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Beschluss

5 A 1187/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Erwerbstätigenfreibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn er höher ist als das Erwerbseinkommen und mindert dann in überschießender Höhe auch etwaige andere Einkommensarten.
Entscheidungsgründe
Der Erwerbstätigenfreibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn er höher ist als das Erwerbseinkommen und mindert dann in überschießender Höhe auch etwaige andere Einkommensarten.