OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 465/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 465/17 3 K 32/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Versorgungsbezügen hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2017 - 3 K 32/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge im Monat September 2014. Der am .. ... 19.. geborene Kläger stand seit dem 1. Juli 1992 als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12), zunächst als Beamter auf Probe und ab dem 8. März 1996 als Beamter auf Lebenszeit, im Dienst des beklagten Freistaats Sachsen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Dezember 2011 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes mit Wirkung vom 1. Januar 2012 fest. Unter dem 24. Februar 2015 zeigte der Kläger die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zum 14. Juli 2014 an und übersandte Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2014. Daraufhin erließ der Beklagte den Bescheid vom 26. August 2015, mit dem festgestellt wird, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes im Monat September 2014 entfällt. In dieser Zeit werde dem Kläger lediglich sein erdientes Ruhegehalt gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bezügemitteilung für September 2015 verwiesen. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. 1 2 3 3 Mit Schreiben vom 26. August 2015 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 837,29 € an. Mit Urteil vom 3. Mai 2017 - 3 K 32/16 - wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids sei § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 SächsBeamtVG. § 14a BeamtVG, der bei Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers gegolten habe, sei nicht mehr anwendbar. Bei der Implementierung der Vorschrift in das Sächsische Landesrecht habe der Landesgesetzgeber keine Überleitungsvorschriften vorgesehen; diese seien nicht erforderlich gewesen, weil eine Rechtsänderung in der Sache nicht erfolgt sei. Für die erneute Rechtsänderung zum 1. April 2014 sei in § 84 Abs. 9 SächsBeamtVG eine besitzstandswahrende Überleitungsvorschrift für Anrechnungsfälle vorgesehen; zudem wirke sich die Anhebung des Freibetrags von 325 € auf 450 € positiv aus. Die Kammer habe sich bereits in ihrem Urteil vom 25. Januar 2017 - 3 K 1091/15 - (juris) ausführlich mit der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBeamtVG befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschrift ebenso wie ihre Vorgängerregelungen einen gesetzlichen Entfallenstatbestand normiere und hinsichtlich des Einkommens so zu verstehen sei, dass eine exakte monatsweise Betrachtung zu erfolgen habe. Da das Urteil veröffentlicht und frei zugänglich sei, werde auf die zitierende Wiedergabe der Entscheidungsgründe verzichtet. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht habe der Kläger im Monat September 2014 mit einem Einkommen von 566,88 € die Hinzuverdienstgrenze von 450 € überschritten, so dass in diesem Monat die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes von Gesetzes wegen entfallen sei. Ergänzend weise die Kammer darauf hin, dass auch die vom Kläger vertretene Durchschnittsbildung nicht zum Erfolg der Klage führe. Diese müsse für die Monate Juli bis Dezember 2014 erfolgen, was zu dem für den Kläger noch schlechteren Ergebnis führe, dass die Erhöhung in allen Monaten entfiele. Dass bei der Durchschnittsberechnung nur die Monate einbezogen würden, in denen einer Beschäftigung nachgegangen worden sei, ergebe sich aus § 72 Abs. 5 Satz 5 SächsBeamtVG, der festlege, dass die erzielten Einkünfte „entsprechend der Dauer der Tätigkeit“ monatsbezogen festgelegt würden. Nach der Gesetzesbegründung handele es sich um eine Klarstellung, dass das Einkommen entsprechend der Dauer 4 5 6 7 4 der Tätigkeit anzurechnen und nur dann durch zwölf zu teilen sei, wenn sich die Tätigkeit über das gesamte Kalenderjahr erstrecke. Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der vom Verwaltungsgericht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBeamtVG gezogene Schluss überzeuge nicht. Dort werde keineswegs auf eine „exakte“ monatsweise Berechnung, sondern auf einen Durchschnittswert abgestellt. Auch § 72 Abs. 5 Satz 5 und 6 SächsBeamtVG führten nicht weiter. Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 27. Januar 2017 heranziehe, werde nichts klarer. Mit den dort angeführten Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und des Soldatenversorgungsgesetzes seien Regelungen vorhanden, deren Auslegung keine erhöhten Anstrengungen erfordere, weil sie im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 Nr. 4 SächsBeamtVG klar seien. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene § 14a BeamtVG betreffe nur das Versorgungsrecht des Bundes und nicht das sächsische Landesrecht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Gesamtschau“ überzeuge daher ebenfalls nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2017 - 3 K 32/16 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. 8 9 10 11 12 5 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat im Monat September 2014 keinen Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes im Monat September 2014 ist § 16 SächsBeamtVG. Der Kläger ist bereits zum 1. Januar 2012 in den Ruhestand getreten. Zu diesem Zeitpunkt fand sich die für den Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes maßgebliche Regelung in § 17d SächsBesG. Die Vorschrift wurde ebenso wie § 17c und § 17e bis § 17o durch Art. 3 des Gesetzes zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen vom 4. Oktober 2011 (SächsGVB. S. 380) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in das Sächsische Besoldungsgesetz eingefügt. Hierbei wurde § 14a BeamtVG, der ab 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht und ab 1. November 2007 mit Einführung von § 17 Abs. 2 SächsBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3) als gleichlautendes Landesrecht fortgalt, durch § 17d SächsBesG ersetzt. Dieses bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand geltende Versorgungsrecht ist daher grundsätzlich maßgeblich. Am 1. April 2014 trat § 16 des als Art. 3 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) verkündeten Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft. Die Vorschrift entspricht den Regelungen in § 17d SächsBesG bzw. § 14a BeamtVG (vgl. Begründung zum Entwurf des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, LT-Drs. 5/12230 S. 428). Nach der Übergangsvorschrift § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG bleiben für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger die nach dem am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen 13 14 15 16 17 6 Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt. Abweichend hiervon erfolgt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SächsBeamtVG eine Neufestsetzung nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder § 17d SächsBG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung. Vorliegend geht es indessen nicht um eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers in diesem Sinne. Auch der Beklagte hat weder im mit der Klage angegriffenen Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine Neufestsetzung vorgenommen. Die im bestandskräftigen Bescheid vom 14. Dezember 2011 erfolgte Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist als solche vielmehr bestehen geblieben. Betroffen sind lediglich einzelne Monate oder ein mehrere Monate umfassender Zeitraum, in denen wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und die gesetzlich bestimmte Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die - hier nach § 14a BeamtVG berechnete - vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Klägers entfällt. In diesem Umfang steht der Zahlung der im Versorgungsfeststellungsbescheid festgesetzten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2013 - 2 C 17.12 -, juris Rn. 10). Bezugspunkt für die rechtliche Beurteilung ist sonach das in den im Streit stehenden Monaten Juli bis Dezember 2014 geltende Recht, d. h. § 16 SächsBeamtVG. Die zum 1. November 2018 in Kraft getretenen Änderungen der Vorschrift durch Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) bleiben deshalb außer Betracht. 2. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBeamtVG endet die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, wenn die Ruhestandsbeamten ein Erwerbseinkommen beziehen, das durchschnittlich im Monat 450 € übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. Obwohl nicht ausdrücklich genannt, findet § 16 Abs. 1 Nr. 4 SächsBeamtVG Anwendung (vgl. Strötz, in: GKÖD, § 14a BeamtVG Rn. 62). Danach sind Erwerbseinkommen die in § 72 Abs. 5 SächsBeamtVG genannten Einkünfte. 18 19 7 Die in § 16 SächsBeamtVG normierte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes greift über das System der Beamtenversorgung hinaus, indem sie versorgungsrechtliche Nachteile ausgleicht, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche wegen der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Zeiten einer Erwerbstätigkeit gering sind und der Anspruch auf die gesetzliche Rente noch nicht besteht. Die „Versorgungslücke“, die sich aus dem niedrigeren Ruhegehalt und dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt, wird dadurch geschlossen, dass der Ruhegehaltssatz vorübergehend um einen bestimmten Vom-Hundert-Satz erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, juris Rn. 17). Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes deshalb nur für eine begrenzte Zeit in Betracht. Sie fällt weg, wenn der Ruhestandsbeamte die (Regel- )Altersgrenze erreicht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SächsBeamtVG); dies bedeutet, dass der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz anzuwenden ist. Eine Versorgungslücke wird nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBeamtVG indessen auch dann nicht mehr anerkannt, wenn der Ruhestandsbeamte ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat 450 € übersteigt. Bezieht der Ruhestandsbeamte ein Einkommen in entsprechender Höhe, entfällt die Erhöhung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. Endet die Erwerbstätigkeit, ist maßgebend für die Wiedergewährung der Erhöhung der Zeitpunkt, ab dem der Ruhestandsbeamte kein Erwerbseinkommen in entsprechender Höhe mehr hat. Dies folgt daraus, dass der Wegfall der Erhöhung nur solange gerechtfertigt ist, wie die Voraussetzungen für die Erhöhung nicht mehr gegeben sind (vgl. Strötz a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 63; Plog/Wiedow, § 14a BeamtVG Rn. 96). Bei - wie hier - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist für den Wegfall der Erhöhung der im Arbeitsvertrag festgelegte Zeitpunkt der Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit maßgebend. Erreichen die Einkünfte die entsprechende Höhe erst später, ist maßgebend der Erste des Monats, in dem die Einkünfte die Freigrenze übersteigen (vgl. Strötz a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 63; Plog/Wiedow a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 72). 20 8 Hinsichtlich der Frage, welche Einkünfte die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entfallen lassen, verweist § 16 Abs. 1 Nr. 4 SächsBeamtVG auf § 72 Abs. 5. Die Verweisung erfasst allerdings nur die Art der Einkünfte. Nicht einbezogen sind die Modalitäten der Anrechnung, weil § 16 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SächsBeamtVG eine eigenständige Regelung darüber enthält, mit welchem Betrag die Einkünfte monatlich zu berücksichtigen sind (vgl. Strötz a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 27, 29; Plog/Wiedow a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 68). Danach sind maßgebend die „im Monat durchschnittlich“ erzielten Einkünfte. Der Durchschnitt bezieht sich auf den Zeitraum, in dem die Einkünfte erzielt wurden. Dies braucht nicht das Kalenderjahr zu sein. Beginnt oder beendet der Ruhestandsbeamte eine Erwerbstätigkeit während des Kalenderjahres, ist in diesem Jahr für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittsbetrags die Zeit ab Beginn bzw. bis zum Ende der Erwerbstätigkeit maßgebend (vgl. Strötz a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 29; Plog/Wiedow a. a. O., § 14a BeamtVG Rn. 73). Nach § 72 Abs. 5 Satz 1 SächsBeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Auszugehen ist von den Bruttoeinkünften (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, juris Rn. 34, 35; Stadler, in: GKÖD a. a. O., § 53 BeamtVG Rn. 23, 25; Plog/Wiedow a. a. O., § 53 BeamtVG Rn. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., Rn. 37), der sich der Senat anschließt, sind bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen abzusetzen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich sind. Als Erwerbseinkommen i. S. v. § 72 Abs. 5 Satz 1 SächsBeamtVG ist daher nur der Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, der die Werbungskosten übersteigt. Werbungskosten sind die Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen beruflich veranlasst sind. Davon geht bereits der im Übrigen wortgleiche Begriff in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aus, wonach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten sind. Der Abzug von „Werbungskosten“ im steuerrechtlichen Sinne (§ 9 EStG) dient der Gleichbehandlung des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit, aus 21 22 9 Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft. Von der Anrechnung freizustellen sind die im Steuerbescheid anerkannten Werbungskosten nach § 9 EStG, mindestens aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Stadler a. a. O., § 53 BeamtVG Rn. 23; Plog/Wiedow a. a. O., § 53 BeamtVG Rn. 161, 162). 3. Ausgehend davon überschreiten die Einkünfte des Klägers im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 die Hinzuverdienstgrenze von 450 € und führen daher gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBeamtVG im streitbefangenen Monat September 2014 zum Wegfall der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen befand sich der Kläger ab dem 14. Juli 2014 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitgeber unter weiteren Voraussetzungen nach § 40a Abs. 2 EStG die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Gemäß § 40a Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen; er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Da weder eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch eine Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden kann, können Aufwendungen, die mit nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitsentgelten zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden; der Arbeitnehmer- Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bleibt daher unberücksichtigt (vgl. Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 40a Rn. 22 und § 9a Rn. 5). So liegt es hier. Nach den Abrechnungen waren die an den Kläger von Juli bis Dezember 2014 geleisteten monatlichen Nettoauszahlungsbeträge (lohn-)steuerfrei; sie entsprachen den ausgewiesenen Bruttobeträgen und sind der Berechnung daher ohne Abzug von Werbungskosten nach §§ 9, 9a EStG zugrunde zu legen. Die hiernach anzurechnenden Einkünfte beliefen sich in diesem Zeitraum auf insgesamt 2.713,62 €. 23 24 25 10 Daraus errechnet sich (: 6 Monate) ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 452,27 €, das die Hinzuverdienstgrenze von 450 € in allen Monaten, mithin auch in dem im Streit stehenden Monat September 2014 überschreitet. Dahinstehen kann, ob der Kläger die Erwerbstätigkeit zum 1. Juli oder 14. Juli 2014 aufgenommen hat. Im letzteren Fall würde das anzurechnende Einkommen (452,27 € x 18 Tage : 31 Tage =) 262,61 € betragen, so dass die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht wäre. Dies hat, wenngleich aus anderen Gründen, indessen auch der Beklagte angenommen und es im Monat Juli 2014 bei der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes belassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung 26 27 11 beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke 12 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 837,29 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2