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Urteil

1 A 39/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 39/16 7 K 1003/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Großen Kreisstadt Weißwasser vertreten durch den Oberbürgermeister Marktplatz 1, 02943 Weißwasser - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Beklagter - - Berufungsbeklagte - wegen Prüf- und Baugenehmigungsgebühren für die Errichtung einer Eissporthalle hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Verwaltungsgericht Artus aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2019 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2015 - 7 K 1003/13 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit dieser den Betrag von 57.009,50 € überschreitet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit dieser den Betrag von 93.066,23 € überschreitet. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 87 % und der Beklagte 13 %. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kostenbescheide des Beklagten über Prüf- und Baugenehmigungsgebühren für die Errichtung einer Eissporthalle. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 15. Februar 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Juli 2011 eine Baugenehmigung zu Errichtung einer Eissporthalle für ca. 3.000 Zuschauer auf dem Flurstück............................................................................. Ausweislich des Nutzungskonzepts verpflichtete sich die Klägerin, die langfristige öffentliche Nutzung der Eissporthalle als Gemeinbedarfseinrichtung für mindestens 15 Jahre zu gewährleisten. Die Halle solle während dieser Zeit durch den Eissport .......... e.V. (...) betrieben werden. Geplant sei eine Nutzung für den Nachwuchs- und Freizeitsport durch den Verein, Schulen, Kindertagesstätten, Hobbyvereine, Dritte sowie den Profisport durch den EHC „................“. In der eisfreien Zeit sollen andere 1 2 3 Veranstaltungen wie Box-, Großraumtanz- und Musikveranstaltungen möglich sein. Für das Vorhaben waren der Klägerin mit Bescheid der Sächsischen Aufbaubank vom 21. September 2009 Fördermittel in Höhe von 10 Millionen € bewilligt worden. Zwischen der Klägerin und dem ... wurde mit Datum vom 28. Februar 2011 ein Nutzungsvertrag geschlossen. Mit Kostenbescheid vom 6. November 2011 setzte der Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 1, 2, 6 SächsVwKG i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.1.1 des 9. SächsKVZ eine Gebühr in Höhe von insgesamt 63.648,00 € fest und machte gegenüber der Klägerin den nach Zahlung von 37.060,00 € verbleibenden Restbetrag in Höhe von 26.588,00 € geltend. Der Berechnung legte der Beklagte einen Brutto-Rauminhalt von 55.886 m³ sowie einen Zuschlag für eine Flächengründung von 6.514 m³ zugrunde. Der daraus resultierende Bruttorauminhalt von 62.400 m³ wurde mit einem Rohbauwert in Höhe von 120,00 € pro Kubikmeter für eine Versammlungsstätte nach Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 8. März 2011 multipliziert, woraus sich eine Rohbausumme von 7.488.000,00 € ergab. Mit Datum vom 6. Dezember 2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 6. November 2012 ein. Sie bezog sich zur Begründung auf die Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG. Außerdem sei zu Unrecht ein Zuschlag für die Flächengründung erfolgt. Es seien lediglich Streifen- und Einzelfundamente gelegt worden. Lediglich die Gründung im Bereich des Technikkellers habe der Tragwerksplaner als Flächengründung bezeichnet. Dabei handele es sich jedoch nur um eine Steigerung von 300 m³. Den übrigen Teilen der Bodenplatte komme keine standsicherheitsverbessernde Funktion zu. Weiterhin sei lediglich ein Rohbauwert von 80,00 € heranzuziehen, da es sich vorrangig um eine Sporthalle handle. Eine solche sei kostengünstiger herzustellen als normale Versammlungsstätten. Dies entspreche in etwa auch dem im Bauantrag angegebenen Rohbauwert von 4.165.000,00 €. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zudem einen Betrag in Höhe von 101.148,22 € als Auslagen nach § 12 Abs. 1 SächsVwKG i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 2.1 des 9. SächsKVZ für die 3 4 5 4 Leistungen des von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurs fest und machte nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 52.553,02 € einen Restbetrag in Höhe von 51.727,36 € geltend. Für die Berechnung ging der Beklagte von einem Bruttorauminhalt von 55.885,89 m³ zuzüglich eines Zuschlages für den Balkon von 38,05 m³ sowie eines Zuschlages für die Flächengründung von 6.514,62 m³ aus. Der Bruttorauminhalt wurde ausgehend von einer Versammlungsstätte nach Nr. 9 der Rohbauwertetabelle vom 1. Mai 2010 mit 119,00 € pro Kubikmeter multipliziert. Dies ergab eine Rohbausumme von gerundet 7.431.000,00 €. Mit Datum vom 7. Dezember 2012 erhob die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2012 Widerspruch, welchen sie im Wesentlichen auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Ermittlung der Rohbaukosten stützte. Die Landesdirektion Sachen wies beide Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 zurück. Im Hinblick auf den Kostenbescheid vom 6. November 2012 führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Bezahlung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG nicht vorlägen, da die Klägerin die Gebühren auf Dritte umlegen könne (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG). Die Klägerin könne die Baugenehmigungsgebühr den Nutzern der Eissporthalle auferlegen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zuschlag für die Flächengründung sei begründet. Die Sohlplatte habe eine zur Standsicherung des Baukörpers beitragende Funktion. Die Heranziehung des Rohbauwertes für Versammlungsstätten ergebe sich daraus, dass die Eissporthalle auch zu anderen Zwecken genutzt werde. Im Übrigen handele es sich auch nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. a) SächsBO i. V. m. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SächsVStättVO um eine Versammlungsstätte. Im Hinblick auf den Kostenbescheid vom 4. Dezember 2012 verwies die Landesdirektion Sachsen auf die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Balkonplatte mit 38,05 m³. Die Klägerin hat am 29. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gründe zu der von ihr angenommenen Gebührenbefreiung bezogen. 6 7 8 9 5 Hilfsweise hat sie ausgeführt, dass eine berücksichtigungsfähige Flächengründung nicht erfolgt sei. Die ohne statische Relevanz als Grundlage der Eisfläche errichtete Betonplatte sei keine das Bauwerk aus statischer Sicht gründende Sohlplatte. Im Übrigen sei Nr. 12 der Tabelle über Rohbauwerte einschlägig. Die Einstufung als Sporthalle genieße Vorrang vor der Einstufung als Versammlungsstätte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Gebührenbefreiung bestehe nicht. Die Flächengründung habe die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen nachvollziehbar erläutert. Zu Recht sei schließlich auch von einer Versammlungsstätte ausgegangen worden. Eine Parallele zu Sporthallen für den Schulsportunterricht oder für den Übungsbetrieb von Vereinsportgruppen käme bei einem Sportstadium für Massenveranstaltungen von bis zu 3.000 Zuschauern nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. November 2015 - 7 K 1003/13 - abgewiesen. Die Kostenbescheide des Beklagten vom 6. November 2012 und 4. Dezember 2012 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei weder von der Zahlung der Gebühren befreit, noch sei der Rohbausummenwert fehlerhaft berechnet worden. Auch habe der Beklagte zu Recht jeweils den für Versammlungsstätten geltenden Rohbauwert angewandt. Rechtsgrundlage des Kostenbescheids vom 6. November 2011 seien § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 SächsVwKG i. V. m. der 8. SächsKZV. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SächsVwKG würden Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) erheben. Dies gelte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVwKG auch für Behörden, welche, wie der Beklagte als untere Aufsichtsbehörde, Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben vornehmen. 10 11 12 13 14 15 16 17 6 Die Klägerin sei als Antragstellerin und Veranlasserin der Amtshandlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SächsVwKG zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Die Klägerin könne sich nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG berufen, demnach Gemeinden von der Entrichtung der Gebühr befreit seien. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG finde eine Befreiung nicht statt, wenn die Gebühr auf Dritte umgelegt werden kann. Die Höhe der Verwaltungsgebühr sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Gebühr bemesse sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG nach dem Kostenverzeichnis, welches gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung erlassen und fortgeschrieben werde. Maßgebend sei hier das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Achte Sächsische Kostenverzeichnis vom 17. Dezember 2008. Gemäß § 14 Abs. 1 SächsVwKG entstehe die Baugenehmigungsgebühr mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, sprich mit der Erteilung der Baugenehmigung am 27. Juli 2011. Die Gebühr betrage nach der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.1.1 des 8. SächsKVZ 8,50 € je angefangene 1.000,00 € der Rohbausumme oder Herstellungssumme, wobei auf die Herstellungssumme nur zurückgegriffen werden dürfe, wenn die Gebühren nach der Rohbausumme nicht berechnet werden können. Die vorrangig zu ermittelnde Rohbausumme bestimme sich nach der Tarifstelle 1.2 wie folgt: Für die in der Anlage 2 genannten Gebäude werde der Brutto-Rauminhalt nach DIN 277 Teil 1 berechnet und mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert multipliziert. Die Rohbauwerte würden fortgeschrieben und jeweils durch das Sächsische Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Maßgeblich sei hier die Tabelle vom 8. März 2011. Unstreitig betrage der Brutto-Rauminhalt jedenfalls 55.885,89 m³. Ihm sei ein Zuschlag für die Flächengründung in Höhe von 6.514,00 m³ hinzuzurechnen. Entsprechend der Anmerkung der Tabelle zu den Rohbauwerten seien bei den 18 19 20 21 22 23 7 Rohbauwerten nur Flächengründungen mit Streifen- und Einzelfundamenten berücksichtigt. Die Mehrkosten für andere Gründungen seien gesondert zu ermitteln. Bei Flächengründungen seien je Quadratmeter Sohlplatte 2,00 m³ zum Brutto- Rauminhalt hinzuzurechnen. Eine Flächengründung sei die Gründung eines Bauwerks, die die Lasten (Eigengewicht, Nutzlasten, Schneelasten, Windlast etc.) ausschließlich oder überwiegend über eine horizontale oder wenig geneigte Fläche (auf der das Fundament ruht) - die Gründungssohle oder Sohlplatte - in den tragfähigen Baugrund einleitet. Ausgehend von diesen Maßstäben liege bei dem streitgegenständlichen Vorhaben eine Flächengründung vor. Das Verwaltungsgericht verweist an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht sich diese zu Eigen. Die Betonfläche erfülle mit Ausnahm der Fläche, die sich unterhalb der Eisfläche befinde, die für eine Flächengründung erforderliche und diese ausmachende statische Funktion. Das Vorhaben sei etwa 4 m unterhalb der Erdoberfläche gegründet und aus diesem Grund einem erhöhten Bodendruck ausgesetzt. Neben den Streifenfundamenten habe es daher einer Betonplatte bedurft, um die horizontalen und vertikalen Lasten abzutragen und Verschiebungen der aufstehenden Wände entgegen zu wirken. Dem entspreche auch der Umstand, dass die Betonplatte in erheblichem Maße bewehrt worden sei. Der Beklagte habe des Weiteren zu Recht den für Versammlungsstätten geltenden Rohbauwert von 120,00 € nach Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 8. März 2011 herangezogen. Was unter den Begriff der Versammlungsstätte falle, sei weder im Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen, noch in dem Kostenverzeichnis oder der Rohbauwerttabelle geregelt. Aus diesem Grund sei auf die entsprechende Begrifflichkeit des betroffenen Fachbereichs zurückzugreifen. Der Begriff der Versammlungsstätte werde in § 2 Abs. 1 Nr. 7 SächsBO verwendet. Darüber hinaus habe das Sächsische Staatsministerium des Innern auf der Grundlage der §§ 87 und 88 SächsBO eine eigene Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 SächsVStättVO seien Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile 24 25 26 8 baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. Das Vorhaben entspreche dieser Definition. Es erfülle darüber hinaus die für das Vorliegen eines Sonderbaus und die Anwendbarkeit der Verordnung erforderliche Voraussetzung eines Versammlungsraumes für mehr als 200 Besucher (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) SächsBO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SächsVStättVO). Zudem handele es sich bei dem Vorhaben ausweislich des Nutzungskonzeptes, der Bauunterlagen und der erteilten Baugenehmigung nicht lediglich um eine Sporthalle, sondern um eine Mehrzweckhalle. Die Halle könne auch für Großraumtanzveranstaltungen, Boxkämpfe und Konzerte genutzt werden, ebenso für private Feiern oder öffentliche Veranstaltungen in Form von Eisdiskotheken oder Märchenaufführungen. Der Anwendung des für Versammlungsstätten geltenden höheren Rohbauwerts stehe nicht entgegen, dass die danach ermittelte Rohbausumme nicht den tatsächlichen beziehungsweise den im Bauantrag angegebenen Rohbaukosten entspreche. Dem Verordnungsgeber stehe hier ein Spielraum für eine Typisierung und Pauschalierung zu. Dass dieser überschritten worden sei, sei nicht ersichtlich. Der Kostenbescheid vom 4. Dezember 2012 sei ebenfalls rechtmäßig. Er beruhe auf § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsVwKG i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 2.1 des 9. SächsKVZ. Eine Befreiung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG komme für die geltend gemachten Auslagen nicht in Betracht. Die Auslagenhöhe begegne ebenfalls keinen Bedenken. Auf den mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 7. Januar 2016, gestellten und mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016, beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen am 8. Februar 2016, begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2018, zugestellt am 30. Juli 2018, die Berufung insoweit zugelassen, als die Klage gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 6. November 2012 hinsichtlich eines 38.003,50 € übersteigenden Betrags und 27 28 29 30 31 9 gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 hinsichtlich eines 20.769,39 € übersteigenden Betrags abgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 30. August 2018 hat die Klägerin ihre Berufung insoweit beschränkt, als die beiden verfahrensgegenständlichen Bescheide über die Beträge von 38.003,50 € (Bescheid vom 6. November 2012) und 70.190,25 € (Bescheid vom 4. Dezember 2012) hinausgehen. An dem Argument einer grundsätzlich bestehenden Gebührenfreiheit werde nicht mehr festgehalten. Die Ermittlung der Höhe der Baugenehmigungsgebühr durch den Beklagten sei jedoch in zwei Punkten fehlerhaft, nämlich zum einen, als dass bei der Berechnung des Bruttorauminhalts gemäß DIN 277 ein Zuschlag von 6.514 m³ wegen einer vermeintlichen Flächengründung vorgenommen worden sei und zum anderen, soweit der Rohbauwert gemäß Nr. 9 aus der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 8. März 2011 mit 120,00 € pro Kubikmeter für Versammlungsstätten angenommen wurde und nicht mit 80,00 € je Kubikmeter gemäß Nr. 12 der Tabelle für Turn- und Sporthallen. Es sei bereits zweifelhaft, ob mit der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte beziehungsweise mit der Anlage 2 zum 8. SächsKVZ überhaupt - zudem noch unter der Rubrik „Anmerkungen“ - Korrekturen für die Ermittlung eines Bruttorauminhalts vorgegeben werden können. Im übrigen gehe die Klägerin davon aus, dass es sich bei der Anmerkung zur Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte, Flächengründungen seinen mit zwei Kubikmeter zum Bruttorauminhalt je Quadratmeter Sohlplatte hinzuzurechnen, um ein redaktionelles Versehen handele. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass sich eine Flächengründung und eine herkömmliche Gründung auf Einzel- oder Streifenfundamenten bereits begrifflich gegenseitig ausschließen. Bei einer Flächengründung würden Einzellasten über die Dicke einer einzigen, über die gesamte Gründungshöhle reichenden Bodenplatte (Sohlplatte) verteilt. In diesem Fall bedürfe es keiner Fundamente mehr. Entsprechend habe auch der Verordnungsgeber zwischen der Flachgründung mit Streifen- oder Einzelfundamenten und der Flächengründung differenziert. 32 33 34 10 Wenn aber entsprechend dem Bauantrag als Gründungsart eine Einzel- und Streifenfundamentgründung gewählt wurden sei, nach dem Baugrundgutachten eine konventionelle Gründung über Einzel- und Streifenfundamente vorgesehen sei und schließlich im Baugrund- und Gründungsgutachten vermerkt wurde, dass auch mit den neuen Lasten eine Flachgründung auf konventionellen Einzel- und Streifenfundamenten möglich ist, dann handele es sich bei der Gründung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens um eine vom Verordnungsgeber als Regelfall betrachtete Gründung auf solchen Fundamenten. Die Betonplatte, der der Prüfstatiker im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine gewisse statische Funktion beigemessen habe, führe nicht zur Annahme einer Flächengründung, welche bereits ihrem Inhalt nach eine über die komplette Sohlplatte verlaufende Plattengründung voraussetze. Da allerdings unstreitig eine solche Platte unter der Eisfläche nicht vorhanden sei, ruhe denklogisch die Last des Gebäudes im seinen Außenwänden im Wesentlichen auf den Streifenfundamenten. Immer dann, wenn der Ausnahmefall einer ausschließlichen reinen Flächengründung in Gestalt einer einzigen, durchgehenden Sohlplatte nicht vorliege, wenn zumindest auch eine Streifen- und Einzelfundamentgründung geplant und ausgeführt werde, müsse es nach dem Willen des Verordnungsgebers beim Regelfall und dem Ausbleiben eines pauschalen Zuschlags verbleiben. Etwaige Mehrkosten für andere Gründungen neben der Streifen- und Einzelfundamentgründung müssten dann gemäß den Anmerkungen zur Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte gesondert konkret ermittelt werden. Hiervon habe der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Rechtsfehlerhaft hätten der Beklagte und das Verwaltungsgericht die Eissporthalle zudem unter Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 8. März 2011 eingeordnet und nicht unter der Nr. 12. 35 36 37 38 39 11 Das Verhältnis der Regelungen zu Nr. 9 und Nr. 12 der Tabelle über die durchschnittlichen Rohbauwerte sei ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass Sporthallen, die zugleich Versammlungsstätten sind, unabhängig davon, ob die Sporthalle gleichzeitig zu anderen Zwecken genutzt werden soll, jedenfalls nicht unter Nr. 9, sondern einzig unter Nr. 12 fallen. Der Verordnungsgeber habe Sporthallen unabhängig von ihrer Größe gegenüber Versammlungsstätten im Allgemeinen privilegiert. Lediglich einfache, eingeschossige Sporthallen mit einem Brutto- Rauminhalt von bis zu 50.000 m³ wären unter der Nr. 21 mit einem noch geringeren Rohbauwert zu klassifizieren. Der Verordnungsgeber habe mit der klaren Trennung und dem Einfachverweis von der Nr. 9 auf die Nr. 12 zum Ausdruck gebracht, dass Sporthallen durchaus auch Versammlungsstätten nach der SächsVStättVO sein können, baugebührenrechtlich jedoch die Errichtung einer Sporthalle unabhängig von ihrer Größe, von der Nr. 21 und der weiteren Privilegierung für einfache Sporthallen einmal abgesehen, einzig und allein der Nr. 12 zugeordnet werden sollen. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob und aufgrund welcher Umstände die verfahrensgegenständliche Eisporthalle zugleich Versammlungsstätte sei, komme es nicht an. Hätte der Verordnungsgeber hier eine weitere Differenzierung hinsichtlich einer über die bloße Sportausübung hinausgehenden Nutzung vornehmen wollen, hätte er entsprechend der Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen den Begriff der Mehrzweckhalle in die Tabelle aufnehmen können. Die Eissporthalle der Klägerin sei unzweifelhaft eine Sporthalle im baurechtlichen und baugebührenrechtlichen Sinne. Dies ergebe sich aus dem Bauantrag der Klägerin, der Beschreibung zum Bauantrag, dem Nutzungskonzept, den Fördermittelbescheiden und letztlich auch dem jeweiligen Betreff der angegriffenen Kostenbescheide. Die Sporthalle verliere nicht deshalb ihre Klassifizierung als Sporthalle, weil das Nutzungskonzept der Klägerin für die eisfreie Zeit die gelegentliche Nutzung zu kulturellen Zwecken in höchst untergeordnetem Maße vorsieht. Die Klägerin beantragt, 40 41 42 43 44 12 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2015, Aktenzeichen 7 K 1003/13, wird der Kosten- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. November 2011 zu Aktenzeichen B-11/00417/WW/20 (Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens "Errichtung einer Eissporthalle für circa 3.000 Zuschauer") insoweit aufgehoben, als ein Betrag von insgesamt mehr als 38.003,50 € festgesetzt wird. 2. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2015, Aktenzeichen 7 K 1003/13, wird der Kosten- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012, Aktenzeichen B-11/00417/WW/20 und der Abschlussgebührenrechnung des Prüfingenieurs vom 15. November 2012 mit Nr. 023/01270-11/0012/K06, insoweit aufgehoben, als ein Betrag von insgesamt mehr als 70.190,25 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Zuschlag für die Flächengründung sei nicht zu beanstanden. Der in Rede stehende Zuschlag sei nur für die Gründung der die Eisfläche umlaufenden Teile des Gebäudes erhoben worden, nicht jedoch für die Eisfläche, da diese keine statische Wirkung entfalte. Die Tabelle über die durchschnittlichen Rohbauwerte berücksichtige mit den in der Tabelle angegebenen Werten nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie etwa Pfahlgründungen oder Schlitzwände seien gesondert zu ermitteln. Abweichend hiervon habe der Verordnungsgeber für Flächengründungen eine Pauschalierung vorgenommen. Hierbei handele es sich weder um ein redaktionelles Versehen, noch um eine in sich widersprüchliche Regelung. Bei dem Zuschlag bei Flächengründungen je Quadratmeter der Fläche der Sohlplatte handele es sich um einen Zuschlag zu dem bereits nach der DIN 277 ermittelten Brutto-Rauminhalt, insoweit stehe die von der Klägerin kritisierte Anmerkung nicht in Widerspruch zu der übrigen Regelung. 45 46 47 48 49 13 Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass sich eine Flächengründung und die Gründung aus Einzel- oder Streifenfundamenten bereits begrifflich ausschließen, sei nicht zutreffend. Nach der Begriffsbestimmung des Eurocode 7 (EN 1997 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln, Ausgabe März 2014 Abschnitt 6 Flächengründungen Ziffer 6.1) beziehen sich die Vorgaben auf Flächengründungen, d. h. Einzelfundamente, Streifenfundamente und Sohlplatten. Dabei seien Flächengründungen Gründungskörper, bei denen Lasten ausschließlich über Sohlspannungen in der Gründungsebene abgetragen werden. Es werde zwischen tiefliegenden Flächengründungen und Flachgründungen unterschieden. Es sei demnach davon auszugehen, dass die gewählte Gründung aus Einzel- und Streifenfundamenten im Zusammenwirken mit dem steifen Überbau einer 25 cm dicken Platte mit entsprechender Bewehrung zu einer Fundamentgruppe über die gesamte Grundfläche des Bauwerkes, mit Ausnahme des tieferliegenden Teils im östlichen Hallenteil, als einheitlicher Gründungskörper wirke und es sich deswegen um eine Flächengründung handelte. Das streitgegenständliche Objekt sei Nr. 9 der Tabelle über die durchschnittlichen Rohbauwerte zuzuordnen. Bezüglich der Gebäudeart gemäß der Anlage 2 des 8. SächsKVZ sei das Verhältnis der Nummern 9 und der 12 nicht so zu verstehen, dass Sporthallen, die zugleich Versammlungsstätten seien, kostenrechtlich ausnahmslos nicht unter Nr. 9, sondern einzig unter Nr. 12 fallen. Die Zuordnung habe unter Berücksichtigung des Bauantrags und der Bauvorlagen - insbesondere des Nutzungskonzepts - zu erfolgen. Werde eine Sporthalle von der Legaldefinition der SächsVStättVO erfasst und zumindest ganz überwiegend als Sporthalle genutzt, sei sie der Nr. 12 zuzuordnen. Werde die Halle jedoch nicht nur zu Sportzwecken beziehungsweise Sportveranstaltungen genutzt, sondern nicht nur ausnahmsweise auch zu Konzerten, öffentlichen Veranstaltungen, Aufführungen o. ä., handele es sich um eine Mehrzweckhalle. Eine solche Versammlungsstätte sei der Nr. 9 zuzuordnen. 50 51 52 53 14 Die streitgegenständliche Halle werde indes nicht nur ausnahmsweise zu anderen Zwecken als rein sportlich genutzt, sondern sei für solche Nutzungen besonders konzipiert und eingerichtet worden. Das Gebäude sei nach § 2 Abs. 4 Nr. 3, 6, 7a und 8 SächsBO ein Sonderbau. Dieser unterfalle als solches dem Geltungsbereich der SächsVStättVO. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsBO handele es sich um eine mehrgeschossige Versammlungsstätte. Laut dem Kommentar zur Muster-VersammlungsstättenVO (MustStättVO 2014) § 2 seien insbesondere auch Eislaufstadien und Sportstadien regelmäßig als Versammlungsstätten anzusehen. Die DIN 18032-1 - Sporthallen, Hallen und Räume mit Sport für Sport- und Mehrzwecknutzung - gelte u. a. ausdrücklich nicht für die Planung von Sporthallen für den Eissport. Hier seien im Hinblick auf höhere Anzahl der Besucher weitere Anforderungen durch das Bauwerk zu erfüllen und der Ansatz der höheren Rohbaukosten folgerichtig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (ein Band) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (eine Heftung) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene, fristwahrend begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Beklagte den Rohbauwert gemäß Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte für Versammlungsstätten und nicht gemäß Nr. 12 der Tabelle für Turn- und Sporthallen angenommen hat. Soweit der Beklagte unter der Annahme einer bestehenden Flächengründung einen Zuschlag zum errechneten Brutto-Rauminhalt vorgenommen hat, ist die Berufung dagegen begründet. 54 55 56 57 58 59 15 1. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2013 ist rechtswidrig, soweit dieser den Betrag von 57.009,50 € überschreitet (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Kostenbescheids vom 6. November 2012 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 SächsVwKG i. V. m. den Bestimmungen des 8. SächsKVZ. Gemäß § 1 Abs. 1 SächsVwKG erheben die Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten), das gleiche gilt für andere Behörden die - wie der Beklagte als untere Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 SächsBO - Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben vornehmen. Als Antragstellerin und Veranlasserin der Amtshandlung ist die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG zur Zahlung der Kosten verpflichtet. An dem Einwand, eine Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG in Anspruch nehmen zu können, hat die Klägerin mit der Berufungsbegründungschrift vom 30. August 2018 ausdrücklich nicht länger festgehalten. Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG nach dem Kostenverzeichnis, welches gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung erlassen und fortgeschrieben wird. Maßgeblich ist vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt und von den Beteiligten nicht weiter angegriffen wurde - das 8. SächsKVZ vom 17. Dezember 2008. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Baugenehmigungsgebühr mit der Erteilung der Baugenehmigung am 27. Juli 2011 (§ 14 Satz 1 SächsVwKG) war das vom Beklagten im Bescheid vom 6. November 2012 herangezogene 9. SächsKVZ vom 4. November 2011 noch nicht in Kraft. Nach § 1 Nr. 1 i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.1.1 des 8. SächsKVZ bemisst sich die Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und 60 61 62 63 64 65 66 16 sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 72 Abs. 1 i. V. m. § 64 Satz 1 SächsBO mit 8,50 € je angefangenen 1.000,00 € der Rohbausumme oder der Herstellungssumme, mindestens jedoch 50,00 €. Die Rohbausumme ist nach der Anlage 1 lfd. 17 Tarifstelle 1.2 des 8. SächsKVZ für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Bruttorauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 5 zum 8. SächsKVZ auszugsweise wiedergegeben ist. Die Rohbauwerte werden fortgeschrieben und jeweils durch das Sächsische Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Maßgeblich ist hier die Tabelle vom 8. März 2011 (SächsABl. Nr. 12 S. 438 f.) Erst wenn die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß der Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf nach der Anlage 1 lfd. 17 Tarifstelle 1.3 des 8. SächsKVZ die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Der Brutto-Rauminhalt der streitgegenständlichen Eissporthalle beträgt unstreitig jedenfalls 55.885,89 m³ (gerundet 55.886 m³). Ein pauschaler Zuschlag für eine Flächengründung ist nicht vorzunehmen. Ausweislich der Anmerkungen zur Anlage 2 des 8. SächsKVZ und der Anmerkungen zu der vom Sächsischen Staatsministerium des Innern mit Datum vom 8. März 2011 veröffentlichten Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte berücksichtigen die Werte in der Tabelle nur Flachgründungen mit Streifen- und Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Bei Flächengründungen ist nach den vorgenannten Anmerkungen für die Berechnung des Rohbauwertes je Quadratmeter der Sohlplatte ein Wert von 2 m³ zum Brutto- Rauminhalt mit zuzurechnen. Der Verordnungsgeber selbst hat in den angeführten Bestimmungen zwischen Flachgründungen mit Streifen- und Einzelfundamenten auf der einen und Flächengründungen auf der anderen Seite differenziert und an die jeweiligen Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Rechtsfolgen zur Bestimmung der Rohbausumme geknüpft. Im Rahmen der den Bestimmungen immanenten 67 68 69 70 17 pauschalierten Betrachtungsweise knüpft der Verordnungsgeber an das Vorliegen einer Flächengründung einen Zuschlag, der im Ergebnis zu einer höheren Rohbausumme führt. Der Verordnungsgeber geht augenscheinlich davon aus, dass bei Vornahme einer typischen Flächengründung regelmäßig zusätzliche Kosten entstehen, die einen solchen pauschalen Zuschlag gegenüber der reinen Flachgründung mit Streifen- und Einzelfundamenten rechtfertigen. Von dem Vorliegen einer solchen - den pauschalen Zuschlag rechtfertigenden - Flächengründung konnte sich der Senat auch nach Einsichtnahme und Erörterung der maßgeblichen Baupläne in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht überzeugen. Bei einer Flachgründung mit Streifen- und Einzelfundamenten werden die am Gebäude auftretenden Lasten (Eigengewicht, Nutzlasten, Schneelast, Windlast etc.) grundsätzlich über die einzelnen Fundamentelemente in den tragenden Baugrund abgeleitet. Bei einer Flächengründung werden die Lasten hingegen über eine horizontale oder wenig geneigte Fläche, die Gründungssohle oder Sohlplatte, flächig abgeleitet. Doch auch bei Ausführung der Gründung über Streifen- und Einzelfundamente kommt in aller Regel eine Bodenplatte zum Abschluss des untersten Stockwerkes zum Einsatz. Diese hat dann regelmäßig die Funktion, in Verbindung mit den Streifen- und Einzelfundamenten den Fußboden zu tragen und das Gebäude gegen Feuchtigkeit nach unten abzusichern. Hierfür ist eine gewisse Mindeststärke der Betonplatte und abhängig von den konkreten Gegebenheiten auch eine Bewehrung erforderlich. Auf der anderen Seite mag es auch bei der Flächengründung über eine einzelne Gründungsplatte erforderlich sein, diese im Bereich der tragenden Wände, Stützen und anderer Bereiche mit erhöhter Belastung stärker auszuführen. Insoweit begründet auf der einen Seite allein das Vorhandensein einer Stahlbetonbodenplatte zusätzlich zu den Streifen- und Einzelfundamenten noch nicht die Annahme einer Flächengründung. Auf der anderen Seite steht eine Verstärkung der Bodenplatte etwa unter tragenden Wänden oder Stützen einer Flächengründung nicht grundsätzlich entgegen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist zunächst der Inhalt der Baugenehmigung. Ausweislich des Bauantrages war eine Gründung über Einzel- und Streifenfundamente 71 72 73 18 vorgesehen. Eine Darstellung, die sich unstreitig an verschiedenen Stellen in den Bauunterlagen wiederfindet und letztlich über die Bauvorlagen auch Eingang in die Baugenehmigung gefunden hat. Der Beklagte sieht die ausweislich der Bauunterlagen gewählte und letztendlich auch genehmigte Gründung über Einzel- und Streifenfundamenten im Zusammenwirken mit dem steifen Überbau einer 25 cm dicken Betonplatte mit entsprechender Bewehrung jedoch als einheitlichen Gründungskörper an, der über die gesamte Grundfläche des Bauwerkes wie eine Flächengründung wirkt. Diesbezüglich führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die vorhandenen Streifen- und Einzelfundamente es der Klägerin erlaubt hätten, die Bodenplatte entsprechend dünn auszuführen. Bei Verzicht auf die Streifen- und Einzelfundamente hätte die Bodenplatte ungleich viel stärker ausfallen müssen, so dass höhere Kosten angefallen wären. Folgt man diesen Ausführungen des Beklagten, so muss man feststellen, dass die Klägerin offensichtlich eine Gründungsvariante unter Einschluss von Streifen- und Einzelfundamenten gewählt hat, die gegenüber einer reinen Flächengründung zu maßgeblich niedrigeren Kosten geführt hat. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat den vom Verordnungsgeber augenscheinlich ausgehend vom Bild einer typischen Flächengründung und der mit dieser typischerweise einhergehenden zusätzlichen Kosten festgeschriebenen Zuschlag für eine Flächengründung im vorliegenden Einzelfall nicht als gerechtfertigt an. Im Hinblick auf die in der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte differenziert betrachteten Gebäudearten ist die vorliegende Eissporthalle nicht als Turn- und Sporthalle unter die Nr. 12, sondern als Versammlungsstätte unter die Nr. 9 einzuordnen. Es ist zur Berechnung der Rohbausumme ein Rohbauwert von 120,00 € je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt heranzuziehen. Die Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte umfasst Versammlungsstätten, welche nicht als Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten unter die Nr. 7 beziehungsweise als Turn- und Sporthallen unter die Nr. 12 der Tabelle zu fassen sind. 74 75 76 77 19 Die vorliegende Eissporthalle stellt eine Versammlungsstätte nach der Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte dar. Nachdem der Begriff der Versammlungsstätte weder im Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen, noch im Kostenverzeichnis oder der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte gesondert definiert wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Begrifflichkeiten nach dem Baurecht als den hier betroffenen Fachbereich herangezogen. Der Begriff der Versammlungsstätte wird im Rahmen der Definition der Sonderbauten in § 2 Abs. 4 Nr. 7 SächsBO verwendet. Daneben hat das Sächsische Staatsministerium des Innern nach den §§ 87, 88 SächsBO mit der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung eine eigene Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten geschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 SächsVStättVO sind Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. Unzweifelhaft entspricht die für bis zu 3000 Besucher ausgelegte Eisporthalle der vorgenannten Definition und erfüllt aufgrund ihrer Auslegung für mehr als 200 Besucher zugleich die Voraussetzungen eines Sonderbaus nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) SächsBO sowie die Voraussetzungen für die Anwendung der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Eissporthalle ist auch nicht als Turn- oder Sporthalle nach der Nr. 12 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte aus der Nr. 9 der Tabelle ausgenommen. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Eissporthalle bereits aufgrund ihrer Größe und Auslegung als Spielstätte der „................“, der Eishockey- Profiabteilung des Eissport .......... e. V., mit Plätzen für bis zu 3.000 Zuschauer nicht mehr als Sporthalle im Sinne der Nr. 12 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte anzusehen ist. Die Halle ist auch ungeachtet dessen mehr als nur eine Sporthalle. Ausweislich des Nutzungskonzeptes, der Bauunterlagen und der erteilten Baugenehmigung soll die Halle in der eisfreien Zeit auch für andere Veranstaltungen wie Großraumtanzveranstaltungen, Boxkämpfe, Konzerte und Vereinsveranstaltungen genutzt werden. Diese weiteren Nutzungen können bei der bei der Frage der 78 79 80 81 82 20 Eingruppierung des Bauwerks in die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte nicht als vernachlässigbar aus der Betrachtung herausgenommen werden. Sie sind Bestandteil des Nutzungskonzepts und der Baugenehmigung. In welchem Umfang derartige Veranstaltungen letztendlich tatsächlich durchgeführt werden beziehungsweise in welchem Verhältnis diese Nutzungen zu der rein sportlichen Nutzung stehen, ist von nachrangiger Bedeutung. Maßgeblich ist, dass diese Nutzungen von Anfang an in das Nutzungskonzept und die Bauplanung mit eingestellt wurden und die an das Gebäude zu stellenden Anforderungen mit geprägt haben. Insoweit sieht der Senat einen maßgeblichen Unterscheid zu einer (reinen) Sporthalle, die ausnahmsweise und im Einzelfall für andere Veranstaltungen genutzt wird. Die vom Verordnungsgeber in der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vorgesehene Unterscheidung zwischen den Turn- und Sporthallen der Nr. 12 und den anderweitigen Versammlungsstätten der Nr. 9 führt bei Anwendung der Nr. 12 zu einer niedrigeren Rohbausumme und im Ergebnis zu einer niedrigeren Gebührenbelastung. Als Hintergrund dieser Regelung kann auf der einen Seite angesehen werden, dass der Verordnungsgeber augenscheinlich davon ausgeht, dass die typische Turn- und Sporthalle der Nr. 12 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte in der Regel maßgeblich niedrigere Rohbaukosten aufweist als die typische anderweitige Versammlungsstätte der Nr. 9. Auf der anderen Seite könnte angenommen werden, dass der Verordnungsgeber typische Turn- und Sporthallen der Nr. 12 gegenüber anderweitigen Versammlungsstätten der Nr. 9 als förderungswürdig angesehen hat und diese aus diesem Grund mit niedrigeren Gebühren belasten wollte. In beiden Fällen führen diese Überlegungen für die hier zu bewertende Eissporthalle jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis. Bedenkt man, welches Kriterium die typische Turn- und Sporthalle derart von der sonstigen Versammlungsstätte unterscheidet, dass eine solche erhebliche Differenzierung bei der Höhe der Rohbaukosten gerechtfertigt erscheinen kann, so kann das Kriterium nur in der Anzahl der typischerweise zu erwartenden Besucher bestehen. Die typische Turn- und Sporthalle ist nicht im Bereich des publikumswirksamen Profisports, sondern im Bereich des Breitensports zu suchen. Die neben den eigentlichen Sportlern zu erwartenden Besucherzahlen sind in der Regel gering, gesonderte Anlage für den Zuschauerbereich sind allenfalls in sehr bescheidenen Umfang erforderlich, zumal ein kommerzieller Verkauf von Eintrittskarten in der Regel nicht erfolgt. Die vorliegende 83 21 Eissporthalle ist jedoch nicht nur Arena des kommerziellen Profisports, sondern in ihrer Nutzungskonzeption auch für verschiedene weitere kommerzielle Nutzungen vorgesehen. Beides stellt im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherzahlen andere Anforderungen an das Gebäude als dieses sonst bei einer typischen Turn- und Sporthalle der Fall wäre. Auf der anderen Seite bieten diese Formen der kommerziellen Nutzung mit einer großen Anzahl von Zuschauern Möglichkeiten, zumindest einen Teil der Kosten entsprechende Einnahmen gegenüber zu stellen, Möglichkeiten, die bei einer typischen Turn- und Sporthalle im Bereich des Breitensports nicht gegeben sind und diese förderungsbedürftiger erscheinen lassen müssen. Der Ansatz des für Versammlungsstätten der Nr. 9 der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte geltenden höheren Rohbauwertes ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Ausgehend von dem unstreitigen Brutto-Rauminhalt von 55.886 m³ sowie einem Rohbauwert von 120,00 €/m³ ergibt sich eine Rohbausumme in Höhe von 6.706.320,00 € und letztendlich ausgehend von einem Gebührensatz von 8,50 € je angefangene 1.000,00 € Rohbausumme eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 57.009,50 €. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2013 ist ausgehend von den voranstehend festgestellten Kriterien rechtswidrig, soweit dieser den Betrag von 93.066,23 € überschreitet (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Kostenbescheids vom 6. November 2012 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 SächsVwKG i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 2.1 des 9. SächsKVZ. Demnach werden als Auslagen erhoben die Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben. Als Antragstellerin und Veranlasserin der Amtshandlung ist die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG auch insoweit zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 84 85 86 87 22 Soweit der beauftragte Prüfingenieur für die Abschlussgebührenrechnung vom 15. November 2012 vorliegend auf die Bestimmungen des 9. SächsKVZ vom 4. November 2011 und ausgehend vom Zeitpunkt der Erteilung des Prüfauftrages auf die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 9. April 2010 abgestellt hat, haben die Beteiligten keine Einwände erhoben. Unstreitig ist der Brutto-Rauminhalt von 55.886 m³ um 38,05 m³ für den Balkon zu erhöhen. Unter Anwendung des sich aus der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 9. April 2010 für Versammlungsstätten der Nr. 9 ergebenen Rohbauwert von 119 €/m³ ergibt sich eine Rohbausumme in Höhe von 6.654.956,00 €. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO folgt ausgehend von der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.1 i. V m. der Tarifstelle 1.5.1 des 9 SächsKVZ unter Berücksichtigung einer Zuweisung des Gebäudes zur Bauwerksklasse 4 nach der Anlage 3 des 9. SächsKVZ eine Gebühr in Höhe von 42.395,32 €. Für die Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO folgt ausgehend von der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.2 des 9. SächsKVZ eine Gebühr in Höhe von 1.695,87 €. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen in statistisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SächsBO folgt ausgehend von der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.4 des 9. SächsKVZ eine Gebühr in Höhe von 21.197,66 €. Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen folgt eine Erhöhung der Gebühr nach der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.4 des 9. SächsKVZ gemäß der Anmerkung zur Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.4 des 9. SächsKVZ in Höhe von 10.598,83 €. Für den Einsatz besonderer elektronischer Vergleichsberechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen war unstreitig eine Erhöhung der Gebühr nach der Anlage 1 88 89 90 91 92 93 94 23 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.1 gemäß der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.8.7.2 in Höhe von 2.800,00 €, entsprechend 35 Stunden zu je 80,00 €, vorzunehmen. Ebenfalls nicht dem Grunde nach angegriffen ist die Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die Prüfung von Nachträgen zu den Tarifstellen 4.8.1 und 4.8.4 der Anlage 1 lfd. Nr. 17 des 9. SächsKVZ. Ausgehend von den voranstehend dargestellten Ausgangsgebühren und dem Verhältnis der Nachträge ergeben sich hier zusätzliche Gebühren in Höhe von 4.832,63 € und 4.488,92 €. Unstreitig ist letztendlich die Gebühr für die Bauüberwachung nach der Anlage 1 lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.9.5 des 9. SächsKVZ in Höhe von 4.160,00 E, entsprechend 52 Stunden zu je 80,00 €, und die Weckstreckenentschädigung in Höhe von 897,00 €, entsprechend 2990 km zu je 0,30 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 95 96 97 98 99 24 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Artus Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.602,47 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 10 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Artus 1 2