Beschluss
5 D 59/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde; Prozesskostenhilfe Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Ein Verwaltungsgericht darf daher nur in der Sache zusprechend oder ablehnend über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden, wenn für den Rechtsstreit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren für das Oberverwaltungsgericht. Für Streitigkeiten über die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden als Petitionen ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn der Dienstaufsichtsbeschwerde ihrerseits eine Angelegenheit auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG bezeichneten Sachgebiete zugrunde liegt. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung dann nicht, wenn eine selbstzahlende Partei von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn lediglich um des Prinzips willen gestritten wird oder die Rechtsverfolgung zu sachfremden, nicht nachvollziehbaren und schützenswerten Zwecken dienen soll (hier bejaht für das Begehren des Klägers, eine ihn belastende Entscheidung des Beklagten zu erhalten, um hieran anschließend lediglich weitere justizielle Verfahren und Rechtsstreitigkeiten anknüpfen zu können).
Entscheidungsgründe
Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde; Prozesskostenhilfe Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Ein Verwaltungsgericht darf daher nur in der Sache zusprechend oder ablehnend über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden, wenn für den Rechtsstreit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren für das Oberverwaltungsgericht. Für Streitigkeiten über die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden als Petitionen ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn der Dienstaufsichtsbeschwerde ihrerseits eine Angelegenheit auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG bezeichneten Sachgebiete zugrunde liegt. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung dann nicht, wenn eine selbstzahlende Partei von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn lediglich um des Prinzips willen gestritten wird oder die Rechtsverfolgung zu sachfremden, nicht nachvollziehbaren und schützenswerten Zwecken dienen soll (hier bejaht für das Begehren des Klägers, eine ihn belastende Entscheidung des Beklagten zu erhalten, um hieran anschließend lediglich weitere justizielle Verfahren und Rechtsstreitigkeiten anknüpfen zu können).