Beschluss
4 A 653/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 4 A 653/17 1 K 1315/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: beigeladen: 1. 2. wegen 2 Forderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 13. Januar 2020 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 5. April 2017 - 1 K 1315/12 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.637.862,21 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und her- ausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines 1 2 3 3 Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Der Vortrag des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Mitglieder des Gemeinderats der Klägerin die Verletzung ihrer Rechte aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO in der Sitzung des Gemeinderats am 24. November 1994 hätten geltend machen müssen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sich die Frage aufdränge, wer vorliegend „durch die Anwendung des Rechtsgrundsatzes des venire contra factum proprium geschützt werden solle“, gehen bereits deshalb an der Sache vorbei, weil das Verwaltungsgericht sich an der vom Zulassungsantrag in Bezug genommenen Stelle des Urteils (UA S. 89 f.) für die Begründung seiner Rechtsauffassung nicht auf den Rechtsgrundsatz der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens gestützt hat. Es hat insbesondere auch nicht die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassung infolge der fehlenden Rüge durch die Gemeinderäte rechtmäßig gewesen sei, sondern aus dieser fehlenden Rüge den Schluss gezogen, dass die anwesenden Gemeinderäte sich in ihrer Willensbildung nicht beeinträchtigt gesehen und daher auf der Grundlage der ihnen in der Sitzung vorliegenden Unterlagen Beschlüsse gefasst haben. Darlegungen zur Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung enthält der Zulassungsantrag nicht. Dieser verkennt insbesondere, dass das Verwaltungsgericht an dieser Stelle die Frage, ob die Beschlüsse des Gemeinderats formell oder materiell rechtswidrig waren, nicht geprüft hat und auch nicht prüfen musste, da es allein darüber zu befinden hatte, ob die Einbeziehung der „H-O-K- Grundstücke“ in das Verbandsgebiet dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats in der Sitzung vom 24. November 1994 entsprochen hatte. Der vom Zulassungsantrag konstruierte Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts, das einerseits davon ausgehe, die Gemeinderatsmitglieder hätten die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte rügen müssen, andererseits aber hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags Nr. 2 als wahr 4 5 4 unterstelle, dass die Absicht einer Erweiterung des Zweckverbandsgebiets um die sogenannten „H-O-K-Grundstücke“ weder offengelegt, erläutert, die Konsequenzen aufgezeigt und diskutiert worden seien, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 24. November 1994 nicht nur die Verbandssatzung beschlossen habe, sondern auch eine Zusatzvereinbarung, in der die „H-O-K-Unternehmen“ ausdrücklich erwähnt und diese (nur) für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren von der Steuerverteilung nach § 16 der Verbandssatzung ausgenommen worden seien. Dies habe im Umkehrschluss vorausgesetzt, dass sich deren Betriebsstätten bzw. Grundstücke im Verbandsgebiet befunden hätten. Ergab sich aber aus der vom Gemeinderat der Klägerin in derselben Sitzung beschlossenen Zusatzvereinbarung zur Verbandssatzung, dass die „H-O-K-Grundstücke“ sich im Verbandsgebiet befanden, weil es ansonsten dieser Zusatzvereinbarung nicht bedurft hätte, so kann offensichtlich dahinstehen, ob die von der Klägerin im Beweisantrag Nr. 2 unter Beweis gestellten Tatsachen zutreffen. Denn der Beweisantrag Nr. 2 bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Anlage 4 der Verbandssatzung (2. Änderungssatzung, Erweiterung des Verbandsgebiets um den Teil „A....“) bestimmte Flächen nicht mitumfasst habe, darunter auch die Grundstücke der „H-O-K-Unternehmen“. Hiervon geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil sogar ausdrücklich aus (UA S. 89). Der Zulassungsantrag nimmt auch hier nicht zur Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von den Gemeinderäten der Klägerin beschlossenen Zusatzvereinbarung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Erweiterung des Verbandsgebiets auch um die „H-O-K-Grundstücke“ Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist und damit dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats der Klägerin am 24. November 1994 entsprochen hat. Soweit die Klägerin mit dem Vortrag, ihre damaligen Gemeinderatsmitglieder bestritten vehement, jemals einer Erweiterung des Verbandsgebiets um die „H-O-K-Grundstücke“ zugestimmt zu haben, sinngemäß geltend macht, die damaligen Ratsmitglieder hätten sich bei der Abstimmung über den Umfang der Erweiterung des Verbandsgebiets im Irrtum befunden, ändert dies nichts daran, dass sich aus der Zusatzvereinbarung eindeutig ergibt, dass die „H-O-K-Grundstücke“ Teil des Verbandsgebiets werden sollten, und im Hinblick auf die unterbliebene Rüge zur Verletzung der Mitwirkungsrechts aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO davon ausgegangen werden muss, dass die Gemeinderatsmitglieder sich in der Lage gesehen haben, auf der Grundlage der 5 Sitzungsunterlagen die vorgenannten Beschlüsse zu fassen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass Gemeinderäte gerade im Hinblick auf eine - wie hier - fehlende ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit diese Beschlüsse nicht gefasst hätten, wenn sie die Sitzungsunterlagen und deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Ob das subjektive Verständnis dieser Unterlagen mit deren objektiver Bedeutung in Einklang stand, kann jedenfalls dann keine Bedeutung haben, wenn das Fehlverständnis auf einer unzureichenden, dem einzelnen Gemeinderatsmitglied zuzurechnenden Beschäftigung mit dem Beschlussgegenstand beruht. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Bürgermeister der Klägerin diesen behaupteten Irrtum erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Zulassungsantrag stützt seine diesbezügliche Behauptung allein auf den Umstand, dass eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Gemeinderatsmitglieder aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorgelegen habe, nimmt aber die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht zur Kenntnis, dass die Beschlussfassung im Rahmen einer mehrstündigen Ratssitzung erfolgt sei und von einem der Gemeinderäte gleich zwei Änderungsanträge zur Verbandssatzung 1994 gestellt worden seien (UA S. 90). Ohne jeden Bezug zu dem angefochtenen Urteil sind die Ausführungen des Zulassungsantrags, soweit dieser ausführt, es gebe für den Gemeinderat „keine Rügepflicht gegenüber sich selbst“. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Recht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO, rechtzeitig die für die Beratung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, den einzelnen Ratsmitgliedern zusteht. Diese trifft, sofern sie einen Verstoß gegen diese Vorschrift geltend machen wollen, daher auch eine Rügepflicht. Die Ausführungen des Zulassungsantrags, „der Gemeinderat“ habe den Mangel nicht gekannt und daher auch nicht auf die Rüge verzichten können, übersieht nicht nur, dass es sich bei § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO um Rechte der Mitglieder des Gemeinderats handelt, sondern auch, dass die Frage, ob die für die Abstimmung erforderlichen Beratungsunterlagen rechtzeitig übermittelt worden waren, offen zu Tage lag, wenn in der Sitzung über eine sogenannte „Tischvorlage“ abgestimmt worden ist. Die Rechtsauffassung der Klägerin, Beschlüsse, die unter Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO zustande gekommen sind, seien nichtig, so dass es auf eine Rüge des Verstoßes durch ein Gemeinderatsmitglied nicht ankäme, vermag ernstliche 6 7 6 Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht zu begründen, weil der Zulassungsantrag erneut die erforderliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen lässt. In dieser wird eine Divergenz zwischen der innergemeindlichen Willensbildung und der Außenvertretung durch den früheren Bürgermeister der Klägerin verneint, so dass es auf die Frage, ob die vom Gemeinderat der Klägerin am 24. November 1994 beschlossene Verbandssatzung formell oder materiell rechtswidrig war, nicht entscheidungserheblich ankommt, sondern allein darauf, ob die Einbeziehung der „H-O-K-Grundstücke“ dem wirklichen Willen des Gemeinderats der Klägerin entsprochen hat (UA S. 89). Das Verwaltungsgericht hat dem Umstand, dass die anwesenden Gemeinderäte in Bezug auf die Beratungsunterlagen keine Rüge nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO erhoben haben, dahingehend gewertet, dass diese in der Sitzung und auf Grundlage der ihnen dort zur Verfügung stehenden Unterlagen entscheiden wollten. Der damalige Bürgermeister der Klägerin hatte daher auch keine Veranlassung, einen aus der unzureichenden Vorbereitungszeit folgenden Mangel bei der Willensbildung der Gemeinderäte anzunehmen. Ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Zusatzvereinbarung zur Verbandssatzung angenommen hat - aus diesen Unterlagen, dass die „H-O-K-Grundstücke“ Teil des Verbandsgebiets waren, durfte der damalige Bürgermeister der Klägerin davon ausgehen, dass die Mitglieder des Gemeinderats bei der Abstimmung den Willen hatten, der Erweiterung des Verbandsgebiets auch um diese Grundstücke zuzustimmen. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Mitglieder des Gemeinderats der Klägerin hätten bei der Beschlussfassung nicht erkannt, worüber sie abgestimmt hätten, wäre - wie oben bereits ausgeführt - nur dann entscheidungserheblich, wenn der damalige Bürgermeister dies gewusst hätte oder hätte wissen müssen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der damalige Bürgermeister habe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung des Verbandsgebiets um die „H-O-K-Grundstücke“ stattfinde. Selbst wenn dieser Vortrag - wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil unterstellt - zutreffen sollte, ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass die Mitglieder des Gemeinderats sich über diesen Umstand nicht im Klaren waren. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Zusatzvereinbarung diese Erweiterung des Verbandsgebiets zu entnehmen ist, so dass für den damaligen Bürgermeister der Klägerin weder Veranlassung bestand, hierauf gesondert hinzuweisen noch er Zweifel daran haben musste, ob die Ratsmitglieder diese 7 Unterlage möglicherweise nicht oder fehlerhaft verstehen würden. Dies gilt sinngemäß für den im Zulassungsantrag in Bezug genommenen damaligen Bürgermeister der Beklagten, der bei der Sitzung am 24. November 1994 anwesend gewesen sein soll. Die Ausführungen des Zulassungsantrags, das angefochtene Urteil habe aus dem Umstand, dass ein kleineres Verbandsgebiets - gemeint ist: insbesondere ohne die „H- O-K-Grundstücke“ - sich auf den Verband selbst nicht auswirkte, die falschen Schlüsse gezogen, legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Die von der Klägerin in Bezug genommene Passage des Urteils (UA S. 80) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Klägerin auf der Grundlage von § 16 der Verbandssatzung 1994 i. V. m. der Zusatzvereinbarung die Zahlung von Steuern beanspruchen könne und verneint dies, weil die Zusatzvereinbarung unwirksam sei. Ein Bezug zu der Behauptung der Klägerin, die Erweiterung des Verbandsgebiets insbesondere um die „H-O-K-Grundstücke“ habe nicht dem Willen der damaligen Mitglieder ihres Gemeinderats entsprochen, ist dabei nicht ersichtlich. Sollte den damaligen Gemeinderäten - wie vom Zulassungsantrag sinngemäß behauptet - vor Augen gestanden sein, dass eine Erweiterung des Verbandsgebiets insbesondere um die „H- O-K-Grundstücke“ keine Auswirkungen auf den Verband, wohl aber auf die Steuerverteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten haben würde, so müsste ihnen erst recht klar gewesen sein, dass die Zusatzvereinbarung eine abweichende Aufteilung des Steueraufkommens für einen Teil des Verbandsgebiets beinhaltete, und dieses Steueraufkommen sich auf die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B der ausdrücklich benannten „H-O-K“-Unternehmen bzw. deren Niederlassungen bezog. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag dar, das Verwaltungsgericht habe die Vorschriften des Heilungsgesetzes nicht ordnungsgemäß angewandt. Entgegen den Ausführungen des Zulassungsantrags ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass der Gemeinderat der Klägerin nicht über die sog. „H-O-K-Grundstücke“ abgestimmt hat, sondern es hat unter Bezugnahme auf den Wortlaut der mit der Verbandssatzung beschlossenen Zusatzvereinbarung angenommen, dass der Gemeinderat den Willen gehabt habe, das Verbandsgebiet auch um die sog. „H-O-K-Grundstücke“ zu erweitern, so dass eine „nicht ordnungsgemäße“ Anwendung der Regelungen des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, 8 9 8 Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2; vom Verwaltungsgericht als „Heilungsgesetz“ bezeichnet), insbesondere der in Art. 2 dieses Gesetzes enthaltenen Heilungsregelung durch das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise erkennbar ist. Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz - GemFinRefG) übersehen und der Beklagten und Widerklägerin zu Unrecht das nicht um die Gewerbesteuerumlage reduzierte Bruttogewerbesteuereinkommen zugesprochen, erfüllt der Zulassungsantrag nicht die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Er beschränkt sich auf die Behauptungen, die Klägerin könne die auf die an die Beklagte auszukehrenden Gewerbesteuereinnahmen gezahlte Umlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GemFinRefG nicht zurückerlangen, und die Beklagte sei nicht abgabenpflichtig, weil sie keine Gewerbesteuer erhebe. Für die Richtigkeit beider Behauptungen ist nichts erkennbar. Aus der Erstattungsregelung in § 6 Abs. 6 GemFinRefG ergibt sich vielmehr, dass Gewerbesteuererstattungen bei der Gewerbesteuerumlage Berücksichtigung finden. Ferner verkennt die Klägerin, dass die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GemFinRefG in der Weise ermittelt wird, dass der von der Gemeinde für das jeweilige Jahr festgesetzte Hebesatz der Steuer als Quotient Berücksichtigung findet, so dass die Gewerbesteuerumlage, die von der Klägerin auf die vereinnahmte Gewerbesteuer abgeführt worden ist, nicht dem Betrag entsprechen muss, der von der Beklagten nach Erstattung des vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Gewerbesteuerbetrags als Gewerbesteuerumlage zu entrichten sein wird. Die Behauptung des Zulassungsantrags, die Beklagte erhebe keine Gewerbesteuer und sei daher nicht abgabenpflichtig, ist offensichtlich unzutreffend, auch wenn der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ein sollte, dass sie im Auskehren der zu Unrecht vereinnahmten Gewerbesteuer an die Beklagte keine „Erhebung“ von Gewerbesteuer durch die Beklagte zu erkennen vermag. Es liegt nach Ansicht des Senats auf der Hand, dass die Klägerin gegenüber dem Finanzamt eine Erstattung der Gewerbesteuer an die Beklagte geltend machen kann, und die Beklagte diesen Zufluss als Einnahmen aus Gewerbesteuer zu verbuchen hat. Für das Verwaltungsgericht bestand vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, den ausgeurteilten Betrag für die von der Klägerin 10 9 zu Unrecht vereinnahmten Gewerbesteuern um die von dieser entrichtete Gewerbesteuerumlage zu reduzieren. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Berufungsinstanz erheblich sein würde und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die dort aufgeworfene Frage, „ob in einem wie hier beschriebenen Fall tatsächlich ein Rügerecht oder eine Rügepflicht des Gemeinderats bestanden hätte, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Beschlussfassung rechtswidrig war“, ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie sich weder dem Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise gestellt hat noch in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht - wie die Klägerin suggeriert - eine Rügepflicht „des Gemeinderats“ postuliert, um bei der Verletzung der Vorschrift aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO von einem nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss ausgehen zu können, sondern es hat darauf hingewiesen, dass „die Gemeinderäte“ (UA S. 89 unten) in ihren Rechten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO verletzt worden seien, diese sich in der Sitzung aber nicht auf diese Mitwirkungsrechte berufen, sondern über die Zusatzvereinbarung abgestimmt hätten, aus der sich die Erweiterung des Verbandsgebiets um die „H-O-K- Grundstücke“ eindeutig ergab. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Beschlussfassung infolge der fehlenden Rüge durch die 11 12 10 anwesenden Gemeinderäte rechtmäßig gewesen sei, sondern es hat aus dieser fehlenden Rüge den Schluss gezogen, dass die anwesenden Gemeinderäte sich in ihrer Willensbildung nicht beeinträchtigt gesehen und daher auf der Grundlage der ihnen in der Sitzung vorliegenden Unterlagen Beschlüsse gefasst haben. Entscheidungserheblich war auch an dieser Stelle - wie oben bereits ausgeführt - gerade nicht, ob die Beschlüsse des Gemeinderats formell oder materiell rechtswidrig waren, sondern ob die Einbeziehung der „H-O-K-Grundstücke“ in das Verbandsgebiet dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entsprochen hatte. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil dieser offensichtlich nicht vorliegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin nicht nachgegangen ist, sondern zu deren Gunsten unterstellt hat, dass die dort unter Beweis gestellten Tatsachen zutreffen. Das Verwaltungsgericht musste den beantragten Beweis nicht erheben, weil es nach seiner - hier allein maßgeblichen - Rechtsauffassung hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Es hat aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Zusatzvereinbarung geschlossen, dass die Gemeinderäte bei der Abstimmung hierüber wussten oder wissen mussten, dass die sog. „H-O-K- Grundstücke“ Teil der Erweiterung des Verbandsgebiets waren, so dass die Richtigkeit der mit dem Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin vorgetragenen Tatsachen dahinstehen konnte. Der Zulassungsantrag setzt sich auch hier nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, sondern beschränkt sich auf die Darstellung seiner gegenteiligen Ansichten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, das Verwaltungsgericht sei in Übereinstimmung mit ihr davon ausgegangen, die Gemeinderäte hätten nicht gewusst, „dass die H-O-K-Grundstücke Satzungsgegenstand werden sollten“, ist dies ersichtlich unzutreffend, so dass auch die weiteren, hierauf basierenden Ausführungen einen Verfahrensmangel nicht darzulegen vermögen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu 13 14 11 erklären, weil sie weder einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) noch das Verfahren gefördert haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht orientiert, gegen die die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. Pastor Dr. John 15 16