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Beschluss

4 A 1435/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 1435/18.A 13 K 2982/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 24. Juni 2019 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 2018 - 13 K 2982/16.A - ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Die durch den Kläger persönlich am 7. Juni 2019 vor der Landeshauptstadt Dresden - Bürgeramt, Abteilung Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheit - abgegebene Erklärung, wonach er seinen Asylantrag vom 29. Januar 2016 sowie alle anhängigen Rechtsbehelfe zurücknehme, ist als Klagerücknahme auszulegen. Da die Rücknahme der Klage gegenüber der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung die weitergehende Prozesserklärung ist, ist im Zweifel von einer Klagerücknahme auszugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2016 - 5 A 608/15 -, juris Rn. 1; Beschl. v. 4. September 2015 - 5 A 418/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Hier kommt hinzu, dass der Kläger wegen des nach § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwangs vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig und daher nicht befugt wäre, den durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64/12 -, juris Rn. 11; a. A.: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 31). Zwar gilt auch für die vor dem Oberverwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Klagerücknahme grundsätzlich der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO (VGH BW, Urt. v. 16. April 2012 - 11 S 4/12 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 3. November 2004 - 8 ZB 04.2792 -, juris Rn. 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen steht die dem Kläger mangelnde Postulationsfähigkeit der Wirksamkeit der durch ihn erklärten Klagerücknahme allerdings nicht entgegen. Die Beklagte, die mit Schreiben vom 19. 1 3 Juni 2019 die vom Kläger am 7. Juni 2019 abgegebene Erklärung dem Oberverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme übersandt hat, hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (Az.: 234-7604/1.17) für alle Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die sie - wie hier - nicht ausdrücklich eine "besondere Prozessbeobachtung" verfügt hat, ihre Einwilligung in eine Klagerücknahme auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt. Darüber hinaus hat der Kläger auch seinen Asylantrag zurückgenommen, so dass dem vorliegenden Verfahren die Grundlage entzogen ist. Dem Kläger fehlt nunmehr für den Antrag auf Zulassung der Berufung das Rechtsschutzbedürfnis. Das Verfahren ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zudem ist die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: John 2 3 4