Beschluss
3 M 1/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 20. Dezember 2018 ist bereits unzulässig und war deshalb zu verwerfen. 2 1. Zwar hat die Antragstellerin ihre Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde erweist sich jedoch deshalb als unzulässig, weil die Antragstellerin innerhalb der zum 21. Januar 2019 (Montag) abgelaufenen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - der angefochtene Beschluss vom 20. Dezember 2018 ist nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am gleichen Tag (per Fax) zugestellt worden (vgl. Beschwerdeschrift) - keine Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 dargelegt hat. Die auf den 22. Januar 2019 datierende Begründungsschrift hat das Beschwerdegericht erst am 22. Januar 2019 um 0.32 Uhr und damit verspätet erreicht, so dass die darin dargelegten Gründe schon nicht berücksichtigungsfähig sind. 3 Auch die in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2019 enthaltenen Ausführungen genügen dem Darlegungserfordernis nicht. 4 Die Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulassungserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichtes. Sie verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander zu setzen haben, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 5 In ihrer Beschwerdeschrift stellt die Antragstellerin Anträge und macht im Wesentlichen Ausführungen zum Sachverhalt. Sie fügt ihre an das Verwaltungsgericht gerichtete Antragsschrift vom 16. Dezember 2018 sowie die darin bezeichneten eidesstattlichen Versicherungen bei. Sollte hiermit eine Bezugnahme beabsichtigt sein, so ist eine solche bereits unstatthaft. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne ein Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht ihr erstinstanzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht sie deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 -, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris.). 6 Nach alledem genügt das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht dem Darlegungserfordernis. Überdies hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift auch ausdrücklich darauf hingewiesen, sich mit gesondertem Schriftsatz mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und dem Vortrag des Antragsgegners auseinandersetzen zu wollen. Die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht fristgerecht erreicht (siehe Darstellung oben) 7 2. Der Antragstellerin steht zudem das - auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens - erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite, so dass auch aus diesem Grund eine Sachprüfung durch den Senat ausscheidet. 8 Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht nicht, wenn das Verhalten eines Antragstellers darauf schließen lässt, dass er an einer solchen nicht interessiert ist oder ein in dem Verfahren nicht schutzwürdiges Interesse verfolgt. Jeder Rechtsschutzsuchende muss seine gerichtliche Rechtsverfolgung so gestalten, dass sie mit den gerichtsverfahrensrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; entzieht er sich dem, stellt sich seine Rechtsverfolgung als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar, für die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn ein Antragsteller sich nicht der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bedient, die die Rechtsordnung im Hinblick auf die Verfolgung bestimmter rechtlicher Interessen zur Verfügung stellt (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 EO 354/06 -, juris, Rn. 2 - 3). 9 Vorliegend hat die Antragstellerin ihre Hündin durch die nach Erlass des Beschlusses vom 20. Dezember 2018 erfolgte Abgabe an namentlich nicht bekannte Personen, die sie als Tierschützer bezeichnet, dem behördlichen Zugriff entzogen. Sie hat, ohne eine Beschwerdeentscheidung abzuwarten oder die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO), das streitgegenständliche Tier, dessen körperlicher Zustand von ausschlaggebender verfahrensrechtlicher Relevanz ist, an einen unbekannten Ort verbringen lassen, wobei sie mit einer Rückgabe des Tieres erst rechnet, wenn „die Angelegenheit rechtskräftig entschieden“ sei (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 8. Januar 2019). Dies geschah, obgleich sie nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ihr Einverständnis mit der Tötung des Tieres gegenüber dem Antragsgegner signalisiert hat und mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2018 die - in der Folge entsprochene - Erlaubnis des Antragsgegners begehrte, die Hündin unter Nachweisführung bis zum 2. Januar 2019 zu Hause durch eine namentlich bezeichnete Tierärztin einschläfern zu lassen. Hierdurch hat sie unter Vortäuschen falscher Tatsachen, den behördlichen Zugriff auf das Tier vereitelt. Das Verhalten der Antragstellerin offenbart, dass die Hündin unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache dem Zugriff der Behörde entzogen bleiben soll, mithin eine gerichtliche Sachentscheidung allenfalls bei einem für sie positiven Ausgang von Interesse ist. Dies ist rechtsmissbräuchlich und lässt den Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung entfallen. 10 3. Mangels Rechtsschutzinteresses kann auch dahinstehen, ob der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Ungeachtet dessen ist nichts dafür ersichtlich und von der Antragstellerin vorgetragen, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die (Begründungs-)Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). 11 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 1.5, 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der in Entsprechung der erstinstanzlichen Entscheidung ermittelte Streitwert (5.000,00 €) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. 13 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).