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Beschluss

3 B 196/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Erklären die Beteiligten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat dies keine prozessualen Auswirkungen auf ein etwa bereits anhängiges Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und die dort gestellten Anträge. Vielmehr ist dort gegebenenfalls später zu prüfen, ob die Hauptsache (des Rechtsstreits) tatsächlich erledigt ist.
Entscheidungsgründe
Erklären die Beteiligten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat dies keine prozessualen Auswirkungen auf ein etwa bereits anhängiges Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und die dort gestellten Anträge. Vielmehr ist dort gegebenenfalls später zu prüfen, ob die Hauptsache (des Rechtsstreits) tatsächlich erledigt ist.