch“ betrifft keine für die immissionsrechtliche Beurteilung maßgebliche Größe. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Anlage die Einwirkung von Kohlendioxid in einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BImSchG relevanten Weise auf den Wohnort des Antragstellers verursacht, liegen ebenfalls nicht vor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen. Bei der nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Höhe des Streitwerts folgt der Senat dem Vorschlag des Antragstellers, der auch der Empfehlung des 30 31 32 33 12 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5; Nr.19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2) entspricht. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 34