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Beschluss

6 B 248/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 248/20 6 L 260/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. November 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juni 2020 - 6 L 260/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, bleibt ohne Erfolg. Mit ihr verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2020 wiederherzustellen, mit dem unter anderem seine Fahrerlaubnis entzogen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde. Der Antragssteller führte im Straßenverkehr im September 2017 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration mit 0,41 mg/l und im August 2018 ein Fahrrad mit einer Blutalkoholzentration von 3,09 Promille. Nachdem der Antragsteller das am 27. Juni 2019 angeforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 3. Juni 2020 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Entziehungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Zur Vorbereitung der Fahrerlaubnisentziehung habe die Behörde das Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend anordnen müssen, da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder 1 2 3 mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe. Der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers sei zulässig, weil die Anordnung der Begutachtung zur Abklärung von Fahreignungszweifeln rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere habe die Trunkenheitsfahrt vom 5. August 2018 der Anforderung zugrunde gelegt werden können, weil die fünfjährige Tilgungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei ebenfalls rechtmäßig. Nach ihrer Rechtsgrundlage (§ 3 FeV) fänden die Bestimmungen zur Gefahrenaufklärung für Kraftfahrer (§§ 11 bis 14 FeV) entsprechende Anwendung. Im Unterschied zur Fahrerlaubnisentziehung habe die Behörde bei Eignungszweifeln nach § 3 Abs. 1 FeV zwar grundsätzlich ein Auswahlermessen zwischen der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, deren Beschränkung und der Anordnung von erforderlichen Auflagen. Nach grundloser Verweigerung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei das Ermessen aber auf Null reduziert, weil die Behörde dann nicht feststellen könne, ob eine Beschränkung oder Auflage ausreichend sei, und ihr keine andere Möglichkeit als die uneingeschränkte Untersagung zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs bleibe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, den angegriffenen Beschluss abzuändern. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung ein, bei der Fahrt im September 2017 habe es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG) gehandelt, die mit dem späteren Verstoß bei der Fahrradfahrt "vermischt" und doppelt nachteilig zu seinen Lasten gewertet werde. Offenbar hat der Antragsteller die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV im Blick, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Das Verwaltungsgericht hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, und die Gutachtensanforderung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr) gestützt. Dass diese Norm 3 4 4 ebenso wie der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV i. V. m. § 3 Abs. 2 FeV auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit entsprechenden Werten eines Fahrradfahrers gilt, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102.12 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2020 - 6 B 232/19 -, n. v.). Der Antragsteller rügt ferner, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft nicht von einem Ermessensfehlgebrauch ausgegangen. Die Erwägung des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines Abstinenzgutachtens hätte ausgereicht, um den Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde Rechnung zu tragen, ist allerdings ersichtlich nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Reduzierung des Auswahlermessens zwischen den in § 3 Abs. 1 FeV vorgesehenen Rechtsfolgen der Untersagung, der Beschränkung und der Anordnung von Auflagen in Frage zu stellen. Der Sache nach macht der Antragsteller vielmehr geltend, die Behörde habe über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach Ermessen zu entscheiden und zu Unrecht von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Diese Auffassung trifft indes nicht zu. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV räumt der Behörde kein Ermessen ein, sondern schreibt ihr zwingend vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm, da die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 a. a. O. Rn. 7 m. w. N.). 5 5 Zur "Frage des Zeitpunktes des Fahrerlaubnisentzugs und der Entscheidung" weist der Antragsteller lediglich darauf hin, dass er es nicht in der Hand habe, wann der Verstoß an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werde. In den Fällen von noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen verwiesen Behörden und Gerichte regelmäßig auf eigene Prüfungskompetenzen und ließen den Einwand der fehlenden Rechtskraft unbeachtet. Vorliegend vertausche der Antragsgegner die Argumente, indem er geltend mache, dass er den Sachverhalt nicht vor Rechtskraft habe prüfen können. Soweit ersichtlich, bezieht sich der Antragsteller damit auf eine Hilfserwägung in der Antragserwiderung, mit der der Antragsgegner zu begründen suchte, dass die Trunkenheitsfahrt vom 5. August 2018 selbst bei unterstellter früherer Kenntnis nicht vor ihrer rechtskräftigen Ahndung am 2. Mai 2019 verwertbar gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht ist darauf nicht eingegangen, weil es nicht darauf ankam, nachdem der Antragsgegner tatsächlich erst im Mai 2019 von der Trunkenheitsfahrt Kenntnis erhielt und die mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls beginnende Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG) offensichtlich im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung am 27. Juni 2019 - und auch der Entziehungsentscheidung am 10. März 2020 - noch nicht abgelaufen war. Sollte der Antragsteller den Zeitraum zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Entziehungsentscheidung beanstanden wollen, so kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2020 - 11 CS 20.791 -, juris Rn. 34). Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Hauptsachewerts für das Beschwer- deverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die 6 7 8 9 6 Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 10