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Urteil

1 A 348/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 348/18.A 5 K 2552/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 3 bis 5 vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 1 und 2 sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - 2 wegen Abschiebungsschutz hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Verwaltungsgericht Artus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2019 am 18. März 2019 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Juli 2017 - 5 K 2552/16.A - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger zu 2 bis 5 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Juli 2017 - 5 K 2552/16.A - geändert. Die Beklagte wird hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 unter entsprechender Aufhebung der Nr. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger zu 2 bis 5 jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan besteht. Soweit über die Kosten des Verfahrens nicht bereits mit Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - 1 A 759/17.A - entschieden wurde, tragen in dem gerichtskostenfreien Verfahren in beiden Rechtszügen die Beklagte die Kosten der Kläger zu 2 bis 5 und der Kläger zu 1 1/5 der Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Kläger zu 1 können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckendes Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zu 2 bis 5 und die Beklagte vorher jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 1 zugelassen. 3 Tatbestand Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und begehren die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Der 1977 in Faryab (Afghanistan) geborene Kläger zu 1 und die 1987 in Mashhad (Iran) geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Die 2005 in Mashhad geborene Klägerin zu 3, der 2009 in Teheran (Iran) geborene Kläger zu 4 und der 2015 in Zwickau geborene Kläger zu 5 sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Kläger sind islamisch-schiitischen Glaubens und gehören dem Volk der Hazara an. Die Kläger zu 1 bis 4 reisten nach eigenen Angaben im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. Oktober 2015 Asylanträge. Am 24. August 2016 wurden die Kläger zu 1 und 2 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Der Kläger zu 1 gab an, er habe Afghanistan mit den Klägern zu 2 bis 4 im Juli 2015 verlassen. Er habe noch zwei Schwestern, die mit ihren Familien in Afghanistan lebten. Gearbeitet habe er als Koch und als Schuhmacher. In Afghanistan sei er von einem Bekannten - einem mächtigen Mann - bedroht worden, der seine Schwestern zu Eheschließungen habe zwingen wollen. Daraufhin sei er in den Iran gezogen, wo er die Klägerin zu 2 kennengelernt habe. Die Klägerin zu 2 gab an, sie habe die Schule sechs Jahre besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Nach der Abschiebung aus dem Iran hätten sie in Afghanistan gelebt. Mit Bescheid vom 14. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Das gesetzliche 1 2 3 4 5 6 4 Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche seien insgesamt nicht gegeben, insbesondere lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG trotz der schlechten humanitären Bedingungen nicht vor. Eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG scheide aus. Die Kläger haben am 23. September 2016 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, dass sie als Hazara schiitischen Glaubens in Afghanistan einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt seien. Die Klägerin zu 2 sei im Iran geboren, aber aufgrund ihrer Heirat afghanische Staatsangehörige. Auch die Kläger zu 3 bis 5 seien außerhalb Afghanistans geboren. Nach der Abschiebung des Klägers zu 1 aus dem Iran habe die Familie im Distrikt Qaisar nahe der Großstadt Maymana gelebt. Die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten sich inzwischen von der Kultur Afghanistans entfernt, sie seien von der westlichen Lebensweise geprägt und nicht mehr bereit, sich den in Afghanistan für Frauen geltenden Zwängen zu unterwerfen. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots für die Klägerinnen zu 2 und 3 werde auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -) verwiesen. Die Klägerin zu 3 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung und einer somatoformen Schmerzstörung; sie befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. Auf die Stellungnahmen der Diplompsychologin H...... vom 28. März und 14. Juli 2017 werde verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu 1 bis 3 in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Der Kläger zu 1 hat dabei vorgetragen, dass er zunächst hinsichtlich seiner Schwestern bedroht worden sei. Er sei dann in den Iran gegangen, wo er die Klägerin zu 2 kennengelernt habe. Im Iran habe er illegal gelebt. Er sei schließlich abgeschoben worden. Die Klägerin zu 2 sei mit den Klägern zu 3 und 4 nachgereist. Der Kläger zu 1 habe in Afghanistan als Koch gearbeitet. Die Klägerin zu 3 hat vorgetragen, dass sie nicht verheiratet werden wolle. 7 8 9 5 Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen und äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2017 - 5 K 2552/16.A - abgewiesen. Insbesondere seien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Angesichts des persönlichen Risikoprofils könne vernünftigerweise erwartet werden, dass die Familie der arbeitsfähigen Kläger zu 1 und 2 ihren Lebensunterhalt auch bei Annahme einer Gefährdung in der Provinz Faryab in einer als relativ sicher geltenden Stadt in Afghanistan - wie Kabul, Herat oder Kandahar - nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem - nach westlichen Maßstäben - niedrigen Niveau sicherstellen könne. Individuelle Umstände, die hier zu einer relevanten Gefahrenverdichtung führen würden, seien nicht vorhanden. Auch in Bezug auf die vorgetragenen psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 3, deren auslösendes Ereignis weder dargelegt noch durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt sei, liege ein Abschiebungsverbot vor. Eine schwerwiegende Erkrankung i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei bei einer posttraumatischen Belastungsstörung regelmäßig zu verneinen. Ein abweichender Krankheitsverlauf sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2018 - 1 A 759/17.A - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Juli 2017 - 5 K 2552/16. A - zugelassen, soweit die Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde. Die Kläger haben die Berufung am 23. April 2018 unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 4. September 2017 im Verfahren auf Zulassung der Berufung begründet. Im Hinblick auf die vorgetragene Erkrankung der Klägerin zu 3 verweisen 10 11 12 13 14 6 sie auf das fachärztliche Attest des ................ Klinikums .......... gGmbH vom 12. März 2018. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Juli 2017 - 5 K 2252/16. A - zu ändern, und die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2016 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan bestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine schriftliche Berufungserwiderung liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, dass ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen sei. Der Kläger zu 1 könne wieder als Koch arbeiten und die Existenz seiner Familie mit dem von ihm zu erzielenden Einkommen jedenfalls in einer der größeren Städte Afghanistans sichern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der informatorischen Befragung der in der mündlichen Verhandlung (allein) anwesenden Kläger zu 1 bis 3, die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamts sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Kläger zu 2 bis 5 ist begründet, die des Klägers zu 1 dagegen unbegründet. Die Berufungsbegründung im Schriftsatz der Kläger vom 23. April 2018, die lediglich auf den Schriftsatz vom 4. September 2017 im Zulassungsverfahren verweist und 15 16 17 18 19 20 7 einen Berufungsantrag nur sinngemäß erkennen lässt, genügt noch den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. März 2017 - 9 B 2.17 -, juris Rn. 7). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausgehend vom Zulassungsbeschluss des Senats vom 14. März 2018 - 1 A 759/17.A - das Verpflichtungsbegehren der Kläger auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Beim nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen. Eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote ist daher nicht möglich (BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 23). Bei der Frage, ob die Kläger jeweils einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben, kommt es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des am 11. Dezember 2018 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250), und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des am 1. August 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). 1. Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und auch der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf Afghanistan jeweils nur in der Person der Kläger zu 2 bis 5 vorliegt, wohingegen der Kläger zu 1 sich nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthaltG berufen kann. Des Weiteren liegen auch nicht die Voraussetzungen für 21 22 23 8 einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung vor, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. aa) Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144). Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13- juris Rn. 72). Diesbezüglich ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“; EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v 28. Februar 2008 - Az. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330) liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; dieses entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20; 24 25 26 9 Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71). Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, unabhängig davon ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden ergibt. Für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung kann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des aufnehmenden Staates Beachtung finden (EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 73). bb) Schlechte humanitäre Verhältnisse können für sich allein genommen jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79), stellt doch die vorgenannte begriffliche Bestimmung der „Behandlung“ nach Art. 3 EMRK grundsätzlich auf die Handlung eines Menschen gegen einen anderen Menschen ab. Sind die unzureichenden humanitären Bedingungen jedoch ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln beziehungsweise im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes vor denselben zurechenbar sind, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK gegeben sein. Für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ sind dann bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 27 28 29 10 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 21. Januar 2011, - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25; NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 48; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80). Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse jedoch weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können dagegen nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19; Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82 m. w. N.). In diesem Sinne hält auch die deutsche Rechtsprechung nicht weiter an der Auffassung fest, dass § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24; BayVGH, Urt. v. 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, juris Rn. 17 f.). Es ist jedoch ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 18. Januar 2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 19 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37). Maßgeblich ist insoweit, ob es dem Betroffenen gelingen kann, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (BayVGH, Beschl. v. 21. Dezember 2018 - 13a ZB 17.31203 -, juris Rn. 34). cc) Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Es darf für den Betroffenen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne Fluchtalternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 30 31 11 1704/17 -, juris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27). Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte. Darunter fallen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, sowie persönliche und familiäre Umstände (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 198 f.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrerhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124). b) Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind stets hinsichtlich jeder Einzelperson zu prüfen (vgl. noch zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 -, juris Rn. 9; so auch BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 25 f.). Ein jeder Antragsteller muss in seiner Person selbst die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Eine lediglich vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung des 32 12 Familienasyls in § 26 AsylG herleiten, eine diesbezügliche verfassungswidrige Schutzlücke besteht nicht (vgl. noch zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Eine dem § 26 AsylG entsprechende Erstreckungsregelung kennt § 60 Abs. 5 AufenthG nicht. Bei der Prognose, welche Situation ein Asylantragsteller bei einer angenommenen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, ist der Gefahrenprognose eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Es greifen insoweit die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur asylrechtlichen Verfolgungsprognose entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 23). Bei der Betrachtung einer gesamten Familie sind insoweit Ausgangspunkt der Überlegung mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, demnach die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, grundsätzlich auch nach einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen leben werden (BVerwG, Urt. v. 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, juris Rn. 14 ff.). Wurde einem Familienangehörigen jedoch Flüchtlingsschutz zugestanden, so widerspricht es diesem Schutzstatus, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr mit den nicht schutzberechtigten Familienangehörigen zu unterstellen. Die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr wäre in diesem Fall mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts „wirklichkeitsfremd“ und stünde mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im hypothetischen Rückkehrfall nicht im Einklang (BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris Rn. 10; Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 24). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, wenn sich das Bleiberecht einzelner oder mehrerer Familienangehöriger nicht aus einer politischen oder anderweitigen Verfolgung, sondern aus einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt (BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 25). Diesbezüglich kann es jedoch nicht maßgeblich sein, ob für 33 34 13 die betreffenden Familienmitglieder bereits ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, oder ob ihnen ein solches, etwa durch die auszusprechende gerichtliche Entscheidung, zunächst noch zuerkannt werden muss. Andernfalls würde nicht eine möglichst realitätsnahe Betrachtung der hypothetischen Rückkehrsituation, sondern der Lauf im behördlichen und gerichtlichen Verfahren den Ausschlag geben. Es wäre nach Überzeugung des Senats bei der Betrachtung möglicher Abschiebungshindernisse für eine Familie zudem in sich widersprüchlich, in Fällen, in denen der Ehefrau und den Kindern von sich aus ein Abschiebungshindernis zur Seite steht, die Familie als Einheit in den Blick zu nehmen und ungeachtet der Abschiebungshindernisse von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen, in den Fällen jedoch, in denen den Eltern ein Bleiberecht zusteht, die alleinige Ausreise der Kinder zugrunde zu legen. Letztendlich kann nicht außer Acht bleiben, dass im Falle der nicht freiwillig erfolgenden Ausreise auch nur die Familienangehörigen von einer Abschiebung bedroht wären, denen kein Bleiberecht beziehungsweise Abschiebungsverbot zur Seite steht. An dieser Stelle ist der Senat jedoch nicht dahingehend misszuverstehen, dass dieser grundsätzlich eine Trennung der Kernfamilie befürworten würde. Soweit einzelne oder mehrere Familienangehörige aufgrund eines bestehenden Bleiberechts oder Abschiebeschutzes in absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die mit der zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung verbundene Prüfung möglicher inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Hinblick auf die Trennung der Familien und einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von der mit der Vollstreckung befassten Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Es hat jedoch die Ausländerbehörde und nicht die Beklagte darüber zu befinden, ob eine Abschiebung mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern vereinbar ist (Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 26 m. w. N.). c) Ausgehend von den vorgenannten Kriterien hält der Senat an seiner bereits mit Urteil vom 3. Juli 2018 (- 1 A 215/18.A -, juris Rn. 30 ff.) getroffenen Bewertung fest. 35 36 14 aa) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungslage in Afghanistan gerade auch aufgrund der Handlungen von Konfliktparteien problematisch. Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belege Afghanistan 2016 lediglich Platz 169 von 188 des Human Development Index. Die Armutsrate habe sich von 36 % 2008 auf 39 % 2014 verschlechtert. Dabei bleibe das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum von etwa 2,4 % im Jahr, dieses entspreche einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation, sei neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Dieses Wachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen bereit zu stellen. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Laut UNOCHA würden 9,3 Millionen Menschen, ein Drittel der afghanischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe benötigen. Bedarf bestehe besonders an Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen beziehungsweise Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die „Kornkammer“ des Landes - sei extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Für 2018 werde eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Versorgung der Bevölkerung vorausgesagt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort etwa eine Millionen oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelte 37 38 15 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 25 f.). Dieses Bild wird durch der Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigt (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017; Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018), Afghanistan bleibe demnach nicht nur eines der gefährlichsten, sondern auch eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Aufgrund der bewaffneten Konflikte sei der Anteil der notleidenden Bevölkerung 2016 um 13 % angestiegen. 2017 würden 9,3 Millionen Afghaninnen und Afghanen dringend humanitäre Hilfe benötigen. Viele Menschen seien wiederholt und über längere Zeit hinweg von Notsituationen betroffen. Ihre Widerstandsfähigkeit und ihre Resilienz seien über die Jahre hinweg gesunken und inzwischen auf einem sehr niedrigen Stand. Insbesondere Frauen, Kinder und behinderte Personen seien äußerst verletzlich. Zudem seien geschätzte 230.000 Afghaninnen und Afghanen im Durchschnitt jährlich von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Dürreperioden oder Lawinen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 27 f.). Im Jahr 2017 sei die Armutsrate in Afghanistan weiter angestiegen und betrage inzwischen 54,5 %. Die Armut ziehe sich über das ganze Land und betreffe sowohl städtische als auch ländliche Gebiete. Mehr als ein Drittel der Bevölkerung lebe mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag. Damit sei die Armut in Afghanistan jetzt weiter verbreitet als unmittelbar nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2003. 8,7 Millionen Menschen würden in chronischer Not leben, die auf strukturelle Defizite zurückzuführen sei. UNOCHA erwarte, dass 2018 3,3 Millionen Afghanen lebensrettende Unterstützung benötigen. Davon würden 2,1 Millionen Menschen in Gebieten leben, in welchen das Ausmaß der Armut katastrophale Dimensionen erreicht habe. Die humanitäre Lage habe sich insbesondere in umkämpften Gebieten sowie in Städten, in denen große Teile der Bevölkerung Sicherheit und Zugang zu Grunddienstleistungen suchen würden, besonders zugespitzt. Zudem gerieten viele Menschen aufgrund von Naturkatastrophen wie Dürren, Erdbeben und Fluten in Not. 2018 habe eine Dürre im ganzen Land, speziell aber im Westen und Norden, dazu 39 40 41 16 geführt, dass rund 1,4 Millionen Menschen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Landwirtschaft, Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene dringend Hilfe benötigten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 14 f.). Die Arbeitslosenquote sei seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte 2014 aufgrund der verlorengegangenen Arbeitsmöglichkeiten rasant angestiegen und inzwischen auch in städtischen Gebieten auf einem hohen Niveau. Gleichzeitig seien die Löhne in Gebieten, welche von Rückkehrströmen betroffen sind, signifikant gesunken. Viele der relativ gut ausgebildeten Fachkräfte, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes dringend gebraucht würden, würden Afghanistan verlassen. Gemäß einer Umfrage hätten sich für fast zwei Drittel der Befragten die beruflichen Möglichkeiten und für über ein Drittel die finanzielle Situation 2016 verschlechtert. Nach wie vor seien die meisten Menschen in Afghanistan in der Land- und Viehwirtschaft oder als Tagelöhner tätig und gelten als extrem verletzlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 28). Rund 24 % aller potenziell Erwerbstätigen seien arbeitslos, und 80 % gehörten aufgrund der Jobunsicherheit oder schlechter Arbeitsbedingungen zu den verletzlichen Personen. 20 % der Bevölkerung im erwerbstätigen Alter seien unterbeschäftigt. Neben der Arbeitslosigkeit stelle die Tatsache, dass Arbeit meist sehr schlecht bezahlt werde, ein Problem dar. So sei die Armutsrate der Erwerbstätigen in Vollzeit kaum tiefer als die der Arbeitslosen. Bei den Unterbeschäftigten liege die Armutsrate sogar höher als bei den Arbeitslosen. Selbst sehr gut ausgebildete und qualifizierte Fachkräfte hätten Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, wenn sie nicht über ein entsprechendes Netzwerk verfügen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 15). Die gewaltsamen Konflikte und die damit zusammenhängende interne Vertreibung, Naturkatastrophen sowie die erzwungenen Rückkehrströme hätten den Bedarf an Unterkünften rasant ansteigen lassen. Weite Teile der afghanischen Bevölkerung benötigten sowohl kurz- als auch langfristig Nothilfe, so etwa Soforthilfe (beispielsweise Zelte), aber auch Unterstützung für Reparaturen an beschädigtem 42 43 44 17 Eigentum oder für den Wiederaufbau. In der Hauptstadt Kabul, einem traditionellen Zufluchtsort für intern Vertriebene, Rückkehrende sowie für die generelle Landflucht, habe sich die Wohnraumsituation aufgrund der massiven Rückkehrströme extrem verschärft. Im Januar 2017 seien lediglich 25 bis 33 % der afghanischen Bevölkerung ans Energieversorgungsnetz angeschlossen gewesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 28). Die Mietpreise in Kabul seien 2014 mit dem Abzug der internationalen Truppen gesunken, 2016 aber aufgrund der hohen Rückkehrströme aus Pakistan wieder stark angestiegen. Im Durchschnitt würden 7,7 Personen in einem Haushalt leben. Über die Hälfte der Haushalte umfasse sogar neun oder mehr Personen. Etwa 44 % der Bevölkerung wohne in überfüllten Behausungen mit mehr als drei Personen pro Raum. Zudem seien rund 83 % der afghanischen Bevölkerung in Unterkünften untergebracht, die aus kurzlebigem Material bestehen. 72 % der städtischen Bewohner lebten in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. Anfang 2018 seien weiterhin lediglich 25 bis 33 % der afghanischen Bevölkerung ans Energieversorgungsnetz angebunden gewesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 16). Die Versorgung mit Wasser und sanitären Einrichtungen in Afghanistan sei weltweit eine der schlechtesten. 68 % der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitärinstallationen, und fast 45 % hätten immer noch keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Lebensmittelunsicherheit sei in Afghanistan von bereits 30 % in den Jahren 2011/12 auf 45 % 2016/17 angestiegen. Über ein Drittel der Bevölkerung sei seit Jahren davon betroffen. 1,9 Millionen Afghanen lebten in gravierender Lebensmittelunsicherheit. Zahlreiche Kinder seien chronisch unterernährt, und vielen Frauen und Kindern mangele es an Vitaminen und Mineralien. Sämtliche Provinzen des Landes seien von Lebensmittelknappheit betroffen, besonders akut sei die Lage jedoch in den äußerst unsicheren Gebieten, in welchen es zur gewaltsamen Austragung des Konfliktes komme. Die interne Vertreibung, Rückkehrströme aus Pakistan und dem Iran sowie die Arbeitsmigration verschärften die ohnehin schwierige Lage zusätzlich. Die Ernte 2017 sei zudem eine der schlechtesten Getreideernten der letzten fünf Jahre. Die ausbleibenden 45 46 18 Niederschläge hätten erneut zu einer Dürre und im Frühjahr 2018 dazu geführt, dass die afghanischen Bauern in rund 20 Provinzen den Anbau von Weizen und weiteren Nutzpflanzen reduzieren oder verschieben mussten. Damit sei die Lebensmittelversorgung von mindestens zwei Millionen Menschen gefährdet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 16 f.). Am stärksten von Lebensmittelknappheit betroffen seien landlose Personen in ländlichen Gebieten, Kleinhändler und Tagelöhner in städtischen Gebieten, Haushalte, die von Frauen oder behinderten Personen geführt werden, Menschen, die in Zelten leben, Personen, die bei Verwandten untergebracht sind, und Menschen, die in den Bergen oder in der Wüste leben. In Gebieten, welche von hohen Rückkehrströmen betroffen waren, seien die Lebensmittelpreise stark angestiegen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 28 f.). Gemäß UN-Angaben hätten zehn Millionen Afghanen nur einen eingeschränkten oder keinen Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung. Aufgrund der politischen und militärischen Spannungen mit Pakistan habe sich für die afghanische Bevölkerung zudem der Zugang zu pakistanischen Gesundheitseinrichtungen erschwert. Weiter fehle es dem afghanischen Gesundheitssystem an Infrastruktur, qualifiziertem, insbesondere auch weiblichem Personal und einer konsequenten Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Zahlreiche Menschen könnten sich weder die Kosten zur Gesundheitsversorgung noch die benötigten Medikamente leisten. Landesweit seien 4,5 Millionen Menschen chronisch auf medizinische Grundversorgung angewiesen. Mit der Intensivierung der Kampfhandlungen seien auch die Opferzahlen gestiegen. Das Personal in den Einrichtungen zur Erstversorgung sei auch aufgrund mangelnder medizinischer Infrastruktur mit der Komplexität und Schwere der Verletzungen überfordert. Die Einrichtungen verfügten weder über chirurgische Eingriffsmöglichkeiten noch über adäquate Ausstattungen oder qualifiziertes Personal, um tatsächlich lebenserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Die landesinternen Flüchtlings- und Rückkehrströme aus dem Ausland überforderten das bereits stark angeschlagene Gesundheitssystem zusätzlich. Afghanistan weise weiterhin eine der weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sowie eine besonders 47 48 19 niedrige Impfrate auf. Kulturelle Hindernisse und fehlendes weibliches Gesundheitspersonal, insbesondere in abgelegenen Gebieten, limitierten den Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung. Kinder hätten aufgrund von Sicherheitsbedenken einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 18). Zudem breche bei Kindern unter fünf Jahren regelmäßig Masern und Keuchhusten aus. Am stärksten betroffen seien Kinder, die in Konfliktgebieten leben. Bei ihnen seien auch Durchfall und Lungenentzündungen stärker verbreitet. Frauen und Kinder würden häufiger als Männer Opfer von eigentlich heilbaren Krankheiten. Der Gesundheitszustand von Frauen und Kindern in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie von nomadisch lebenden Frauen und Kindern sei besonders schlecht. Die wenigen vorhandenen Angebote im Bereich der psychiatrischen Versorgung würden den großen Bedarf nicht decken (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 29 f.). Gemäß einer zitierten Studie handele es sich bei etwa der Hälfte aller Personen- und Gemeindekonflikte um Landstreitigkeiten. Die Rückkehr von Flüchtlingen, welche teilweise nach dreißig Jahren wieder Anspruch auf ihren Besitz erheben würden, verschärfe die Situation zusätzlich. Frauen würden widerrechtlichen Landaneignungen besonders verletzlich und hilflos gegenüber stehen, weil ihr Erbrecht häufig ignoriert werde. In Landraub seien sowohl private wie auch staatliche Akteure involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 30). Im Jahr 2016 sei der Druck auf afghanische Flüchtlinge sowohl in Iran als auch in Pakistan dramatisch angestiegen. Afghaninnen und Afghanen seien Diskriminierungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt und hätten nur einen beschränkten Zugang zu Grundversorgungsdienstleistungen. Gemäß Human Rights Watch seien 2016 621.000 Afghaninnen und Afghanen, davon 371.000 registrierte Flüchtlinge, von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Fast die Hälfte der von UNHCR befragten Rückkehrenden habe nicht an ihren Heimatort zurückkehren können und sei in Afghanistan zu internen Flüchtlingen geworden. Zudem seien 2016 über 410.000 nicht registrierte Afghaninnen und Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, darunter seien 49 50 20 sehr viele unbegleitete Minderjährige gewesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 31 f.). Im Jahr 2017 seien über 151.000 Menschen von Pakistan und weitere 395.000 aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrenden seien bei ihrer Ankunft in Afghanistan beinahe vollkommen vom weiteren Familienverband und von internationaler Hilfe abhängig. Sie seien zudem relativ schutzlos zahlreichen Risiken, wie Menschenhandel, Ausbeutung und Rekrutierung durch bewaffnete Bewegungen, ausgesetzt. Als speziell verletzlich würden unbegleitete Minderjährige, Frauen und durch Zwang nach Afghanistan zurückgeführte Personen gelten. Der Druck auf die in Pakistan und Iran lebenden afghanischen Flüchtlinge bleibe auch 2018 bestehen. Vom 1. Januar bis 4. August 2018 seien 463.157 Afghanen aus den beiden Nachbarstaaten Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 19). Rückkehrende würden sich hauptsächlich in Städten niederlassen. Dies schaffe einen zusätzlichen Wettbewerb um die ohnehin wenigen Jobmöglichkeiten und führe schließlich zu niedrigeren Löhnen. Rückkehrende machten rund 44 % der 2,1 Millionen in informellen Siedlungen lebenden Menschen aus. Diese Siedlungen würden meist einen schlechten oder keinen Zugang zu Basisdienstleistungen und Infrastruktur (Elektrizität, sauberes Wasser, Nahrungsmittel, sanitäre Einrichtungen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen) bieten. Zudem seien die Unterkünfte meist behelfsmäßig gebaut und können nur bedingt vor Kälte, Hitze und Feuchtigkeit schützen. Die Lebensbedingungen von Rückkehrenden lägen unter den normalen Standards. Eine Studie habe ergeben, dass 87 % der internen Flüchtlinge und 84 % der Rückkehrenden von Lebensmittelknappheit betroffen seien, wobei Familien, die von einer Frau geführt werden, verstärkt betroffen seien, da sie zuletzt Nahrungsmittel erhielten. Sie seien oft gezwungen, auf negative Überlebensmechanismen, wie Kinderarbeit, frühe oder Zwangsheiraten zurückzugreifen. Insbesondere dann, wenn der Ernährer einer Familie nicht mehr für seine Familie sorgen könne, komme es vermehrt zu häuslicher und sexueller Gewalt sowie zusätzlichen Stresssituationen. Rückkehrende, welche nicht in ihre Heimatregion zurückkehren könnten, würden oft zu internen Flüchtlingen oder seien gezwungen, das Land erneut zu verlassen. Zudem habe die Hilfe, die sie bei ihrer Rückkehr erhielten, kaum eine nachhaltige Wirkung 51 52 21 auf ihre Situation. Unterkunft, eine sichere Existenz, Lebensmittelsicherheit und wirtschaftliche Möglichkeiten blieben nach der Ankunft prekär. Ob es Rückkehrende schaffen, sich in Afghanistan wieder zu integrieren, hänge nicht zuletzt von den verschiedenen Netzwerken ab, über die sie verfügen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 20). Kabul gehöre zu den am schnellsten wachsenden Städten der Welt. Schätzungen betreffend die Einwohnerzahl würden von 3,8 bis 7 Millionen reichen. Der schnelle Anstieg der Bevölkerung habe rasch zu einer Überforderung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Kapazitäten für Grunddienstleistungen geführt. Etwa 70 % der Bevölkerung lebe in informellen Siedlungen. Die Armut sei auch in Kabul angestiegen. Rund 55 % der Haushalte der informellen Siedlungen seien im Januar 2017 von Lebensmittelunsicherheit betroffen gewesen. Zudem seien in der Hauptstadt lebende Menschen verstärkt Selbstmord- und komplexen Anschlägen, gezielten Ermordungen und Entführungen ausgesetzt. Die humanitäre Lage spitze sich insbesondere in großen Städten zu, weil sich dort interne Flüchtlinge und Rückkehrende aus dem Ausland konzentrieren, die eine Existenzgrundlage und Zugang zu bereits stark überlasteten Grunddienstleistungen suchen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Aktuelle Gefährdungsprofile vom 12. September 2018, S. 20). Kabul sowie die Provinzen im Norden, Nordosten und Osten des Landes seien Ende 2016 äußerst stark vom enormen Strom an Rückkehrenden aus Pakistan, dem Iran sowie Europa betroffen gewesen. Rückkehrende fänden oft keine adäquate Unterkunft und lebten in überfüllten notdürftig aufgestellten Behausungen mit schlechten Sanitäranlagen und unter mangelnden hygienischen Bedingungen. Der eingeschränkte Zugang zu Land, Nahrungsmitteln und Trinkwasser und die begrenzten Möglichkeiten zur Existenzsicherung stelle eine enorme Herausforderung dar. Bei der Arbeitssuche komme es zur Konkurrenz mit der Gastgemeinde, was die Lage zusätzlich belaste. Der Druck auf die Institutionen sei sehr hoch und die Lage extrem fragil. Die meisten Provinzen Afghanistans seien auf einen solchen Rückkehrerstrom nicht vorbereitet. Auch für Flüchtlinge aus Europa gestalte sich eine Rückkehr schwierig. Oft hätten sie und ihre Familien für die Reise nach Europa die gesamten Ersparnisse verwendet, sich verschuldet oder Land verkauft. Viele Rückkehrende hätten auf ihrer Flucht Missbrauch erlebt und litten an physischen und psychischen Traumata, welche sich bei einer Rückkehr erschwerend auswirken 53 22 könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 32). Das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zeichnet mit Bericht vom 7. Dezember 2018 (Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018) ebenfalls das Bild einer äußerst angespannten Versorgungslage. Bezugnehmend auf eine Erhebung aus dem „afghanischen“ Jahr 2011/12 habe die afghanische Statistikbehörde (Central Statistics Organization, CSO) demnach festgestellt, dass die Ernährungsunsicherheit insgesamt von 30,1 % im Jahr 2011/12 auf 44,6 % im Jahr 2016/17 angestiegen sei, was einem Zuwachs von 14,5 Prozentpunkten entspreche. Die Ernährungsunsicherheit nehme in allen Bevölkerungsgruppen zu. In der städtischen Bevölkerung sei der stärkste Anstieg in der sehr stark ernährungsunsicheren Gruppe zu verzeichnen (ACCORD; Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 7. Dezember 2018, S. 26). Weiter verweist ACCORD unter Bezugnahme auf weitere Erkenntnismittel auf einen hochgradig umkämpften Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Problematisch sei hier auch eine versteckte Form der Obdachlosigkeit durch eine massive Überbelegung des vorhandenen Wohnraums. Zu den Folgen von Überbelegung gehöre ein erhöhtes Risiko für Krankheitsübertragung für ein breites Spektrum an Atemwegserkrankungen (einschließlich Lungenentzündung, Tuberkulose), negative soziale Verhaltensweisen, wie häusliche Gewalt und Kindesmissbrauch, sowie negative Ergebnisse im Bereich Bildung und Kindesentwicklung. Die Erhebung des CSO von 2011/12 habe gezeigt, dass 37 % aller Haushalte in Afghanistan in überfüllten Wohnungen mit mehr als drei Personen in einem Raum leben würden (ACCORD; Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 7. Dezember 2018, S. 52 f.). Hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit verbesserten Sanitäranlage sei zwar ein moderater Fortschritt zu verzeichnen, dieser bewege sich jedoch auf niedrigem Niveau und bleibe weit hinter dem in der Nationalen Entwicklungsstrategie Afghanistans festgelegten Ziel zurück (ACCORD; Afghanistan: Entwicklung der 54 55 23 wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 7. Dezember 2018, S. 81). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) stellt mit Bericht aus Juni 2018 (EASO, Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and Common analysis von Juni 2018, S. 104) zur Ernährungssicherheit in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif fest, dass es generell keine Nahrungsmittelknappheit gebe. Die wichtigste Variable bezüglich des Zugangs zu Nahrungsmitteln seien die zur Verfügung stehenden Mittel, was im Fall von Vertriebenen ein Problem darstellen könne. Der Zugang zu Trinkwasser in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sei oft eine Herausforderung. In Mazar-e Sharif und Herat hätten die meisten Menschen jedoch Zugang zu verbesserten Wasserquellen und sanitären Einrichtungen. Weiter führt das EASO aus, dass in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Gesundheitseinrichtungen zwar verfügbar seien. Diese seien jedoch aufgrund der zunehmenden Anzahl an Binnenvertriebenen und Rückkehrenden überlastet. Der Mangel an finanziellen Mitteln sei ein wesentliches Hindernis beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. Frau F......... S........ vom ............................................... sieht in ihrem Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 die Chancen für alleinstehende, gesunde Rückkehrer aus Europa im Alter zwischen 18 und 40 Jahren zum Aufbau einer Existenz oder in Afghanistan sehr kritisch (Gutachten F......... S........ vom 28. März 2018, S. 191 ff.). Es könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer auf Hilfe und Unterstützung durch Familien und soziale Netzwerke zurückgreifen könnten. Dies sei zwar ein tradierter Anspruch, jedoch sei inzwischen die Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit dieser Gruppen in Frage gestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig sei und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehre, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-e Sharif oder Herat ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle finden könne (Gutachten F......... S........ vom 28. März 2018, S. 204). Der Zugang zu existentiellen Ressourcen sei an die Zugehörigkeit zu sozialen Netzwerken gebunden. Wer keine Herkunftsnetzwerke habe, über die die sozio-politische Verortung und Absicherung gewährleistet werden könne, und 56 57 24 versuche, sich unabhängig von etablierten sozialen Netzwerken zu bewegen, errege extremes Misstrauen (Gutachten F......... S........ vom 28. März 2018, S. 212). Zugang zu den Ressourcen neuer Netzwerke setzte voraus, dass Netzwerke Ressourcen haben, die nicht zur Eigenversorgung gebraucht würden. Amnesty International teilt mit Bericht vom 5. Februar 2018 (Gutachten für die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zum dortigen Aktenzeichen 7 K 1757/16.WI.A) mit, dass die Aussichten für eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, auch in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-e Sharif oder Herat ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle zu finden, schlecht stünden. Die Wenigen, denen es doch gelinge, dort Arbeit zu finden - zumeist als Tagelöhner - verdienten nur unregelmäßig und oftmals so wenig, dass es ihnen nicht möglich sei, mit ihrem Einkommen eine weitere Person zu versorgen. Der Zugang zu Arbeit funktioniere in Afghanistan im Wesentlichen über Kontakte, Netzwerke oder Bestechung. Qualifikationen und die formale Bildung spielten demgegenüber eine deutlich geringere Rolle. Dies gelte auch in Städten wie Mazar-e Sharif und Kabul. Der Zugang zu Arbeit sei für Rückkehrer auch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der zunehmenden Konkurrenz um Arbeit und Wohnraum in den städtischen Gebieten erschwert. Kabul sei die wirtschaftlich bedeutendste und fortschrittlichste Stadt Afghanistans. Trotzdem seien nach offiziellen Angaben 79,4 % der Einwohner in der Landwirtschaft tätig - entweder direkt oder indirekt. Von den Erwerbstätigen seien 14,9 % im Dienstleistungssektor beschäftigt, 5,7 % in der Industrie. Obwohl sowohl afghanische Regierungsbehörden als auch viele große Unternehmen ihren Sitz in Kabul hätten, sei die Arbeitslosigkeit in der Hauptstadt sehr hoch. Oft stellten korrupte Einstellungspraktiken erhebliche Hindernisse für den Berufseinstieg für qualifizierte Nachwuchskräfte dar. Hinzu komme, dass die Hauptstadt Kabul, so wie viele andere Großstädte in Afghanistan, in den letzten Jahren ein starkes Bevölkerungswachstum erfahren habe. Nach aktuellen Schätzungen lebten zwischen sieben und acht Millionen Menschen in Kabul. Hohe Zahlen an Rückkehrern aus den Nachbarländern Pakistan und Iran sowie Binnenvertriebene steigerten den Druck auf die Aufnahmekapazitäten der Stadt, insbesondere mit Blick auf den Zugang zu Versorgungsleistungen und den Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Folge dieser Dynamiken sei eine Überfüllung von 58 25 informellen Siedlungen, in denen Menschen kaum Chancen auf feste Arbeit hätten; aktuell bestehe Kabul zu circa 75 % aus informellen Siedlungen. Hinzu komme ein natürliches Bevölkerungswachstum, das zu einer enormen Verjüngung der Stadt führe: Nahezu zwei Drittel der Bevölkerung Kabuls seien unter 25 Jahre alt. Besonders für diese jungen Menschen sei es schwierig, sich in dem ohnehin schon strapazierten Arbeitsmarkt zurechtzufinden. Infolge der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt lebe die große Mehrheit der Einwohner Kabuls unterhalb der Armutsgrenze von 1.150 Afghani (20 US-Dollar) pro Monat. Laut einer Studie von 2014 habe dies rund 78 % der Haushalte in der Hauptstadt betroffen. Arbeitsmöglichkeiten für Frauen seien in Afghanistan sehr eingeschränkt. Familien, die es schafften, ein Einkommen zu erwirtschaften, hätten oftmals nicht genug Nahrungsmittel (Amnesty International, Gutachten für die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 52 ff.). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018. Der fortwährende Konflikt in Afghanistan stelle nach wie vor eine große Belastung für die humanitäre Situation im Land dar. Der Zugang humanitärer Hilfsorganisationen zu den Betroffenen sei begrenzt (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 35 f.). Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen hätten die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greife diese Schwachstellen durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Ebenso hätten der andauernde Konflikt, schwache Regierungsführung sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Katastrophenschutz, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte 59 60 61 26 Winter würden daher eine weitere Bedrohung für die Bevölkerung darstellen. Entsprechend habe sich die Zahl der 3,3 Millionen Afghanen, bezüglich derer Ende 2017 ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe für 2018 festgestellt worden sei, um weitere 8,7 Millionen erhöht. Die humanitäre Situation in Afghanistan habe sich außerdem durch eine schwere Dürre weiter verschärft, von welcher insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes betroffen seien (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 36). Die humanitären Indikatoren seien in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Über 1,6 Millionen Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung. Die Kindersterblichkeitsrate zähle mit 70 von 1000 Geburten zu den höchsten der Welt. Laut dem Statistischen Zentralamt Afghanistans sei der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, in 2016/2017 auf 55 %, von 33,7 % im Zeitraum 2007/2008 beziehungsweise 38,3 % in den Jahren 2011/2012 gestiegen. 1,9 Millionen Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45 % der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser. Afghanistan bleibe das ärmste Land der Region (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 36 f.). Der andauernde Konflikt wirke sich besonders schwerwiegend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stelle auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar. Aus Berichten gehe hervor, dass 4,5 Millionen Menschen keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung hätten (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 37). Konflikt und Unsicherheit seien weiterhin die wichtigsten Gründe für die Binnenvertreibung in Afghanistan und betreffe alle Gebiete des Landes. Bis Ende 2017 seien Schätzungen zufolge 1,8 Millionen Afghanen infolge des Konflikts oder 62 63 64 27 der vorherrschenden Gewalt zu Binnenvertriebenen geworden. Schätzungen zufolge seien 2017 etwa 474.000 Menschen neu vertrieben worden. Zwischen dem 1. Januar und 20. Mai 2018 seien Berichten zufolge geschätzte 114.995 Menschen neu vertrieben worden. Genaue Gesamtzahlen zur Binnenvertreibung im Land seien schwer zu erheben. Die offiziellen Angaben für die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen spiegele möglicherweise nicht das tatsächliche Ausmaß des Vertreibungsproblems in Afghanistan wider (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 37 f.). Viele der Binnenvertriebenen endeten in großen urbanen Zentren mit beschränkten Aufnahmekapazitäten, in denen der Zugang zur Grundversorgung ein großes Problem darstelle. Ein großer Anteil der städtischen Haushalte mit mittlerem und niedrigem Einkommen befinde sich Berichten zufolge in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgungsdienste. Laut der Umfrage zu den Lebensbedingungen in Afghanistan für 2016/2017 lebten 72,4 % der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder anderweitig unter unzumutbaren Wohnverhältnissen. Armut sei unter den städtischen Haushalten weit verbreitet. Aus Berichten gehe hervor, dass sich die wirtschaftliche Situation städtischer Haushalte in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert habe. Aufgrund des Mangels an ausreichendem Grund und Boden und leistbaren Unterkünften in städtischen Gebieten seien Personen, die seit kurzem oder schon lange Binnenvertriebene sind, häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard und mit beschränktem Zugang zu Wasser und Sanitäreinrichtungen zu leben. Durch das veraltete Bodenrecht und mangelnde Wohnsicherheit seien Binnenvertriebene und andere Bewohner informeller Siedlungen der ständigen Gefahr von Räumung und erneuter Vertreibung ausgesetzt. Berichten zufolge komme erschwerend Landraub („Land grabbing“) hinzu, auch von Land, das für zurückkehrende Flüchtlinge oder Binnenvertriebene vorgesehen sei (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 39 f.). 65 28 Es werde berichtet, dass es für Rückkehrer außerordentlich schwierig sei, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen. Sie seien ganz besonders schutzbedürftig, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkunft hätten. Zu den Problemen, mit denen sowohl Binnenvertriebene als auch zurückkehrende Flüchtlinge konfrontiert seien, zähle die andauernde Unsicherheit in ihren Herkunftsgebieten, der Verlust ihrer Existenzgrundlage und Vermögenswerte, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung sowie Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Land und Besitz (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 41 f.). Neuansiedlungen von Rückkehrern in Afghanistan bedürften grundsätzlich bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm, welche im Einzelfall aufgrund der möglichen Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, zu prüfen sei. Die einzige Ausnahme seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stünden (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 124 f.). bb) Auch im Hinblick auf die zuletzt angesprochenen Erkenntnismittel geht der Senat zunächst davon aus, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne faktische Unterhaltsverpflichtungen, die ohne familiäres oder soziales Netzwerk sind, bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können. Dies entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 3 L 382/18 -, juris Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 34; VGH 66 67 68 29 BW, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 392; BayVGH, Beschl. v. 12. April 2018 - 13a ZB 18.30123 -, juris Rn. 5; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 331; Urt. v. 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 287; BayVGH, Beschl. v. 3. November 2017 - 13a ZB 17.31228-, juris Rn. 9; NdsOVG, Urt. v. 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84; OVG NRW, Urt. v. 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 79 ff.; HessVGH, Urt. v. 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41 ff.), so zuletzt hinsichtlich eines im Iran aufgewachsenen jungen Afghanen aus der Volksgruppe der Hazara auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2019 (- 9 LB 93/18 -, juris Leitsatz 3.a)). Zwar ist die Lage in Kabul prekär und sowohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch die humanitären Umstände sind schlecht. Zudem hat sich in den letzten Jahren die Sicherheitslage nochmal deutlich verschlechtert. Dennoch kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK erfüllen. Dies gilt auch angesichts des Gutachtens von Frau F......... S........ und des angesprochenen Berichts von Amnesty International. Sofern man hieraus die Einschätzung entnehmen kann, dass nahezu jede auf sich allein gestellte Person oder nahezu jede Familie ohne nachhaltige Anbindung zu sozialen Netzwerken derzeit nicht das Existenzminimum sichern könne, kann der Senat dem Gutachten von Frau F......... S........ und dem Bericht von Amnesty International insoweit nicht folgen. Die insbesondere von Frau F......... S........ beschriebenen Sicherheitsrisiken für Rückkehrer aus Europa lassen nur den Rückschluss auf das bestehende Risiko des Eintritts einer tatsächlichen Gefahr zu. Sie führen jedoch nicht zu einer tatsächlichen Gefahr der unmenschlichen Behandlung. Der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ist demnach zwar durchaus möglich, aber die Schwelle zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit, im Sinne der tatsächlichen Gefahr ist noch nicht überschritten. Den Schilderungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die beschriebenen Risiken bei so vielen Rückkehren 69 70 30 realisierten, dass sich ein jeder Rückkehrer der tatsächlichen Gefahr der unmittelbaren Verelendung gegenübersähe. Weder gibt es über eine Häufung solcher Fälle verlässliche Berichte noch gibt es andere aussagekräftige Indizien, die einen Rückschluss auf eine solche tatsächliche Gefahr zuließen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 55; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729 /17 -, juris Rn. 364). Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die Ausführungen des UNHCR mit dem im November 2018 veröffentlichten Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan im Zusammenhang mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu mit Urteil vom 29. Januar 2019 (- 9 LB 93/18 -, juris Rn. 114 f.) und mit Beschluss vom 10. Januar 2019 (- 9 LA 168/18 -, juris Rn. 14 ff.) an, der UNHCR gehe davon aus, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen biete ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11). Dies erfordere eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant könne dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung habe (vgl. VGH BW, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 199 zur internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK). Auch der UNHCR gehe davon aus, dass die Frage, ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative „zumutbar” sei, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden müsse; maßgebliche Faktoren seien dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund 71 31 (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 122). Die Bewertung des UNHCR beruhe jedoch auf von ihm selbst definierten Maßstäben, welche sich von den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden könnten (BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 – 13a B 17.31960 -, juris Rn. 54). So setze der UNHCR voraus, dass der Antragsteller im Gebiet einer innerstaatlichen Fluchtalternative frei von Gefahr für Leib und Leben auf Dauer leben können müsse. Eine nähere Definition des Begriffes „frei von Gefahr“ ergebe sich aus den Ausführungen des UNHCR jedoch nicht. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der UNHCR an dieser Stelle den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Misshandlungsgefahr nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zugrunde gelegt hätte. Im Jahre 2016 und 2017 sind mehr als 1 ½ Mio. Menschen nach Afghanistan - mitunter freiwillig - zurückgekehrt (Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28). Substantiierte Berichte dahin, dass diese Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht (so auch VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 333). Das Erwirtschaften eines - wenn auch sehr geringen - Einkommens wird der angesprochenen Gruppe leistungsfähiger nach Afghanistan zurückkehrender Männer trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner möglich sein (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 347). d) Davon ausgehend sind in der Person des Klägers zu 1 die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Der am 30. März 1977 geborene Kläger zu 1 entspricht noch dem vorgenannten Bild des jungen, gesunden leistungsfähigen Mannes, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Existenz sichern kann. In seiner Person liegen insbesondere keine besonderen Umstände vor, welche in der gebotenen Gesamtschau die Prognose rechtfertigen würden, dass sich der Kläger zu 1 bei einer angenommen Rückkehr nach Afghanistan 72 73 74 32 auch ein Leben am Rande des Existenzminimums nicht wird sichern können. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung in Kabul jünger als 25 Jahre ist (ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 7. Dezember 2018, S. 7). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger zu 1 über Berufserfahrung verfügt, obwohl er keinen Beruf erlernt hat und nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung nur wenig dari lesen kann. Er ist gesund und auch nach seinem Alter arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan vor seiner Ausreise bereits als Koch gearbeitet und dadurch nach seiner Abschiebung aus dem Iran gezeigt, dass er in der Lage war, sich veränderten Umständen anzupassen und sich zu ernähren. Besondere Einschränkungen, die der Aufnahme einer Erwerbsarbeit entgegenstehen könnten, weist der Kläger zu 1 nicht auf. Soweit er als Mitglied der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt ist, die seinen Zugang zum Arbeitsmarkt außerhalb des Hauptsiedlungsgebiets dieser Volksgruppe erschweren können, führt auch dies nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere bestehen für eine zielgerichtete staatliche Verfolgung der Hazara keine belastbaren Anhaltspunkte (vgl. Senatsurt. v. 18. März 2019 - 1 A 198/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 83 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 145 f. m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 20. Januar 2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 11). e) Des Weiteren folgt aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. In diesem Zusammenhang ist auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Senatsurteil vom 3. Juli 2018 -1 A 215/18.A -, juris - zu verweisen: „Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 a. a. O.). Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller 75 76 33 objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind. Neben den genannten individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen (VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 a. a .O., Rn. 372). Zwar sind allgemeine Gefahren - also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land - gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, die sich auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 a. a. O. Rn. 375). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 a. a. O. Rn. 376 m. w. N.). 34 Allerdings gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 a. a. O. Rn. 378 m. w .N.).“ Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht für ihn weder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen noch liegen bei ihm - wie bereits ausgeführt - individuelle Besonderheiten vor, etwa gesundheitlicher Art. Dagegen lässt sich auch aus den dargestellten, schlechten Lebensverhältnissen in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Denn die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen hier nicht vor. So vermögen die - fraglos schlechten - Lebensverhältnisse schon keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (s.o.). Dass gerade der Kläger zu 1 als leistungsfähiger, erwachsener Mann im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, ist nach Überzeugung des Senats nicht festzustellen. f) Für die Kläger zu 2 bis 5 ergibt sich hingegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse in Afghanistan im Allgemeinen sowie in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf Afghanistan. aa) Der erkennende Senat teilt auf der Grundlage der beigezogenen Erkenntnismittel die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die aktuelle Situation von Familien, Frauen und Kindern und verweist auch insoweit auf sein Urteil vom 3. Juli 2018 (- 1 A 215/18.A -, juris Rn. 31 ff.). Unter Bezugnahme auf die bestehende allgemeine Versorgungslage und unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 77 78 79 80 81 35 bereits in seinem Urteil vom 23. März 2017 (- 13a B 17.30030 -, juris Rn. 17 ff.) für die dort betroffene Familie mit zwei Kleinkindern fest, dass wegen der zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse, die sich bislang nicht nachhaltig verbessert hätten, bei einer Familie mit minderjährigen Kindern nach wie vor grundsätzlich von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen sei. Dabei ist zu beachten, dass für die in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall betroffene Familie Einschränkungen bei der Erwerbsfähigkeit des Vaters sowie eine fehlende Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk hinzutraten. Mit Beschluss vom 29. November 2017 (- 13a ZB 17.31264 -, juris Rn. 3 f.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine voranstehend angeführte Entscheidung bekräftigt und ergänzend dargelegt, dass seine Schlussfolgerung hinsichtlich der für Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse auch nicht dadurch in Frage zu stellen sei, dass der betreffende Familienvater über vielfältige Berufserfahrung verfüge. Berufserfahrungen seien bei erwachsenen Männern die Regel und würden keine besonderen Umstände darstellen. Gemäß den umfassenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg mit Urteil vom 3. November 2017 sind Familien mit Kindern von den ohnehin äußerst prekären Verhältnissen in Afghanistan besonders betroffen (- A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 389 ff.). Frauen und Kinder in Städten sind diejenigen, die den Auswirkungen einer verarmten städtischen Umgebung besonders schutzlos gegenüber stehen. Sie wohnen oft in den gefährlichsten Gebieten und sind von der städtischen Bevölkerung am häufigsten von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 390; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City aus August 2017, S. 33). Die meisten der zurückkehrenden oder auch intern vertriebenen Familien hängen zudem von einem einzelnen Ernährer - typischerweise dem männlichen Oberhaupt des Haushalts - ab, wobei dieser meist nur in stundenweiser Beschäftigung, etwa als Träger auf dem örtlichen Markt oder als Bauarbeiter, tätig sein kann. Nur wenige Frauen können einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisten. Insbesondere für 82 83 36 zurückkehrende oder intern vertriebene Frauen ist es schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist ihnen oftmals faktisch nicht erlaubt zu arbeiten (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 398; EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City aus August 2017, S. 24). Auch das Auswärtige Amt weist mit dem Lagebericht vom 31. Mai 2018 darauf hin, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen je nach Region und ethnischer beziehungsweise Stammeszugehörigkeit variiert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 15). Die Erwerbstätigkeit von Frauen habe sich zwar seit dem Jahr 2001 stetig erhöht, im Jahr 2016 jedoch noch immer lediglich 19 % betragen. Frauen seien zudem einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan vom 29. Juni 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29. Oktober 2018, S. 306). Soweit Frauen einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten, erfolgt dieser vornehmlich in Heimarbeit, etwa in Form von Weben, Nähen, Schneidern, Stickerei oder Arbeit in der Landwirtschaft (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 398). Insbesondere die schlechte Versorgungslage trifft Frauen und Kinder in besonderem Maße. Viele Kinder sind unterernährt. Von akuter Unterernährung sind mehr als 9 % der Kinder betroffen. 60 % der Kinder sind unterentwickelt. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 400 f.; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City aus August 2017, S. 115 f.). Zurückkehrenden - wie auch intern vertriebenen - Familien bleibt oft nur, in Zelten oder Lehmhütten ohne geeigneten Schutz vor Kälte zu leben. Im Winter 2017 sind Kinder und ältere Personen wegen der eiskalten Temperaturen verstorben (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 408). 84 37 Obwohl Afghanistan die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert hat, haben im Jahr 2014 51,8 % der Kinder gearbeitet, da viele Familien auf diese Einkünfte angewiesen sind. Die konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots erweist sich daher als schwierig. So arbeiten auch schon Kinder ab 10 Jahren regelmäßig in verschiedensten Bereichen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 412). bb) Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen wäre für die Klägerinnen zu 2 und 3 sowie die Kläger zu 4 und 5, die erst neun und drei Jahre alt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts bei einer angenommenen Rückkehr nach Afghanistan auch auf einfachstem Niveau am Rande des Existenzminimums nicht zu bewältigen. Unabhängig davon, dass gegen den Kläger zu 1 Unterhaltsansprüche bestehen und seitens des Senats auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Kläger zu 1 willens ist, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, wäre der Kläger zu 1, selbst bei einer angenommenen gemeinsamen Rückkehr, wie bereits dargelegt aufgrund der aktuell prekären Lage in Afghanistan, aber nicht in der Lage, eine ausreichende Existenzgrundlage auch für seine Familie zu erwirtschaften. Die Klägerinnen zu 2 und 3 könnten den Lebensunterhalt auch nicht im ausreichenden Maße für sich selbst und für die im Jahre 2009 und 2015 geborenen Kläger zu 4 und 5 sicherstellen. Der Arbeitsmarktzugang ist für Frauen faktisch stark begrenzt. Weder die Klägerin zu 2 noch die Klägerin zu 3, die 15 Jahre alt ist und derzeit zur Schule geht, haben eine Berufsausbildung oder waren in der Vergangenheit berufstätig. Zudem wäre die Klägerin zu 3 unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer unbestrittenen gesundheitliche Einschränkungen allenfalls eingeschränkt arbeitsfähig. 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Kläger zu 2 bis 5 bedurfte es für diese einer Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Mit dieser Entscheidung für die Kläger zu 2 bis 5 ist für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- 85 86 87 88 89 38 und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids) im Hinblick auf das Zielland Afghanistan die Grundlage entfallen. 3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit nicht bereits mit Beschluss vom 14. März 2018 - 1 A 759/17.A - über die Kostentragung entschieden wurde, aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und § 83b AsylG, wobei der Senat hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Streitgegenstände davon ausgeht, dass auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einheitlich ein Anteil von zwei Fünftel, auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein Anteil von weiteren zwei Fünftel und auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Anteil von einem Fünftel entfällt. Die Revision ist hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 1 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729 /17 -, juris Rn. 468) als auch Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. 21. November 2018 -13a B 18.30632 -, juris Rn. 23 und v. 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 21) sind der Auffassung, dass die Kernfamilie - bestehend aus Vater, Mutter und Kindern - im Kontext des § 60 Abs. 5 AufenthG als Ganzes in den Blick zu nehmen ist. Der erkennende Senat ist dagegen der Auffassung, dass hierbei geprüft werden muss, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person eines jeden Familienmitglieds vorliegt, wobei in diesem Kontext der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keine ausschlaggebende Rolle spielt. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage ist in den vom erkennenden Senat dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen und nachfolgend eingelegten Revisionen (Verfahren anhängig unter 1 C 45.18, 1 C 49.18 und 1 C 50.18) bislang nicht erfolgt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, soweit diese zugelassen worden ist. 90 91 92 39 Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, kann die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 40 Für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Artus