Urteil
3 A 227/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 227/19 5 K 2600/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Leistungen nach dem BAföG hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2018 - 5 K 2600/17 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich im Wege der Berufung gegen seine Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht, dem Kläger ungeachtet eines Fachrichtungswechsels für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2014 zu Studienzwecken nach Deutschland. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2016 wurde ihm subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt. In Syrien hatte der Kläger von 2008 bis 2012 an der Syrischen Privatuniversität in Damaskus Humanmedizin studiert. Zunächst hatte der Kläger beabsichtigt, sein Medizinstudium in Deutschland fortzusetzen. Auf seinen Antrag wurde ihm vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 13. Juli 2016 lediglich ein vorklinisches Semester für ein Studium der Humanmedizin in Deutschland anerkannt. Daraufhin bewarb sich der Kläger bundesweit bei zahlreichen Hochschulen um einen Studienplatz im ersten Fachsemester Humanmedizin. Nachdem diese Bewerbungen erfolglos verlaufen 1 2 3 3 waren, entschied sich der Kläger, an der TU D...... zum Wintersemester 2016/2017 ein Diplomstudium der Informatik aufzunehmen. Seinen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 8 BAföG. Zudem stehe auch sein Fachrichtungswechsel wegen § 7 BAföG einer Bewilligung entgegen. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Zudem liege ein wichtiger Grund für seinen Fachrichtungswechsel vor. Auf Anfrage der Widerspruchsbehörde teilte ihm die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle - mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass es sich bei der Syrischen Privatuniversität um eine staatlich anerkannte Hochschule handele, die in der anabin-Datenbank mit dem Status "H+" aufgeführt sei. Der Besuch dieser Hochschule sei mit dem einer deutschen Hochschule vergleichbar. Der Studiengang Humanmedizin sehe einen Abschluss nach sechs Studienjahren vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar erfülle er jetzt die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ausbildungsförderung. Es fehle aber an einem unabweisbaren Grund für den nach dem vierten Fachsemester erfolgten Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG). Nach seinen eigenen Angaben habe er in Syrien bereits acht Fachsemester studiert. Die dortige Hochschule sei nach der Auskunft der Zentralstelle mit einer hiesigen Hochschule vergleichbar. Bei Abzug von zwei Semestern gemäß § 5a BAföG sei sein Fachrichtungswechsel nach dem sechsten Semester erfolgt. Die Ablehnung seiner Bewerbungen für ein Medizinstudium stelle keinen wichtigen Grund dar. Es sei ihm wie jedem anderem Studienbewerber zuzumuten, sich weiter zu bewerben und sein Studium zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. 4 5 6 7 4 Auf die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch Gerichtsbescheid antragsgemäß zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den Kläger verpflichtet. Der Kläger habe die Fachrichtung seines Hochschulstudiums an der Syrischen Privatuniversität von Humanmedizin zu Informatik an der TU D...... gewechselt. Grund hierfür sei gewesen, dass ihm die Bezirksregierung Düsseldorf nur ein vorklinisches Fachsemester anerkannt habe, so dass er sich nur für das erste oder zweite Fachsemester der Humanmedizin habe bewerben können. Es sei widersprüchlich, ihn im Förderverfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anders zu behandeln als im hochschulrechtlichen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren. Er sei auch bezogen auf die Ausbildungsförderung - mangels vollständiger Anerkennung seiner syrischen Studienleistungen - so zu stellen, als habe er in Syrien lediglich ein Semester Medizin studiert. Nur insoweit könne die dortige Ausbildung als gleichwertig im obigen Sinne und damit als absolvierte erste Ausbildung angesehen werden. Die einschlägige Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf und der Zentralstelle wichen offensichtlich sehr deutlich voneinander ab. Wenn sich der Beklagte im Förderverfahren allein auf die Stellungnahme der Zentralstelle beziehe, sei dies widersprüchlich. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, ihm die nachträgliche positive Einschätzung der Zentralstelle vorzuhalten und ihn darauf zu verweisen, dass die bestandskräftig versagte volle Anerkennung seiner syrischen Semester zu seinen Lasten gehe. Hinzu komme, dass der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf auf einer Prüfung des Einzelfalls beruhe und damit "schwerer wiegen" dürfte als die Einschätzung der Zentralstelle, die lediglich eine allgemeine Aussage über den Status der vom Kläger besuchten Privatuniversität treffe. Der Beklagte habe zwar keinen Einfluss auf die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf gehabt, er könne sie aber gleichfalls nicht unberücksichtigt lassen. Als der Kläger sich nach seinen erfolglosen Bewerbungen in Humanmedizin für den Wechsel der Fachrichtung entschieden habe, habe er jedenfalls davon ausgehen müssen, dass seine syrische Ausbildung in Deutschland nicht als vergleichbar anerkannt werde. Ihm dürfe deshalb auch gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nur eine bisherige Ausbildung von einem Fachsemester angerechnet werden. Sei der Fachrichtungswechsel des Klägers hiernach nach dem ersten Fachsemester erfolgt, könne dafür sowohl ein wichtiger wie ein unabweisbarer Grund anerkannt werden. Eine weitere Prüfung sei indes entbehrlich, 8 5 weil bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel gesetzlich vermutet werde, dass ein wichtiger Grund vorliege. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Auslandsausbildungszeiten seien förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung betrieben habe und die ausländische Ausbildungsstätte einer inländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Ausbildungsstätte einer in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätte i. S. v. § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig sei. Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte seien damit grundsätzlich förderungsrechtlich bei der Beantwortung der Frage nach der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen. Auf die Frage, in welchem Umfang im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden könnten, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar an. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass sich eine Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Auslands- und Inlandsausbildung nicht am individuellen Kenntnis- und Leistungsstand des Auszubildenden, sondern an den Ausbildungsmöglichkeiten bei ordnungsgemäßem Studium zu orientieren habe. Deshalb müsse hier - abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Anerkennung von nur einem vorklinischem Fachsemester im Rahmen der Beurteilung, wie viele Fachsemester der Auslandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen seien, unbeachtlich bleiben. Andernfalls würden rechtswidrig verzerrte Ergebnisse entstehen, da Verzögerungen des ausländischen Studiums, die auf persönliches Verschulden oder mangelnde Fähigkeiten zurückzuführen seien, zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber denjenigen führten, denen mehr Leistungen anerkannt worden seien und die dennoch die Fachrichtung wechselten. 9 10 6 Lasse man das achte Semester außer Betracht, da es nicht vollständig absolviert worden sei, läge mit der Aufnahme des Informatikstudiums ein Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 BAföG nach dem fünften Fachsemester vor, da nach § 5a BAföG zwei Fachsemester der Auslandsausbildung unberücksichtigt blieben. Hierfür bedürfe es eines unabweisbaren Grundes, für den nicht auf die Situation in Syrien abzustellen sei, da die Entscheidung erst in Deutschland gefallen sei. Dass der Kläger zunächst keine Zulassung zum Medizinstudium erhalten habe, stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich erneut zu bewerben. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2018 - 5 K 2600/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bei der von ihm absolvierten Ausbildung in Syrien handele es sich nicht um eine Ausbildung i. S. v. § 7 Abs. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es im Hinblick auf das Vorliegen einer Zweitausbildung i. S. v. § 7 Abs. 2 BAföG nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn diese nicht frei zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, d. h. im Inland, und einer Ausbildung im Ausland hätten wählen können. Diese Regelung sei nicht auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern anwendbar, denen keine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung zur Verfügung gestanden habe. So sei § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anzuwenden auf Spätaussiedler, Asylberechtigte und Vertriebene. Da er selbst als Flüchtling anerkannt sei, gelte diese Rechtsprechung auch für ihn, so dass die in Syrien begonnene Ausbildung keine Erstausbildung darstelle. Die Förderung des streitigen Informatikstudiums betreffe seine Erstausbildung. Jedenfalls liege ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG vor. Er habe keine Wahl gehabt, seine Ausbildung fortzusetzen. Wenn ihm 11 12 13 14 15 7 mangels Anerkennung von Studienleistungen die Möglichkeit genommen werde, in einem höheren Fachsemester einzusteigen, und er auf das erste Fachsemester verwiesen werde, sei dies keine Fortsetzung der Ausbildung, sondern ein Neubeginn. Dieser sei ihm verwehrt worden, da kein Studienplatz für ihn vorhanden gewesen sei. Eine Fortsetzung sei ihm subjektiv und objektiv unmöglich gewesen. Mit Beschluss vom 11. April 2017 - 5 L 361/17 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur vorläufigen Gewährung der begehrten Ausbildungsförderung an den Kläger verpflichtet. Hierzu ist es davon ausgegangen, dass ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel des Klägers vorliege. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden zu ändern und die Klage abzuweisen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 30. September 2016 und dem Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 1. Februar 2017 hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach für sein Studium im Studiengang Informatik für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 an der TU D....... Seinem geltend gemachten Anspruch steht § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigen Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat. Ein wichtiger Grund genügt dabei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 BAföG bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein nach dem Beginn des vierten Fachsemesters vollzogener Fachrichtungswechsel ist im vorliegenden Fall eines Hochschulstudiums nur förderungsunschädlich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Ein unabweisbarer 16 17 18 19 8 Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, welche die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Hiernach ist ein Grund nur dann unabweisbar, der die Wahl zwischen einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Oktober 2019 - OVG 6 S 49.19 -, juris Rn. 5). Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel nur dann zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildungsstätte und deren Besuch i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - welcher der Senat folgt - auf eine institutionelle Gleichwertigkeit an (Urt. v. 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff.). Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab. Es bezieht sich vielmehr in abstrakter Weise auf den Besuch der Ausbildungsstätte, der dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der in Rede stehenden Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein muss. Diese Rechtsprechung ist auch für die Beurteilung der förderungsrechtlichen Relevanz von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BAföG anwendbar (NdsOVG, Beschl. v. 27. September 2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5) Bei der Ausbildung an der Syrischen Privatuniversität in Damaskus handelt es sich um eine Ausbildung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Nach dieser Norm wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 20 21 22 9 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Der Berücksichtigungsfähigkeit des Studiums in Damaskus steht die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Für die Frage, ob eine förderungsfähige Erstausbildung vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, juris; v. 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, juris) darauf an, ob eine offene Wahlentscheidung für ein Studium in Deutschland oder im Heimatland vorgelegen hat. Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass er bei Beginn seines Studiums in Damaskus über einen Anspruch verfügt haben könnte, ein Studium in Deutschland zu absolvieren. Dies wird auch zu Recht vom Beklagten nicht in Frage gestellt. In diesem Fall wäre eine Ausbildung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Heimatland nur dann wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses berücksichtigungsfähig, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer Berufsausbildung befähigender gleichwertiger Abschluss anerkannt wird (BVerwG, Urt. v. 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW Urt. v. 1. Juli 2011 - 12 A 1558/09 -, juris Rn. 28). Hier geht es hingegen nicht um die Frage, ob der Kläger einen förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss erlangt hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stellt eine Sonderregelung für im Ausland abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildungen dar, die auf eine im Ausland begonnene, aber dort nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ist (NdsOVG, a. a. O. Rn. 6 m. w. N.). Daher sind auch die Ausnahmen, die in Bezug auf diese Vorschrift entwickelt worden sind, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Hiervon ausgehend liegt eine institutionelle Gleichwertigkeit der Syrischen Privatuniversität in Damaskus mit dem Studiengang der Humanmedizin vor. Nach Auskunft der Zentralstelle vom 1. Februar 2017 an die Widerspruchsbehörde ist diese Universität in der hierfür maßgeblichen anabin-Datenbank mit dem Status "H+" 23 24 25 10 gelistet, was bedeutet, dass ein Besuch dieser syrischen Hochschule mit dem Besuch einer hiesigen Hochschule vergleichbar ist. Der Studiengang an der Fakultät für Humanmedizin führt dort nach sechs Studienjahren zum Hochschulabschluss. Die institutionelle Gleichwertigkeit der vom Kläger für sein Medizinstudium in Syrien besuchten Ausbildungsstätte hat zur Folge, dass die dort von ihm absolvierten Ausbildungszeiten bei der förderungsrechtlichen Beurteilung seines Fachrichtungswechsels zu berücksichtigen sind. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Wechsel vom Studium der Medizin zum Studium der Informatik um einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 BAföG handelt. Hier hat der Kläger nach seinen Angaben bei der Beantragung von Ausbildungsförderung angegeben, von Oktober 2008 bis Juli 2012 und damit acht Semester an der Syrischen Privatuniversität Damaskus studiert zu haben. Bringt man das letzte Semester nicht in Ansatz, da es wegen der Ausreise des Klägers nicht beendet wurde, sind von den verbleibenden sieben Semestern gemäß § 5a Satz 1 BAföG zwei Semester abzuziehen, so dass fünf berücksichtigungsfähige Semester verbleiben. Damit bleibt es auch nach Abzug von insgesamt drei Semestern bei einem Fachrichtungswechsel nach mindestens vier Semestern, für den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ein unabweisbarer Grund im bereits oben dargelegten Sinne vorliegen müsste. Ein unabweisbarer Grund ist nicht erkennbar. Bezugspunkt für die Prüfung ist der Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels, welcher hier zum Wintersemester 2016/2017 erfolgte. Unerheblich ist es deshalb, ob ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Medizinstudiums in Damaskus im Jahre 2014 bestand (a. A. wohl VG Karlsruhe, Beschl. v. 23. Juni 2016 - 5 K 2654/16 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Beschl. v. 25. Juli 2019 - 7 L 339/19 -, juris Rn. 11). Der Wechsel der Fachrichtung erfolgte, nachdem sich der Kläger erfolglos um einen Studienplatz der Humanmedizin beworben hatte. Er hat sich hieran anschließend dagegen entscheiden, sich für das folgende Semester erneut zu bewerben. Gegenüber dem Beklagten hat er dies mit Schreiben vom 25. September 2016 damit begründet, dass er schon immer Interesse sowohl an Medizin als auch für Informatik gehabt habe. 26 27 28 29 11 Sein Vater sei Arzt, weshalb er sich in Syrien für ein Studium der Medizin entschieden habe. Einen zwingenden Grund für den Fachrichtungswechsel lässt dies nicht erkennen. Dieser liegt auch nicht in dem Umstand, dass ihm von der Bezirksregierung Düsseldorf lediglich ein Fachsemester als anrechnungsfähig anerkannt worden ist. Dies lässt die Fortführung des Medizinstudiums im zweiten Fachsemester nicht als unzumutbar erscheinen, zumal der Kläger das Informatikstudium im ersten Fachsemester begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Anerkennung von nur einem Fachsemester nicht auf dem Bürgerkrieg in Syrien, der erst März 2011 im südlich gelegenen Daraa begann, sondern auf den von ihm erbrachten Leistungen in Syrien während seines dortigen regulären Studiums an der Syrischen Privatuniversität beruhte. Auch in Friedenszeiten wären ihm nicht mehr Semester anerkannt worden. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein unabweisbarer Grund für den Fall anzunehmen wäre, dass der Kläger bürgerkriegsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, seine Studienleistungen ordnungsgemäß zu erbringen und er aus diesem Grunde trotz einer Einschreibung an der Universität über einen Zeitraum von vier Jahren nur einen Anspruch auf Anerkennung von einem Semester gehabt hätte. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 30 31 32 12 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 13 gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.820,- € festgesetzt. Gründe Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung von Nr. 7.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt damit der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 RVG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 1 2