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Beschluss

1 B 287/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Nachbar kann eine einstweilige Anordnung auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 SächsBO) in der Regel bereits dann erreichen, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die nicht zum Prüfungsumfang einer Baugenehmigung gehören (Bestätigung von SächsOVG, Beschl. v. 22.08.1996, SächsVBl. 1997, 33). 2. Eine nur grenznahe Bebauung fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO. 3. Die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO in seiner nunmehr geltenden Fassung setzt nicht voraus, dass das jeweilige Vorhaben insgesamt planungsrechtlich zulässig ist (so noch Senatsbeschl. v. 30.11.1998, SächsVBl. 1999, 69 zu § 6 SächsBO a. F.). 4. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es nach ständiger Senatsrechtsprechung in der Regel unbillig, einen Nachbarn den mit einer Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.
Entscheidungsgründe
1. Ein Nachbar kann eine einstweilige Anordnung auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 SächsBO) in der Regel bereits dann erreichen, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die nicht zum Prüfungsumfang einer Baugenehmigung gehören (Bestätigung von SächsOVG, Beschl. v. 22.08.1996, SächsVBl. 1997, 33). 2. Eine nur grenznahe Bebauung fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO. 3. Die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO in seiner nunmehr geltenden Fassung setzt nicht voraus, dass das jeweilige Vorhaben insgesamt planungsrechtlich zulässig ist (so noch Senatsbeschl. v. 30.11.1998, SächsVBl. 1999, 69 zu § 6 SächsBO a. F.). 4. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es nach ständiger Senatsrechtsprechung in der Regel unbillig, einen Nachbarn den mit einer Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren.