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Beschluss

3 B 119/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 119/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - wegen SächsCoronaSchVO hier: Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 7. Mai 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 - 3 B 119/20 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die mit Schreiben vom 23. April 2020 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 - 3 B 119/20 -, mit dem das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen § 2 Sächs- CoronaSchVO vom 31. März 2020 abgelehnt wurde, ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller rügt - wie sich aus dem vorbezeichneten Schriftsatz ergibt - im Rahmen der Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass ihm die Kosten des Verfahrens in dem von ihm angegriffenen Beschluss zu Unrecht auferlegt worden seien und beantragt, diesen Beschluss insoweit abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen seien. Eine solche, auf die Abänderung der Kostenentscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist unstatthaft, soweit die Rüge nicht auch auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Übrigen abzielt. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist nämlich die Anfechtung einer Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die unzulässige isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist auch im Rahmen des Verfahrens über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO beachtlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2009 - 5 B 46/09 u. a. -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 9. August 1 2 3 3 2010 - 20 ZB 10.1895 -, juris Rn. 1; offen gelassen v. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Februar 2015 - 1 L 147/14 -, juris Rn. 2; a. A. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 39 m. w. N. aus der Literatur). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge aber auch unbegründet. Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Gleiches gilt, wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Die Unrichtigkeit der einer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann deshalb mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (st. Rspr. vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Oktober 2016 - 3 D 83/16 -, juris; Beschl. v. 21. April 2008, SächsVBl. 2008, 194; Beschl. v. 7. Januar 2011 - 4 A 652/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Kläger trägt zur Begründung seiner Gehörsrüge zusammenfassend vor, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht das auch für die Kostenentscheidung entscheidungserhebliche Vorbringen zu dem Verschulden des Antragsgegner i. S. v. § 155 Abs. 4 VwGO nicht im ausreichenden Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt habe. Er wendet sich gegen die gerichtliche Annahme, wonach er unter verfassungskonformer Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 (künftig: a. F.) und unter Berücksichtigung der Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. „FAQ“) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nicht gehindert gewesen sei, eine Kirche zu betreten und darin zeitweilig zu verweilen. Für eine solche Annahme - so der Antragsteller - hätten keinerlei objektive 4 5 6 4 Anhaltspunkte existiert. Von einem verschuldensfreien Erlass der Rechtsverordnung des Antragsgegners sei nicht auszugehen. Im Übrigen sei Adressat der hier nicht streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 31. März 2020 nicht der Antragssteller, sondern das Bistum Dresden-Meißen als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Ihn hätten ausschließlich das in § 2 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO a. F. geregelte Ausgangsverbot und deren sehr eng gefasste, abschließend geregelte Ausnahmetatbestände betroffen. Im Übrigen handele es sich bei dem Gang und dem Verweilen in einer Kirche nicht um eine sportliche Betätigung im Freien i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO a. F. Ihm hätte als Adressat der Rechtsverordnung nicht zugemutet werden können, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf dem Weg zur Kirche die sich niemanden aufdrängenden Erwägungen des Gerichts vorzubringen und zu behaupten, der Gang zur Kirche sei Sport oder Bewegung im Freien. Die Unklarheit bei der Normsetzung habe sich der Antragsgegner zurechnen zu lassen. Dies hätte das Gericht hinreichend zur Kenntnis nehmen und sich mit ihm in gebotener Weise auseinandersetzen müssen. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und die Tatsache, dass das Gericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Regelungen nicht zu einer Kostenübernahme durch den Antragsgegner gemäß § 155 Abs. 4 VwGO gelangt ist. Die von ihm mit der Anhörungsrüge geltend gemachten mehrseitigen Erwägungen im Hinblick auf Auslegungsmethode, Normenhierarchie und Adressatenkreis der einschlägigen Regelungen sind, soweit diese in dem Antragsschriftsatz vom 9. April 2020 überhaupt schon vorgebracht wurden, in dem streitgegenständlichen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zusammenfassend gewürdigt worden. Einen Anlass, die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Freistaat Sachsen aufzuerlegen, hat es dabei mangels erkennbaren Hinweises auf das hierfür erforderliche Verschulden des Freistaat Sachsens nicht in Betracht gezogen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Annahme eines Verschuldens bereits entgegenstehen dürfte, dass sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Antworten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den sog. „FAQ“ zunächst hätte selber informieren können, ehe er beim Sächsischen 7 5 Oberverwaltungsgericht um eine aus dessen Sicht nachvollziehbare Auslegung der einschlägigen Regelungen nachgesucht hätte. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,- € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp gez.: Schmidt-Rottmann Helmert 8 9