Beschluss
2 A 629/16.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 629/16.A 1 K 246/15.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Asylgesetz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 6. August 2019 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Februar 2016 - 1 K 246/15.A - wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig (geworden). Unter dem 16. Juli 2018 haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. gegenüber dem Landratsamt M, Ausländeramt, eine schriftliche Verzichtserklärung und Erklärung über die Rücknahme des Asylantrags abgegeben. Darin haben sie ihren am 3. Januar 2013 gestellten Asylantrag und, soweit bereits eine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist, bereits eingelegte Rechtsbehelfe zurückgenommen. Weiter heißt es, dass die Erklärung auch ihre Kinder, die Klägerinnen zu 3. bis 5. und die Klägerin in dem beim Senat anhängigen Parallelverfahren der Tochter der Kläger zu 1. und 2. (2 A 634/16.A), einschließt. Die von den Klägern erklärte Rücknahme „bereits eingelegter Rechtsbehelfe“ betrifft beim derzeitigen Sach- und Streitstand in der Sache sowohl den Antrag auf Zulassung der Berufung als auch die Klage. Wegen des nach § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwangs vor dem Oberverwaltungsgericht sind die Kläger nicht befugt, den durch ihre Prozessbevollmächtigte gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64.12 und 2 B 58.12 -, juris Rn. 11 und Rn. 12). Ob dies in gleicher Weise für die Klagerücknahme gilt, kann dahinstehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2016 - 5 A 608/15 -, juris Rn. 1; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 67 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 31). Jedenfalls haben die Kläger ausdrücklich auch ihren Asylantrag zurückgenommen. Die durch die Kläger zu 1. und 1 2 3 3 2. selbst zugleich für die Klägerinnen zu 3. bis 5. und die Klägerin im Parallelverfahren 2 A 634/16.A erklärte Antragsrücknahme ist zulässig und wirksam. Ein gegenüber einer Behörde gestellter Antrag, wie hier der von den Klägern beim Bundesamt gestellte Asylantrag (§ 1 Abs. 1, § 5, §§ 13 ff. AsylG), kann auch nach Ergehen des den Antrag bescheidenden Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden (vgl. Funke- Kaiser, in: GK-AsylVfG II, § 32 Rn. 12; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 32 Rn. 5). Die Rücknahme unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Antragstellung; sie muss daher gegenüber dem Bundesamt erklärt werden und bei ihm eingehen. Bei einer - wie hier - gegenüber der Ausländerbehörde erklärten förmlichen Antragsrücknahme wird die Rücknahme deshalb erst wirksam, wenn sie auch dem Bundesamt zugegangen ist (vgl. Funke-Kaiser a. a. O., Rn. 15, 17; Marx a. a. O.). Die Erklärung der Antragsrücknahme der Kläger vom 16. Juli 2018 ist nach Mitteilung des Bundesamts am gleichen Tag dort eingegangen und damit wirksam geworden. Dies hat unmittelbar zur Beendigung des Asylverfahrens der Kläger geführt. Hieran ändert der im Schreiben der Kläger zu 1. und 2. vom 17. Juli 2018 an das Ausländeramt des Landratsamts M erklärte und mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2018 am 26. Juli 2018 an das Ausländeramt übersandte „Widerruf der Erklärung zur dauerhaften Ausreise, freiwilligen Rückkehr sowie Verzicht auf das Asylverfahren in Deutschland“ nichts. Zwar kann ein Widerruf der Antragsrücknahme in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB solange erfolgen, als die Rücknahmeerklärung selbst noch nicht dem Bundesamt zugegangen ist, wobei gleichzeitiger Zugang genügt (vgl. Funke-Kaiser a. a. O., Rn. 20; Marx a. a. O.). Abgesehen davon, dass dies hier schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Schreiben vom 17. und 25. Juli 2018 erst am 26. Juli 2018 bei der Ausländerbehörde eingegangen sind und frühestens dann an das Bundesamt hätten weitergeleitet werden können, haben die Schreiben das Bundesamt, wie dieses auf Nachfrage mitgeteilt hat, erst am 3. August 2018 erreicht. Zum einen wie zum anderen Zeitpunkt war die Antragsrücknahme vor dem Bundesamt am 16. Juli 2018 indessen bereits wirksam geworden und konnte daher nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden. 4 5 4 Soweit die Kläger die Rücknahmeerklärung angefochten haben, kann offen bleiben, ob eine Anfechtung wegen Willensmängeln überhaupt möglich ist (vgl. zum Meinungsstand: Funke-Kaiser a. a. O., Rn. 21). Jedenfalls haben sie das Vorliegen eines beachtlichen Willensmangels nicht dargetan. Der Inhalt der Verzichts- /Rücknahme-erklärung ist eindeutig. Diese enthält insbesondere eine Belehrung über die rechtlichen Folgen der Antragsrücknahme dahingehend, dass das Asylverfahren aufgrund der Rücknahme eingestellt wird, die Aufenthaltsgestattung erlischt und die Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen. Hiervon haben die Kläger zu 1. und 2. auch Kenntnis gehabt. Der Inhalt der Erklärung wurde ihnen von einem Sprachmittler übersetzt. Auch haben die Kläger ausdrücklich angegeben, die Erklärung voll und ganz verstanden zu haben, und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Insofern bleibt es bei der Rücknahme des Asylantrags vom 16. Juli 2018 mit der Folge, dass dem Antrag auf Zulassung der Berufung nunmehr die rechtliche Grundlage fehlt, der deshalb unzulässig geworden ist. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Grünberg Hahn Henke 6 7 8