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Beschluss

3 E 73/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 E 73/20 6 L 294/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Quarantäneanordnung hier: Sonstige Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 8. September 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2020 - 6 L 294/20 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Senat, weil der angegriffene Beschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern durch die Kammer erlassen worden ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000 € festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. § 53 Abs. 2 GKG). Zwar ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung (künftig: Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit) der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren. Allerdings kann gemäß Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache oder 1 2 3 3 zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon ausgehend ist die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden. Mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 29. April 2020 erhobenen Widerspruchs gegen die Feststellungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. und 28. April 2020 anzuordnen, gemäß deren Anordnung sie sich zwischen dem 27. April und 11. Mai 2020 in ihrer eigenen Häuslichkeit aufzuhalten hatte, weil sie auf dem Landweg aus B........ (Spanien) nach Deutschland eingereist war und sie daher der Quarantäneverpflichtung des § 1 SächsCoronaQuarVO unterfalle. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2020 abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung, den Streitwert auf 5.000 € festzusetzen, darauf hingewiesen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt werde. Daher hat das Gericht auch für das Eilverfahren den vollen Regelstreitwert „für beide Begehren der jeweiligen Antragstellerin“ angesetzt. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 zur Begründung der Streitwertbeschwerde vorgetragenen Rügen greifen nicht durch. Die Antragstellerin trägt hierzu zusammengefasst vor, die Hauptsache sei nicht vorweggenommen worden, da das Verwaltungsgericht keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen habe. Werde in der Hauptsache der Auffangstreitwert zugrunde gelegt, müsse im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Auffangstreitwert auf das übliche Drittel dieses Betrags herabgesetzt werden, mithin auf 1.666,66 €. Damit werde dem Bürger auch effektiver Rechtsschutz gegen schwerwiegende Grundrechtseingriffe der öffentlichen Verwaltung zuteil und nicht eine unsichtbare (monetäre) „Rechtsverfolgungsbarriere“ errichtet. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keinen Erfolg. Denn die Streitwertfestsetzung richtet sich - wie dargestellt - nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Dies ist vorliegend das Begehren, die angeordnete Quarantäne nicht einhalten zu müssen. Ob die gerichtliche Entscheidung aufgrund 4 5 6 7 4 einer abschließenden oder - wie hier - nur summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit oder sogar unter reiner Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO getroffen wurde, ist für die wertmäßige Bedeutung der Sache ohne Bedeutung. Denn in allen Fällen geht es dem Rechtsschutzsuchenden darum, von der angegriffenen behördlichen Maßnahme verschont zu bleiben. Vorliegend ist durch den Eilrechtsantrag auch - wie für die Anwendung von Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich - die Hauptsache vorweggenommen worden. Denn aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Quarantäneanordnung in den angegriffenen Bescheiden würde die Antragstellerin im Erfolgsfall ihres Eilrechtsschutzbegehrens von der Quarantänemaßnahme gänzlich verschont bleiben. Eine spätere Anordnung der Quarantäne ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Damit hätte sie im Ergebnis dasselbe erreicht wie mit einer Aufhebung der Bescheide in einem Verfahren der Hauptsache. Daher durfte das Verwaltungsgericht den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anheben. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach dessen Satz 2 nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 8 9 10