Beschluss
4 A 571/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 571/18.A 6 K 1138/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John am 15. Februar 2019 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2018 - 6 K 1138/17.A - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers ist begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt vor. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Beteiligten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hierzu ordnungsgemäß geladen werden und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Es ist Sache der Beteiligten, sich so einzurichten, dass sie pünktlich zum Termin erscheinen können. Ihnen obliegt es grundsätzlich, für Verzögerungen Vorsorge zu treffen. Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er gleichwohl sofort die mündliche Verhandlung eröffnet oder noch eine gewisse Zeit abwartet. Dabei wird er einerseits das voraussichtliche Interesse des Beteiligten an der Teilnahme und andererseits das Interesse des Gerichts sowie der an später angesetzten Sachen Beteiligten an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung berücksichtigen. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen und die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, so wird er im allgemeinen damit rechnen können, dass eine gewisse Zeit abgewartet wird und die mündliche Verhandlung nicht bereits kurz nach ihrer Eröffnung wieder geschlossen wird. 1 2 3 Geschieht dies gleichwohl, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen (so BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 1985 - 2 B 43.85 -, juris Rn. 3 - 4; BFH, Beschl. v. 14. Oktober 2015 - V B 49/15 -, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hat sich ein Beteiligter vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch bei Gericht gemeldet, um seine Verspätung und die voraussichtliche Zeit seines Eintreffens bei Gericht mitzuteilen, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass die Organisation eines Gerichts so beschaffen ist, dass der darin liegende Antrag auf Verlegung des Beginns einer mündlichen Verhandlung unverzüglich dem Vorsitzenden zugeleitet wird (BSG, Urt. v. 28. Mai 2003 - B 3 KR 33/02 R -, juris Rn. 12). Hier hat der Vorsitzende die auf 14.15 Uhr terminierte Sache des Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, um 14.30 Uhr aufgerufen, nachdem der Kläger um 14.15 Uhr nicht erschienen war. Er hat sodann den Beschluss verkündet, dass den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt werde und die Verhandlung um 14.32 Uhr wieder geschlossen. Der Kläger macht unter Vorlage eines Bildschirmausdrucks seines Mobiltelefons geltend, um 14.21 Uhr bei Gericht angerufen und mitgeteilt zu haben, dass er die Adresse des Gerichts suche und sogleich erscheinen werde. Um 14.34 Uhr habe er erneut bei Gericht angerufen und mitgeteilt, sich unmittelbar vor dem Gebäude zu befinden. Nach einer Aktennotiz der Geschäftsstelle hat der Kläger um 14.23 Uhr angerufen und nach dem Weg zum Gericht gefragt, der ihm beschrieben wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dem nicht vermerkt ist, wann es zur Geschäftsstelle gelangt ist, die Klage abgewiesen und zugleich den am 19. März 2018 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Der Vorsitzende hat hier mit der im Urteil erfolgten Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung den Rahmen seines Ermessens überschritten. Im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags war ein Urteil noch nicht verkündet oder in vollständiger Form zur Geschäftsstelle gelangt, was sich aus den im Urteil enthaltenen Ausführungen zur Ablehnung des Antrags ergibt. Dem Vorsitzenden muss daher nach Lage der Dinge nicht nur bekannt gewesen sein, dass sich der bereits in der Nähe des Gerichts aufhaltende ortsunkundige Kläger schon kurz nach dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung um deren - geringfügige - zeitliche Verschiebung bemüht hat, sondern vor allem auch, dass ihn diese Mitteilung 3 4 4 aufgrund des gerichtsinternen Ablaufs vor dem um 14.30 Uhr erfolgten Aufruf der Sache nicht erreicht hat. Hierdurch ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) verletzt. BELEHRUNG ZUM BERUFUNGSVERFAHREN Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Pastor John