Urteil
1 A 23/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren setzt das Vorliegen der bauaufsichtsbehördlichen Bestätigung über die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen voraus. 2. Abweichend von § 42a VwVfG ist die Vollständigkeitsbestätigung das von § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO geforderte fristauslösende Moment; die objektive Vollständigkeit der Unterlagen reicht insoweit nicht aus. 3. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des „Wohnens in zweiter Reihe“ nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Entscheidungsgründe
1. Die Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren setzt das Vorliegen der bauaufsichtsbehördlichen Bestätigung über die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen voraus. 2. Abweichend von § 42a VwVfG ist die Vollständigkeitsbestätigung das von § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO geforderte fristauslösende Moment; die objektive Vollständigkeit der Unterlagen reicht insoweit nicht aus. 3. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des „Wohnens in zweiter Reihe“ nach § 34 Abs. 1 BauGB.