Beschluss
2 B 56/20.NC
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 56/20.NC 2 L 987/19.NC SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Medizin, 1. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. April 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2020 - 2 L 987/19.NC - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Universität L. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 festgesetzte Anzahl von 320 Studienplätzen die vorhandene Kapazität ausschöpfe, die sich nach der vorgelegten Berechnung auf 316 Studienplätze belaufe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester 323 Studenten. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vorhandene Ausbildungskapazität sei durch die Vergabe von 320 Studienplätzen nicht erschöpft. Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Laut der „Berechnung des Curricularwertes der Vorklinik“ (Punkt 2.2.1 der Kapazitätsberechnung) seien die Curricularanteile auf Basis von 14 Semesterwochen errechnet worden; richtigerweise sei aber durch 15 Semesterwochen zu dividieren. Die Vorlesungszeit betrage im Sommer- wie im Wintersemester entsprechend der Festlegung der Landesrektorenkonferenz (§ 31 SächsHSFG) jeweils 15 Semesterwochen, wie die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage ausweise. Die Zahl der Vorlesungswochen sei maßgeblicher Faktor für die Berechnung der Semesterwochenstunden in der Lehrnachfrage, denn diese seien das Äquivalent zu den 1 2 3 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) im Lehrangebot, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 DAVOHS ergebe. Im Sinne der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrnachfrage und Lehrangebot sei auch die Lehrnachfrage anhand der tatsächlichen Vorlesungszeit (15 Wochen) zu berechnen. Von 15 Semesterwochen gehe die Antragsgegnerin im Übrigen auch bei mutmaßlich allen Bachelor-Studiengängen aus, wie sich aus den Modulhandbüchern ergebe. Die Curricularanteile seien deshalb jeweils mit dem Faktor 14/15 zu multiplizieren, wodurch sich der ermittelte Curriculareigenanteil von 1,5540 auf 1,4504 reduziere. Entsprechend sei der für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin angesetzte Curricularanteil von 0,8667 mit 14/15 zu multiplizieren, was den Wert 0,8089 ergebe; der Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin betrage damit (26,5 x 0,8089 =) 21,43585 LVS. Unter Berücksichtigung des unverändert mit 1,7275 LVS anzusetzenden Dienstleistungsexports in den Studiengang Pharmazie betrage das bereinigte Lehrangebot damit (270 - 21,43585 - 1,7275 =) 246,83665 LVS, woraus sich unter Ansatz des Curriculareigenanteils von 1,4504 die Anzahl von (vor und nach Schwund) 340 Studienplätzen ergebe. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung die Lehrnachfrage nach Maßgabe des § 13 KapVO zutreffend ermittelt. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, somit den von einem Studenten nachgefragten Lehraufwand. Die Kapazitätsverordnung enthält keine weiteren Vorgaben zur Berechnung des CNW selbst. Bei dem CNW handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Die in Anlage 2 Nr. 1 zu § 13 KapVO für die dort genannten Studiengänge ausgewiesenen (Gesamt-) CNW stellen abstrakte Normwerte 3 4 5 4 dar, in die während der Entstehungsgeschichte der Kapazitätsverordnung durchgeführte Erhebungen aus konkreten Studienplänen eingeflossen sind (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 13 KapVO, Rn. 3). Ihre Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris m. w. N.; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2012 - NC 2 B 39/12 und v. 29. Oktober 2019 - 2 B 214/19.NC -, beide juris). Zur Ermöglichung der Vergleichbarkeit der Lehrnachfrage mit dem in LVS pro Semesterwoche angegebenen Lehrangebot (vgl. §§ 3, 7 DAVOHS) ist der Ausbildungsaufwand pro Student ebenfalls in LVS pro Semesterwoche zu ermitteln. Die an der Konzipierung der Kapazitätsverordnung und der CNW beteiligten ZVS- Gremien knüpften im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der Semesterwochen - d. h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen, mithin die traditionell übliche Vorlesungsdauer an wissenschaftlichen Hochschulen an und rechneten mit der damals üblichen durchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen - 16 Wochen Wintersemester, 12 Wochen Sommersemester - (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 -, juris). Der VGH Baden-Württemberg hat diese Berechnung der Lehrnachfrage aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Systemgerechtigkeit für geboten erachtet. Denn auch die - ebenfalls in SWS ausgedrückten dienstrechtlich festgesetzten - Lehrverpflichtungen bezögen sich auf eine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es widerspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot und Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 - a. a. O.). Hieran ist - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der von der Antragsgegnerin aufgrund § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG festgelegten und auf ihrer Website veröffentlichten Vorlesungszeit im Studiengang Medizin oder in anderen Studiengängen - festzuhalten: Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 DAVOHS festgelegte 6 7 5 Definition einer LVS (45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters) gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit, zu der die DAVOHS gerade keine Festlegung enthält (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschl. v. 14. Juni 2012 - 7 CE 12.10011 u. a. -, juris Rn. 13). So beträgt das (für die Berechnung des Lehrangebots maßgebliche) Lehrdeputat etwa eines Professors gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DAVOHS stets regelmäßig 8 LVS pro Semesterwoche und bleibt damit unverändert, gleichgültig wie viele Wochen des Semesters unterrichtet wird. Nachdem das Lehrangebot ausschließlich auf die Anzahl der Deputatsstunden pro Vorlesungswoche abstellt (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung, Spalte 8), ist die Dauer der Vorlesungszeit für die Ermittlung des Lehrangebots irrelevant. Dies ergibt auch deshalb Sinn, weil auf diese Weise eine Beeinflussung der Kapazität durch die Veränderung der semesterlichen Vorlesungszeit - namentlich eine Kapazitätsreduzierung durch Verringerung der Vorlesungswochen pro Semester - verhindert wird. Bis zur Änderung der Ärzteapprobationsordnung durch die 9. ÄApprO-Novelle vom 27. Juni 2002 betrug der aufgrund der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang Medizin 7,27. Auch der aktuell mit 8,2 festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang Medizin beruht - weiter - auf der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen. Hierfür sprechen die mit der Novelle der Ärzteapprobationsordnung eingeführten Änderungen der Ausbildungsinhalte. So wurde mit Wirkung zum Wintersemester 2003/2004 - neben der Einführung eines Wahlfachs - in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vorgesehen, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden durchzuführen sind. Diese Veranstaltungen sind mit Blick auf ihre durch 14 teilbare Gesamtstundenzahl von (98 + 56 =) 154 ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 1. August 2007 - 3 B 53/07.NC u. a. -, juris Rn. 112). Entsprechendes gilt für die in der Anlage 1 ÄApprO für Praktika und Seminare vorgeschriebene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris Rn. 23; ebenso Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 547). 8 6 Im Studiengang Medizin obliegt die Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten dem Wissenschaftsministerium (Nr. 1 Fußnote 1 der Anlage 2 zur KapVO). Der normierten Zulassungszahl liegt eine Aufteilungsentscheidung zugrunde, die den Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin (wie im Vorjahr) auf 1,5540 festsetzt und hierbei - wie oben dargelegt - von einer durchschnittlichen Semesterwochenzahl von 14 ausgeht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer taggenau für die betreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu ermitteln. Denn die Kapazitätsverordnung beruht auf einem abstrakten und pauschalierten Berechnungsmodell unter Zugrundelegung jeweils typisierender Durchschnittsbetrachtungen, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben gerade nicht - wie von der Beschwerde gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Blick. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind Normen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen einheitliche Kapazitätserschöpfung und sollen gerade durch ihre einheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 3/83 u. a. -, juris Rn. 21). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der Ärzteapprobationsordnung vorgeschriebenen Gesamtstundenzahlen um Mindestzeiten handelt, deren Abhaltung in jedem Fall - auch unter Berücksichtigung etwa von Feiertagen - gewährleistet sein muss (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember 1992 - NC 9 S 26/92 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Semesterdauer von 14 Wochen für die Ermittlung des CAp der Vorklinik begegnet aus diesen Gründen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit an der Universität L - keinen Bedenken. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen bestehen schließlich auch gegen den mit 22,10 LVS veranschlagten Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin beruhend auf einem Curricularfremdanteil (CAq) von 0,8667 keine rechtlichen Bedenken. Der herangezogene CAq ist dem Wert des Beispielstudienplans aus der 9 10 11 7 Marburger Analyse entnommen. Gegen dessen Heranziehung als Orientierungsmaßstab hat der Senat keine Einwände (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 29. Juli 2013 - NC 2 B 20/13 -, juris Rn. 24). Die Antragstellerin hat zudem keinen Anspruch auf eine möglichst kapazitätsgünstige Festlegung von Curricularanteilen, solange die Festsetzung durch die Antragsgegnerin innerhalb des Spielraums erfolgt, den ihr der normierte CNW belässt, und die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zum vorklinischen Eigenanteil beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62/84 -, juris Rn. 9 ff. u. v. 20. April 1990 -, 7 C 51/87 -, juirs Rn. 25). Es verbleibt damit bei dem errechneten bereinigten Lehrangebot von 246,17 LVS und der sich hieraus ergebenden Anzahl von 316,82 Studienplätzen vor wie nach Schwund. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 12 13 14 15