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Beschluss

2 A 394/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 394/18 11 K 1824/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Beamtenversorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 12. Februar 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2018 - 11 K 1824/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge über die Berücksichtigung einer Alterspension, die der Kläger aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich in den Jahren 1963 bis 1988 bezieht. Der Kläger war zum 1. September 1994 zum Professor (C 3) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Z (FH) berufen worden; seit dem 1. September 2007 befindet er sich im Ruhestand. Der Kläger wendet sich gegen den Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid vom 26. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015, mit dem der Beklagte unter Aufhebung einer früheren Festsetzung die Versorgung rückwirkend zum 1. September 2007 auf monatlich 3.583,43 € (brutto) und ab 1. Oktober 2014 auf monatlich 4.125,86 (brutto) festgesetzt hatte. Die geänderte Festsetzung berücksichtigt die dem Kläger seitens der Republik Österreich seit 1. August 2007 gewährte Alterspension in Höhe von (damals) 631,32 € mit einem Betrag von 510,38 €. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Februar 2018 - 11 K 1824/15 - als unbegründet abgewiesen. Die - ausschließlich streitige - Berücksichtigung der in Österreich abgeleisteten Vordienstzeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a. F. begegne ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe die 1 2 3 3 von § 11 Nr. 2 BeamtVG geforderte Ermessensausübung vorgenommen; zutreffend habe er die österreichische Rente des Klägers in Höhe von 510,38 € in die vorgenommene Vergleichsberechnung einbezogen. Auch wenn diese nicht § 55 Abs. 2 oder 8 BeamtVG unterfalle, könne sie gleichwohl berücksichtigt werden, wenn andernfalls eine Besserstellung des Beamten mit ausländischen Pensionsansprüchen gegenüber einem „Nur-Beamten“ die Folge wäre. Eine Pensionsleistung habe nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn sie ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sei. Dies sei bei der österreichischen Rente nicht der Fall. Zwar sei von seinen Beamtenbezügen in Österreich aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 22 Gehaltsgesetz 1956 der Pensionsbeitrag (i. H. v. 5 bis 8 % des Bruttoeinkommens) einbehalten worden. Der so zustande gekommenen Betrag sei Grundlage für die nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem österreichischen Beamtenverhältnis erfolgte Überweisung (i. H. v. 367.209,63 Schilling, somit rund 27.000 €) zwecks Nachversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien gewesen. Der monatlich einbehaltene Pensionsbeitrag sei indes nie Einkommen oder Vermögen des Klägers gewesen; er sei letztlich mit dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Dass der Dienstgeber bis zum Jahr 2013 keinen Pensionsbeitrag geleistet habe, rechtfertige nicht die Annahme, die Rentenansprüche seien weit überwiegend aus Mitteln des Klägers finanziert. Denn in Österreich werde der sog. Ruhegenuss nicht von einer unabhängigen Kasse, sondern vom den Pensionsbeitrag vereinnahmenden Dienstgeber selbst ausgezahlt. Zudem sei die Belastung mit dem Pensionsbeitrag der Höhe nach in etwa der Beitragsbelastung von Arbeitnehmern im Rahmen der deutschen Rentenversicherung vergleichbar; die gesetzliche Rente sei ungeachtet des Rentenbeitrags auf die Höchstgrenze anrechenbar. Hierfür spreche auch der pauschal festgesetzte Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % des letzten Monatsbruttobezugs nach dem Ausscheiden aus dem österreichischen Beamtenverhältnis. Schließlich sei auch im österreichischen Besoldungssystem das Alimentationsprinzip verankert mit der Verpflichtung des Dienstherrn zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er habe die österreichische Rente entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ganz oder weit überwiegend aus 4 4 eigenen Mitteln erworben. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf freie Mittel des Pensionsberechtigten ab, die aus seinem Nettoeinkommen gebildet werden müssten; eine derartige Einschränkung sei nicht sachgerecht und weder gesetzlich noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung geboten. Der Dienstgeber habe unstreitig keinen anteiligen Pensionsbeitrag entrichtet; auch die pauschal erfolgte Überweisung von 7 % des letzten Monatsbruttobezugs im Rahmen der Nachversicherung enthalte keine derartige Leistung, sondern diene lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Ein Vergleich mit der deutschen Rentenversicherung scheide aus; im Übrigen wäre bei letzterer der ausgeschiedene Beamte mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nachzuversichern. Auf die Bundesdienstzeiten komme es nicht an. Aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Solidaritätsprinzip der Sozialversicherung lasse sich ebenfalls nichts herleiten. Auch das Alimentationsprinzip stelle kein taugliches Argument dar. Zu beachten sei, dass die Besoldung der Beamten insgesamt geringer als in der Privatwirtschaft ausfalle; von der Differenz werde neben den Pensionsbeiträgen des Beamten der Ruhegenuss bezahlt. Komme es indes wegen vorzeitigen Ausscheidens nicht zur Auszahlung der Beamtenversorgung, sei lediglich auf den im Rahmen der Nachversicherung erfolgten Überweisungsbetrag abzustellen, der ausschließlich aus Mitteln des Klägers bestehe. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). 5 6 5 Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger aufgrund seiner Dienstzeiten in Österreich gewährte Alterspension in Höhe eines Betrags von 510,38 € im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt werden konnte. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 bis 18) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt: a) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, dass der Erwerb der Pensionsleistung mit eigenen Mitteln eine freiwillige Leistung aus dem Nettoeinkommen des Klägers voraussetze, bedarf diese Frage keiner näheren Erörterung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Gleiches gilt für die Frage der Vergleichbarkeit der Pensionsversicherungsanstalt mit der deutschen Rentenversicherung. Denn die dem Kläger gewährte österreichische Alterspension ist bereits aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen nicht „ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln … erworben“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 29 m. w. N.). b) Das zutreffende Vorbringen, der Dienstgeber habe im maßgeblichen Zeitraum keinen Pensionsbeitrag entrichtet, der zwecks Nachversicherung überwiesene Betrag beruhe allein auf Mitteln des Klägers, wirft keine Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht ist selbst von dieser Prämisse ausgegangen (vgl. UA S. 16/17), hat indes ausgeführt, weshalb dieser Umstand bei wertender Betrachtung nicht die Annahme rechtfertige, die Rentenansprüche seien weit überwiegend aus Mitteln des Klägers finanziert. Der Senat teilt diese rechtliche Einschätzung. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht bestreitet, erfolgte die Auszahlung der Pensionen in Österreich im maßgeblichen Zeitraum nicht durch eine unabhängige Renten- oder Pensionskasse, sondern durch den Dienstgeber selbst, der auch den Pensionsbeitrag vereinnahmte. Bei diesem System bestand keine Notwendigkeit für den Dienstgeber, seinerseits einen Pensionsbeitrag an eine bestimmte Haushaltskasse abzuführen, weil er ohnehin den ab Ruhestandseintritt zu gewährenden Ruhegenuss selbst auszahlte. Hätte das Dienstverhältnis des Klägers zur Republik Österreich bis zu 7 8 9 6 seinem Ruhestandseintritt fortbestanden, hätte er nach dem auch in Österreich geltenden Alimentationsprinzip von seinem Dienstgeber den Ruhegenuss in der gesetzlich festgelegten Höhe erhalten, unabhängig von der Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge und ohne zeitliche Einschränkung für die gesamte Dauer des Ruhestands. Angesichts der Höhe des gesetzlich festgelegten Pensionsbeitrags (im maßgeblichen Zeitraum zwischen 5 und 8 %) ist nicht davon auszugehen, dass der zu erwartende Ruhegenuss weit überwiegend aus Mitteln des Klägers bestritten worden wäre, denn diese hätten hierfür aller Voraussicht nach nicht ausgereicht. Dies gilt auch angesichts der vom Kläger angesprochenen geringeren Besoldung von Beamten gegenüber in der Privatwirtschaft Tätigen. Ein hiermit der Sache nach geltend gemachter Gehaltsverzicht ließe sich schon der Höhe nach nicht annähernd konkret ermitteln; eine Berücksichtigung wäre rein spekulativ. c) Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis und der hierauf durchgeführten Nachversicherung des Klägers bei der Pensionsversicherungsanstalt. Zwar dürfte der in diesem Zusammenhang überwiesene Betrag von rund 27.000 € der Summe der bis dahin einbehaltenen Pensionsbeiträge des Klägers entsprechen und insbesondere keinen Anteil des Dienstgebers enthalten. Allerdings würde dieser Betrag bei überschlägiger Berechnung kaum ausreichen, die dem Kläger ab 1. August 2009 ohne zeitliche Beschränkung zustehende Alterspension längerfristig zu finanzieren: Ausgehend von der laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom 13. Oktober 2009 ab 1. August 2007 geleisteten Alterspension von 631,32 € pro Monat, ab 1. November 2008 von 652,78 € pro Monat wäre ein Betrag von 27.000 € bereits nach drei Jahren und sechs Monaten aufgezehrt. Es liegt damit auf der Hand, dass die dem Kläger gewährte Alterspension zum weit überwiegenden Teil nicht aus Mitteln des Klägers, sondern entsprechend dem die Rentenversicherung prägenden Solidaritätsprinzip aus den Erträgen der Beiträge aller Versicherter finanziert wird, wie der Kläger selbst zugesteht. d) Schließlich spricht gegen eine Nichtberücksichtigung der österreichischen Alterspension der dem Beamtenversorgungsrecht zugrundeliegende Alimentationsgrundsatz (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 2016 - 2 A 519/15 -, juris Rn. 28). Hiernach hat der Dienstherr auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, 10 11 7 in welchem der Beamte ihm mit seiner Persönlichkeit und Arbeitskraft zur Verfügung gestanden hat, für das Wohl des Beamten und seiner Familie angemessen zu sorgen (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, BeamtVG vor § 1 Rn. 17 ff.). Die Alimentation knüpft nicht an eine bestimmte Leistungserbringung durch den Beamten an, sondern an das Beamtenverhältnis selbst. Ist aber eine angemessene Altersversorgung des Beamten - wie hier - bereits ganz oder teilweise durch eine andere Versorgungsleistung gewährleistet, besteht kein Grund für eine Überalimentierung des Beamten über den für den „Nur-Beamten“ erreichbaren Betrag hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Hahn Henke 12 13