Beschluss
6 A 434/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 434/20 3 K 31/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren hier: sofortige Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 5. Januar 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Mai 2020 - 3 K 31/19 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu bestimmenden Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Anfechtungsklage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 26. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 2 StPO abgewiesen wurde, mit an das Oberverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 22. Mai 2020 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Senat legt dieses Schreiben im wohlverstandenen Interesse der gegenwärtig anwaltlich nicht vertretenen Klägerin, der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung aus. Zu dieser Auslegung des gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, da als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Berufung nicht zugelassen hat, nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft ist (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieser Antrag wäre jedoch unzulässig, da sich nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte bereits im Zulassungsverfahren 1 2 3 3 durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Ein von der Klägerin persönlich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, weil sie sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten kann. Ein von der Klägerin noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihrem erstinstanzlich bestellten Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 13. Mai 2020 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin könnte in die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB am Montag, den 15. Juni 2020, abgelaufene Antragsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO gewährt werden, um ihr nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stellung eines den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Zulassungsantrags zu ermöglichen. Eine Wiedereinsetzung käme nur in Betracht, wenn schon innerhalb der Antragsfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch vorgelegen hätte (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat zum einen keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5). Eine erneute "Vordruckerklärung" kann zwar entbehrlich sein, wenn der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine den Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat. Dies setzt jedoch voraus, dass er in seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch hierauf Bezug nimmt und ausdrücklich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe. Eine bloße Bezugnahme auf die frühere Erklärung genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 PKH 1.99 -, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 84/86 -, juris 4 5 4 Rn. 5; Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, juris Rn. 5 f.). Weder hat die Klägerin eine aktuelle Erklärung vorgelegt, noch hat sie erklärt, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 17. Dezember 2018 abgegebenen Erklärung nicht geändert hätten. Ihre Bedürftigkeit ist deshalb nicht dargelegt. Zum anderen muss der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen die Berufung zu- zulassen ist. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.). Von einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller kann zumindest erwartet werden, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. Septem- ber 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3). Hier verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung der Zulassungsgründe. Eine diesen Mindestanforderungen genügende Begründung lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2020 nicht entnehmen. Soweit sie auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor den Sozialgericht Dresden und auf ihre Begründung im Widerspruchsverfahren zum Leistungsbescheid vom 25. Mai 2020 Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, was sich hieraus im Hinblick auf die angefochtene erkennungsdienstliche Behandlung zu ihren Gunsten ableiten lassen soll. Im Übrigen hat sie diese Unterlagen entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 22. Mai 2020 auch nie nachgereicht. Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. 6 7 8 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 9