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Beschluss

6 B 407/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 407/20 6 L 703/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Antrags nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. Januar 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2020 - 6 L 703/20 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Nichterhebung von Gerichtskosten sowie die Auferlegung der Kosten anwaltlicher Vertretung der Antragstellerin im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren entweder auf die Antragsgegnerin oder die Staatskasse oder auf beide, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht angefallen wären. Es handle sich deshalb um eine Situation i. S. v. § 21 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie sich in der Sache allein gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wendet. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ihr Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären, nicht zu erheben, hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Kosten, die beim Verwaltungsgericht angefallen sind, entscheidet hierüber das Verwaltungsgericht, nicht der Senat (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405, 406; BGH, Urt. v. 29. März 2000 - RiZ [R] 4/99 -, NJW 2000, 3786, 3788 a. E./3789; zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.). Soweit die 1 2 3 3 Antragstellerin begehrt, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist das Beschwerdegericht zuständig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1998 a. a. O. sowie BGH, Urt. v. 29. März 2000 a. a. O., 3789; jeweils für die Vorgängervorschrift und das Revisionsverfahren). Insoweit bleibt ihr Antrag aber ohne Erfolg, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist - wie ausgeführt - unzulässig. Auch im Hinblick auf eine unrichtige Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts ist nicht von einer Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren abzusehen, weil eine solche nicht vorliegt. Spätestens seit Ende der von der Antragstellerin angemeldeten Veranstaltung am 3. Oktober 2020 fehlt dem Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, für die Veranstaltung die Straße zu sperren, das Rechtsschutzbedürfnis. Da die Antragstellerin das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatte, hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag schon deshalb zu Recht abgelehnt. Zudem hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - bereits am 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 - auf einen vorangegangenen Eilantrag der Antragstellerin hin für die Beteiligten und das Verwaltungsgericht bindend über den Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Sperrung der Straße ablehnend entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 4 5 6