Beschluss
2 B 409/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 409/18 5 L 728/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Annaberger Straße 119, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - beigeladen: wegen Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 29. Mai 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Oktober 2018 - 5 L 728/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2018 in der Fassung des Bescheids vom 19. September 2018, mit dem dieser den Unterrichtseinsatz der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt hat, zu Recht entsprochen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass beim derzeitigen Verfahrensstand nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes gegen die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner verfügten Untersagung des Einsatzes der Beigeladenen als Lehrkraft im 1 2 3 Leistungskursfach Gesundheit und Soziales der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen des Beruflichen Gymnasiums der Antragstellerin spricht. Nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG soll die Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger den Einsatz einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist. Die Vorschrift knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG an. Danach besteht auf die Genehmigung einer Ersatzschule u. a. dann ein Rechtsanspruch, wenn die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht; dies ist der Fall, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG ergibt (LT-Drs. 6/1246, S. 40), nicht (mehr) als erfüllt an, wenn die Lehrkraft aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Diese Feststellung ist auf Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. So ist das Verwaltungsgericht verfahren. Es hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -, juris) angenommen, dass die Beigeladene aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für die Tätigkeit als Lehrkraft im Leistungskurs Gesundheit und Soziales nicht offensichtlich ungeeignet ist, und dies anhand der erforderlichen Einzelfallprüfung dargelegt (Beschlussabdruck S. 12 bis 15). Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zwar kann die Beigeladene weder die Erste noch die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den vom Antragsgegner im Schreiben vom 11. Juni 2018 und im Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 angesprochenen Fachrichtungen Gesundheit und Pflege (§ 106 LAPO I) sowie Sozialpädagogik (§ 111 LAPO I) nachweisen. Aufgrund ihres Studiums in der Fachkombination Freundschaftspionierleiter/Biologie an der Pädagogischen Hochschule H (S) hat sie indessen die Lehrbefähigung für das Fach Biologie erworben, die sie, wie auch der 3 4 5 4 Antragsgegner nicht in Abrede stellt, zur Erteilung des Unterrichts in diesem Fach sowie im Fach Pädagogik und Psychologie an berufsbildenden Schulen berechtigt. Dem hat das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen (Beschlussabdruck S. 12), dass sich die Beigeladene hierdurch die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nicht nur hinsichtlich der beiden genannten Fächer, sondern auch im Übrigen und damit auch hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Fachs Gesundheit und Soziales angeeignet hat. Dagegen wendet sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren letztlich selbst nicht. Neben der pädagogischen verfügt die Beigeladene für das Fach Gesundheit und Soziales über eine fachliche Ausbildung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG, die der Ausbildung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt. Insoweit wird keine Gleichartigkeit der Ausbildung mit der für Lehrer an öffentlichen Schulen, sondern lediglich eine Gleichwertigkeit im Sinne eines „Nichtzurückstehens“ verlangt. § 5 Abs. 2 SächsFrTrSchulG fordert daher zum Schutz der Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Bildungserfolg die Gleichwertigkeit der für den Unterricht erforderlichen fachlichen und pädagogischen Ausbildung. Mit Blick auf die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verankerte Privatschulfreiheit, die auch die Freiheit der Auswahl der Lehrkräfte umfasst, kann im Privatschulbereich grundsätzlich auf einen an formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen gebundenen Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird (vgl. Senatsurt. v. 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -, juris Rn. 24, 25). So liegt es hier. Der Senat kann beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellen, dass es sich bei dem Lehramtsstudium Biologie und dem (nicht lehramtsbezogenen) Studium im Diplomstudiengang Psychologie der Beigeladenen hinsichtlich des Fachs Gesundheit und Soziales um eine im Vergleich zur fachlichen Ausbildung von Lehrern für das Lehramt an berufsbildenden (öffentlichen) Schulen unzureichende wissenschaftliche Ausbildung i. S. v. § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG handelt mit der Folge, dass die Beigeladene deshalb für die Tätigkeit als Lehrkraft im Leistungskurs dieses Fachs am Beruflichen Gymnasium ungeeignet wäre. 6 7 5 Nach dem Vortrag des Antragsgegner erwerben grundständig ausgebildete Lehrer die Lehrbefähigung in diesem Fach nach einem Studium der Fachrichtung Gesundheit und Pflege (§ 98 Abs. 2 Nr. 5, § 106 LAPO I) oder der Fachrichtung Sozialpädagogik (§ 98 Abs. 1 Nr. 10, § 111 LAPO I). Während Inhalt des letztgenannten Studiums die Bereiche Grundlagen der Sozialpädagogik und angewandte Sozialpädagogik (§ 111 Abs. 1 LAPO I) sind, umfasst das Studium der Fachrichtung Gesundheit und Pflege, auf das das Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Lehrplan des Beruflichen Gymnasiums für den Leistungskurs der Jahrgangsstufen 12 und 13 im Fach Gesundheit und Soziales ausgewiesenen Lernbereiche ohne und mit Wahlpflichtcharakter in erster Linie abgestellt hat, neben den in § 106 Abs. 1 LAPO I genannten (berufsbereichswissenschaftlichen, gesundheits- und sozialwissenschaftlichen sowie medizinisch-natur-wissenschaftlichen) Grundlagenbereichen nach Absatz 2 Nr. 1 die Vertiefungsrichtung Gesundheit mit den Gebieten Grundlagen der Zahnmedizin und Pharmazie sowie besondere Aspekte der Betriebswirtschaft und des Managements. Hieraus ergibt sich zum einen, dass als grundständige wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen gemäß § 1 Nr. 4 BGySO mit Gesundheit und Pflege sowie Sozialpädagogik jedenfalls zwei Studiengänge in Betracht kommen, die Lehrern an berufsbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft - auch nach Auffassung des Antragsgegners - die Lehrbefähigung für das Fach Gesundheit und Soziales vermitteln. Zum anderen weisen beide Studiengänge nicht nur höchst unterschiedliche fachwissenschaftliche Ausbildungsinhalte auf, sondern setzt sich insbesondere das Studium Gesundheit und Pflege aus den genannten Grundlagenbereichen und den Vertiefungsrichtungen Gesundheit, Pflege und Therapie zusammen, von denen nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LAPO I eine zwingend gewählt werden muss. Dies ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die berufsbildenden Schulen, die sich in die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG genannten Schularten gliedern, in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege (§ 98 Abs. 2 Nr. 5 LAPO I) nach der jeweils maßgeblichen Schulordnung unterschiedliche Bildungsangebote bereithalten bzw. zu unterschiedlichen Bildungs- und Berufsabschlüssen führen. Die hierfür erforderliche wissenschaftliche Ausbildung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers durch das grundständige Studium Gesundheit und Pflege umfassend vermittelt werden, das sich damit insofern vom grundständigen Studium der in § 98 Abs. 3 LAPO I aufgeführten „klassischen“ Fächer unterscheidet, als dieses das jeweilige konkrete Fach zum Gegenstand hat. 8 6 Vor diesem Hintergrund sind bei der Prüfung, ob die wissenschaftliche Ausbildung der Beigeladenen in fachlicher Hinsicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 SächsFrTrSchulG gerecht wird, in besonderem Maße die individuellen Umstände in den Blick zu nehmen. Diese Einzelfallbetrachtung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen und eingehend dargelegt (Beschlussabdruck S. 14, 15), dass nicht nur das Lehramtsstudium Biologie, sondern auch das Psychologiestudium einen nicht unerheblichem Bezug zum Fach Gesundheit und Pflege der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen des Beruflichen Gymnasiums aufweist. Einen solchen fachlichen Bezug hat es zudem aus der langjährigen beruflichen Lehr- und Prüfungstätigkeit der Beigeladenen als Honorardozentin in der Kinder- und Altenpflegeausbildung an der E P u. a. in den Themenbereichen Gesundheitslehre und Sozialpädagogik hergeleitet. Ist die wissenschaftliche Eignung der Beigeladenen durch das Lehramts- und das Psychologiestudium sowie durch ihre berufliche Tätigkeit als gleichwertige freie Leistung nachgewiesen, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine greifbaren Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beigeladene für die Erteilung von Unterricht im Leistungskursfach Gesundheit und Soziales am Beruflichen Gymnasium der Antragstellerin nicht geeignet ist. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er meint, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene „für den Unterrichtseinsatz im Leistungskursfach eines anerkannten Beruflichen Gymnasiums nicht ausreichend qualifiziert ist“, geht er fehl. Abgesehen davon, dass die Untersagung des Einsatzes einer ungeeigneten Lehrkraft nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG nicht davon abhängt, ob es sich bei der in Rede stehenden Schule um eine genehmigte oder eine anerkannte Ersatzschule handelt, kommt es hierauf deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht, wie vorstehend dargelegt, zu Recht angenommen hat, dass die wissenschaftliche Ausbildung der Beigeladenen der von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ohne Belang ist ferner, dass die Antragstellerin mit der Anerkennung des Beruflichen Gymnasiums nach § 8 Abs. 2 SächsFrTrSchulG das Recht zur Abhaltung von Prüfungen und Erteilung von Zeugnissen nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften erhält. Insofern mag zwar sein, dass die Mitglieder des nach § 46 BGySO für jedes Abiturprüfungsfach zu bildenden 9 10 7 Fachausschusses die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben sollen. Indessen ist der Umstand, dass nur Lehrer mit entsprechender Lehrbefähigung im Prüfungsausschuss mitwirken können, Folge und nicht Voraussetzung der Lehrbefähigung. Von daher kann der Beigeladenen die Gleichwertigkeit ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, sie könne ansonsten keine (mündlichen) Abiturprüfungen abnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen (§ 162 Abs. 3 VwGO), sondern sich lediglich zur Sache geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Auffangwert ist zu halbieren, weil die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids lediglich vorläufigen Charakter hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 11 12 13