OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 158/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 158/19 3 K 1369/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden - Beklagter - - Antragsteller - wegen Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 8. Januar 2020 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2018 - 3 K 1369/16 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.028,85 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten seiner Verteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Kläger stand als Polizeipräsident und Leiter der PD C im Dienst des Beklagten. Am 21. Juli 2014 erstattete der Leiter des Direktionsbüros der PD Z gegen den Kläger und einen weiteren Polizeipräsidenten Anzeige wegen des Vorwurfs, anlässlich des jährlich stattfindenden Motorrad Grand Prix am Sachsenring seit 2010 vom Veranstalter kostenlos VIP-Karten im Wert von jeweils rund 500 € bezogen zu haben. Der Kläger beauftragte am 22. Juli 2014 Rechtsanwalt Dr. P mit seiner Verteidigung und schloss mit diesem am 17. August 2014 eine Vergütungsvereinbarung ab. Das Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger begehrte die Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten i. H. v. 6.047,28 €. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 24. September 2015 eine Erstattung i. H. v. 808,49 €. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 K 1369/16 - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet. Rechtsgrundlage sei die dem Dienstherrn nach § 45 BeamtStG obliegende 1 2 3 3 Fürsorgepflicht, zu deren Ausgestaltung der Beklagte die VwV Rechtsschutz vom 11. Januar 2007 erlassen habe. Nach Ziffer II Nr. 3a, Ziffer VI VwV Rechtsschutz könnten dem Bediensteten die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ganz oder teilweise erstattet werden; eine Notwendigkeit liege bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheine. Der Beklagte habe den unbestimmten Rechtsbegriff der Notwendigkeit im Wege der Prognoseentscheidung aus der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Beauftragung des Verteidigers auszufüllen; hierbei seien alle zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände einzustellen, nicht aber solche, die erst nach Abschluss des Verfahrens erkennbar gewesen seien. Hiervon ausgehend sei neben der herausragenden Bedeutung des Verfahrens für das Ansehen der sächsischen Polizei und den Kläger selbst zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Beschuldigten einem erheblichen Tatvorwurf ausgesetzt und der Anzeigeerstatter ein Polizeibeamter gewesen sei. Von besonderer Bedeutung sei daneben, dass die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. P nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers auf Intervention des Beklagten erfolgt sei. Die Honorarvereinbarung sei ausgehend von dem veranschlagten Stundensatz von 250,00 € nicht unangemessen; auch hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Verteidiger auf Veranlassung des Beklagten ausgewählt worden sei. Weil der Beklagte auf Grundlage der neu zu treffenden Prognoseentscheidung noch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten vorzunehmen habe, sei er nur zur Neubescheidung zu verpflichten. Der Beklagte macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellten die geltend gemachten Anwaltskosten keine notwendigen Kosten nach Ziffer VI Nr. 2 VwV Rechtsschutz dar. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf eine unwidersprochen gebliebene Intervention des damaligen Staatssekretärs des Sächsischen Staatsministeriums des Innern ab. Hierin liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO, weil dem Beklagtenvertreter eine belastbare Äußerung hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn es eine solche Empfehlung gegeben haben sollte, sei dies für die Frage der Angemessenheit der Honorarvereinbarung unerheblich. Abzustellen sei insoweit auf 4 4 die kurze Dauer des Ermittlungsverfahrens und die Überschaubarkeit des Ermittlungsvorgangs von 478 Seiten. Es seien lediglich vier Zeugen vernommen worden; Dr. P habe lediglich einen Schriftsatz von vier Seiten zuzüglich Anlagen gefertigt. Eine Vernehmung des Klägers habe nicht stattgefunden. All dies rechtfertige keine fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren. Es sei keine ex- ante-Betrachtung vorzunehmen. Vielmehr sei der VwV Rechtsschutz immanent, dass bei einem erst nach Abschluss des Verfahrens gestellten Antrag auf Kostenerstattung auch der Ausgang des Verfahrens mit in die Entscheidung einfließe. Der Bedienstete habe die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Zuschussgewährung im Vorhinein klären lassen, ob die Kosten für eine Vergütungsvereinbarung als notwendig angesehen würden. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch 5 6 7 5 Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19). Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris). Vor diesem Hintergrund hat auch der Beklagte zur näheren Ausgestaltung der Beistandspflicht in Straf- und anderen Verfahren die Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Sachsen in Straf- und anderen Verfahren (VwV Rechtsschutz) vom 11. Januar 2007 (SächsABl. 2007, S. 171 ff) erlassen. Danach kann Landesbediensteten des Freistaates Sachsen wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden (Ziffer II Nr. 1 VwV Rechtsschutz). Wurde indes - wie im vorliegenden Fall - bis zum Abschluss des Verfahrens ein solcher Zuschuss nicht gewährt, können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die dem Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung aus dem Staatshaushalt getragen werden (Ziffer VIII Nr. 5 VwV Rechtsschutz). Dabei müssen, wie der Vorschrift bereits durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Zuschussgewährung zu entnehmen ist, dieselben Voraussetzungen wie bei der Zuschussgewährung nach Ziffer II Nr. 2 a bis e vorliegen. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung würde dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf mangels sachlich 8 6 gerechtfertigtem Grund und damit der vorgenannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (so Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - a. a. O. Rn. 20). Dieser Maßstab, an dem der Senat weiter festhält, gilt gleichermaßen für die rechtliche Bewertung der hier im Streit stehenden Vergütungsvereinbarung. Deren Notwendigkeit beurteilt sich nach den in Ziffer VI Nr. 2 VwV Rechtsschutz geregelten Voraussetzungen. Hiernach darf eine Vergütungsvereinbarung i. S. v. § 4 RVG nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. Auch hier gilt, wie der Vorschrift bereits durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Zuschussgewährung zu entnehmen ist, für die Frage der Notwendigkeit derselbe Beurteilungsmaßstab wie bei der Zuschussgewährung, wenn es um eine nachträgliche Kostenerstattung geht. Gemessen daran begegnet die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Kostenübernahme keinen Bedenken, denn die Ablehnung der (weiteren) Kostenerstattung stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Nach Ziffer II Nr. 3a VwV Rechtsschutz können die Kosten in Strafverfahren ganz oder teilweise übernommen werden, wenn das Verfahren - wie hier - nicht nur vorläufig eingestellt wird. Zwar hat der Beklagte zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer II Nr. 2 a bis e VwV Rechtsschutz bejaht (vgl. Bescheid vom 24. September 2015, S. 5 bis 7). Indes hat er bei der nach Ziffer VI Nr. 2 VwV Rechtsschutz vorzunehmenden Beurteilung der Notwendigkeit der Vergütungsvereinbarung den Sinn und Zweck dieser Bestimmung insoweit verkannt, als er auf eine Betrachtung ex post abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 - 11 K 1300/16 - verwiesen, in dem ausgeführt wird: „Zweck der Ermächtigung ist es, dass der Dienstherr dem Beamten bei dienstbezogenen Sonderbelastungen aufgrund strafrechtlicher Verfahren aus Fürsorgegründen den erforderlichen Beistand leistet. Der Beamte soll über die im Einzelfall notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um sich schnell und effektiv gegen dienstbezogene strafrechtliche Vorwürfe verteidigen zu können; dem Betroffenen soll eine nach Art und Umfang der erhobenen Vorwürfe angemessene Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen. Sieht sich der Beamte bereits 9 10 11 7 strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, wird er anwaltliche Hilfe zeitnah benötigen, obwohl er u. U. noch gar nicht sicher absehen kann, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen werden und ob sich die erforderliche anwaltliche Tätigkeit später einmal als umfänglich und schwierig darstellen wird. Diese Ungewissheit wird insbesondere dann bestehen, wenn sich der Beamte als juristischer Laie mehreren strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, die sich zudem gegen mehrere Beschuldigte reichten. Dann kann zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen nur eine Prognose getroffen werden, ob - wie es bereits im Wortlaut der Ermessensregelung zum Ausdruck kommt - eine Vergütungsvereinbarung nach Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt „erscheint“. Zur rechtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung können daher nur die maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung in den Blick genommen werden. Insoweit wird maßgeblich darauf abzustellen sein, ob ein verständiger Beamter nach den im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung erkennbaren Umständen die Vergütungsvereinbarung für notwendig erachten durfte, weil absehbar mit der erforderlichen Rechtsverteidigung eine umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeit verbunden sein wird. Es liegt nicht nur nahe, sondern ist auch rechtlich geboten, diesen Maßstab auch der (nachträglichen) Entscheidung darüber zugrunde zu legen, ob eine Vergütungsvereinbarung wegen des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erschien. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung (Ziffer VIII Nr. 5 VwV Rechtsschutz) - etwa im Sinne einer „ex-post-Betrachtung“ - würde dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung mangels sachlich gerechtfertigtem Grund und damit der oben genannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2012 a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ermessensentscheidung des Beklagten als rechtswidrig. Denn der Beklagte hat seine Entscheidung im angefochtenen Bescheid, im Widerspruchsbescheid und auch noch in der mündlichen Verhandlung auf Umstände gestützt, die erst im nachhinein, d. h. nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und deutlich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung bekannt geworden sind. Diese Umstände konnten daher bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden.“ Es hat sich diesen inhaltlichen Erwägungen angeschlossen und festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht auf die gebotene ex-ante-Betrachtung abstellt, sondern eine ex-post-Betrachtung unter unzulässiger Einbeziehung erst nachträglich erkennbar gewordener Umstände vornimmt. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, wonach wegen der kurzen Dauer der Ermittlungsverfahrens, des überschaubaren 12 13 8 Aktenumfangs sowie der geringen Anzahl vernommener Zeugen und der unterbliebenen Vernehmung des Klägers die Vergütungsvereinbarung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht geboten gewesen sei, kommt es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen zur gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht an. Denn die genannten Umstände waren sämtlich erst lange nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung bekannt. Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, dass der Kläger zur Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. P durch Intervention des damaligen Staatssekretärs des SMI bewogen worden sei, legt er damit keinen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht dar. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 5 B 11/11 -, juris, Rn. 3). Zudem war die Einbeziehung des betreffenden Klägervortrags im Rahmen einer ergänzenden Urteilsbegründung für den Beklagten nicht überraschend. Denn bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 (S. 4) hatte der Klägervertreter ausgeführt, dass der Kläger, der ursprünglich einen anderen Verteidiger gewählt gehabt habe, durch den seinerzeitigen Staatssekretär im SMI, Dr. W, dringend darauf orientiert worden sei, die Kanzlei H und P zu beauftragen, zum einen wegen deren ausgewiesenen Renommees und zum anderen wegen des Umstands, dass diese Kanzlei in gleichgelagerten Verfahren vom SMI regelmäßig beauftragt werde. Dieser Vortrag wurde vom Beklagten zu keiner Zeit bestritten, auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2018. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass das entsprechende Vorbringen Gegenstand der Erörterung war und auch in diesem Rahmen seitens des Beklagtenvertreters unwidersprochen blieb. Schließlich begründet auch das Vorbringen zu einer möglichen Sittenwidrigkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 14 15 9 Bundesgerichtshofs keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage entgegen der Ansicht des Beklagten unter Auswertung der vorhandenen Rechtsprechung geprüft und im Ergebnis die Höhe der vereinbarten Vergütung nicht beanstandet (vgl. UA S. 10). Soweit es auch hier ergänzend darauf abgestellt hat, dass die Initiative für die Wahl gerade des beauftragten Rechtsanwalts vom Beklagten ausging, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einem nach Abschluss des Verfahrens eingereichten Antrag auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über den Antrag die maßgeblichen Umstände bei der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung maßgebend sind, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil bereits mit Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 - a. a. O. geklärt ist, dass eine (vom Zeitpunkt der Zuschussgewährung) abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf widersprechen würde. Zudem mangelt es an der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. 16 17 18 19 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 2021 22