Beschluss
2 A 897/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 897/18 11 K 160/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 12. März 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2018 - 11 K 160/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.949,12 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Der 19.. geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Juli 2004 im Dienst des Beklagten. Im Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung ließ der Beklagte den Kläger mehrfach polizeiärztlich untersuchen, zuletzt am 20. Juli 2015. Nachfolgend wurde ein fachpsychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums C, D, vom 8. April 2016 eingeholt. Hiernach leidet der Kläger an einer Dysthymia (ICD 10: F34.1); aufgrund der bestehenden Restsymptomatik sei von einer eingeschränkten Dienstfähigkeit, bezogen auf den Dienstort, auszugehen; bei einem Einsatz in einem anderen Bundesland sei eine Verbesserung zu erwarten. Die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 8. Juni 2016 kam hiervon aus-gehend zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin nicht polizeidienstfähig sei; bezogen auf die allgemeine Dienstfähigkeit bestehe jedoch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit. Die Polizeidirektion G prüfte daraufhin die Möglichkeit einer Verwendung des Klägers beim Beklagten unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Mit Schreiben vom 11. November 2016 teilte sie dem Kläger mit, dass angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen für ihn keine 1 2 3 Verwendungsmöglichkeit im Freistaat Sachsen bestehe. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016 zurück. Seine am 4. Januar 2017 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2018 - 11 K 160/17 - als unbegründet ab. Der Kläger habe zum einen keinen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 53 Abs. 2 SächsBG. Es fehle sowohl an einem Antrag des Klägers als auch an der Einhaltung der Zehn-Jahres-Frist, die eine materielle Ausschlussfrist sei. Eine Fürsorgepflichtverletzung sei weder in der Anwendung der Ausschlussfrist noch in einem fehlenden Hinweis des Beklagten auf die Antragstellung zu erblicken. Zum anderen habe der Kläger keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Reaktivierung von Amts wegen nach § 29 Abs. 2 BeamtStG. Die Vorschrift regele eine ausschließlich im Interesse des Dienstherrn bestehende Verpflichtung/ Befugnis, die keinen entsprechenden Anspruch des Beamten entstehen lasse, auch nicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; dies gebiete auch nicht die Fürsorge- pflicht des Dienstherrn. Das klägerische Vorbringen, er erfülle die gesundheitlichen Anforderungen, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, gehe deshalb ins Leere. Im Übrigen werde der Begründung des Widerspruchsbescheids gefolgt. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Kläger polizeidienstfähig, wie sich aus dem Gutachten des Universitätsklinikums D vom 8. April 2016 ergebe. Der Beklagte könne sich nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen, denn er selbst habe das Überprüfungsverfahren eingeleitet und hierdurch beim Kläger ein entsprechendes Vertrauen erzeugt. Für den Kläger habe kein Grund bestanden, selbst die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu beantragen. Das Verfahren sei nachfolgend auf Seiten des Beklagten über Gebühr verzögert worden. Der Beklagte habe das Verfahren unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht bis zum Ablauf der Antragsfrist für den Kläger hinausgeschoben. Sein Ermessen im Rahmen von § 29 Abs. 2 BeamtStG sei dadurch auf Null reduziert und begründe die Verpflichtung, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. 3 4 4 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder einen Anspruch nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 53 Abs. 2 SächsBG noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Reaktivierung von Amts wegen nach § 29 Abs. 2 BeamtStG hat. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 4 bis 6) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden wie folgt ausgeführt: a) Die Auffassung des Klägers, der Beklagte dürfe sich nicht auf den Ablauf der Zehn- Jahres-Frist berufen, verkennt, dass diese Frist ausschließlich im Rahmen der hier mangels Antragstellung nicht einschlägigen Tatbestandsalternative § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 53 Abs. 2 SächsBG von Bedeutung ist. Vorliegend hat der Beklagte indes die erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis von Amts wegen nach § 29 Abs. 2 BeamtStG geprüft und im Ergebnis wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit - also gerade nicht wegen Fristablaufs - verneint (vgl. Widerspruchsbescheid S. 2, Absätze 6 und 7). b) Der Einwand der fehlerhaften Ermessensausübung durch den Beklagten geht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb in Leere, weil der 5 6 7 8 9 5 Kläger im Rahmen von § 29 Abs. 2 BeamtStG die sachgerechte Ermessensausübung nicht im Sinne eines subjektiven Rechts einfordern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -, juris Rn. 18 ff.; Woydera u. a., Beamtenrecht in Sachsen, Stand Dezember 2017, § 29 BeamtStG, Rn. 50 m. w. N.). Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die angefochtenen Bescheide auch keine Ermessensfehler erkennen lassen: Der Beklagte hat - ausgehend von einer laut polizeiärztlicher Stellungnahme vom 8. Juni 2016 vorhandenen eingeschränkten allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers - eine Verwendungsabfrage in seinem Geschäftsbereich durchgeführt (vgl. Verwaltungsvorgang S. 77 bis 119), in deren Ergebnis ein geeigneter Dienstposten nicht gefunden wurde, und die Ablehnung der erneuten Berufung hierauf gestützt. Er hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass § 29 BeamtStG keine Prüfung der Verwendungsmöglichkeit in einem anderen Bundesland vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 10 11 12