OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 677/18.PB

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

16Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 8 A 677/18.PB 8 K 160/18.PB SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Personalrats des vertreten durch die Personalratsvorsitzende - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte beteiligt: die Geschäftsführerin des vertreten durch die - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Verletzung Mitbestimmungsrecht hier: Beschwerde hat der 8. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die ehrenamtlichen Richter Gyarmati, Himpel, Walter sowie Wenzel aufgrund der mündlichen Anhörung am 17. Januar 2019 am 17. Januar 2019 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19.April 2018 - 8 K 160/18.PB - geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters L......, die Antragsgegnerin dessen Geschäftsführerin. Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der geplanten verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG einzuleiten ist. Am 22. Mai 2017 erließ die Bundesagentur für Arbeit (künftig: Bundesagentur) die Weisung 201705022 „Verlaufsbezogene Kundenbetrachtungen - Zielführendes Handeln im Integrationsprozess“. Ziel der Weisung war, „dass die Kunden einen wertschöpfenden und zielführenden Integrationsprozess erleben“. Daher wurde, „um vorhandene Verbesserungspotenziale im Integrationsprozess zuverlässiger und schneller zu erkennen und Aktivverbesserungen anzustoßen, (…) eine verlaufsbezogene Kundenbetrachtung als fachaufsichtliche Aktivität der gesamten Organisation verankert.“ Unter Nr. 3 der Weisung wurden zur Durchführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen der Zentrale, den Regionaldirektionen, den Vorsitzenden der Geschäftsführung, den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, den Bereichsleitungen und den Teamleitungen der gemeinsamen 1 2 3 Einrichtungen jeweils Einzelaufträge erteilt. Damit solle die Qualität der Integrationsarbeit im gesamten Kundenverlauf bewertet und „übergreifende Optimierungsbedarfe“ identifiziert werden. Auf dieser Grundlage solle eine fachlich fundierte Diskussion auf allen Ebenen über die Ausgestaltung eines zielführenden Integrationsprozesses geschaffen werden. Hierzu sollten von den Teamleitungen monatlich jeweils zehn zufallsorientiert ausgewählte Kundendatensätze dahingehend bewertet werden, ob ein zielführender Integrationsprozess vorliegt. Für die Auswahl wurde anheimgestellt, ob die Musterabfrage opDs unter Wahrung der Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats Verwendung finden sollte (vgl. Nr. 2.2.2 der Anlage 2 zur Weisung). Für die Bewertung sollte ein für die Prüfungen zur Verfügung gestellter Fragenkatalog verwendet und die Ergebnisse sollten darin dokumentiert werden, nachdem die Kundendatensätze zur Verfügung gestellt worden waren. Die Erkenntnisse sollten für einen Dialog mit den Mitarbeitern genutzt werden. Laut Nr. 7 der Weisung wurde der Hauptpersonalrat beteiligt. Im Rahmen der an die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen erteilten Einzelaufträge sollte sichergestellt werden, dass die Informations- und Beteiligungsrechte der örtlichen Personalräte Berücksichtigung finden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 leitete die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17, § 76 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 BPersVG ein. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung in seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 ab. Dies wurde mit der fehlenden Zuständigkeit der Zentrale der Bundesagentur für die Erstellung und Änderung lokaler Fachaufsichtskonzepte, mit datenschutzrechtlichen Bedenken sowie damit begründet, dass durch die Stichprobenanalyse eine Zusatzaufgabe für die Teamleitungen und die Bereichsleiter entstünde, die zu Zusatzbelastungen führe. Am 19. Juli 2017 wurde der Antragsteller erneut um Zustimmung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG zur „opDS-Abfrage 8_041 Identifizierung von Personen für verlaufsbezogene Kundenbetrachtung“ gebeten. Hierin wurde darauf hingewiesen, dass kein Rückschluss auf mitarbeiterbezogene Informationen möglich sei. Diese Informationen könnten auch nicht gespeichert werden. Durch die zufällige Fallauswahl werde die Konzentration auf bestimmte Mitarbeiter vermieden. In der Erörterung am 9. August 2017 zu der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, dass der Antragsteller der Abfrage, der internen Prüfung sowie der Nutzung der gezogenen 3 4 Daten zustimme, wenn im Gegenzug keine erhobenen Daten (Mitarbeiter- und Kundendaten) an Dritte (Regionaldirektion oder Zentrale) weitergegeben würden. Bestimmte Daten (z. B. Fehlerschwerpunkte und anonymisierte Auswertungsergebnisse) dürften an die Regionaldirektion und die Zentrale weitergeleitet werden. Am 20. Oktober 2017 erließ die Zentrale der Bundesagentur eine neue Weisung zu der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung (Aktualisierung der ersten Weisung). Hiernach findet eine Fallbewertung durch die Regionaldirektionen und die Zentrale ab Oktober 2017 nicht mehr statt. Die bisher vergebenen Zugriffe auf die zentrale Abnahme „FA- VP“ wurden mit Inkrafttreten der Weisung zentral gelöscht. Die Regionaldirektionen übernehmen die Verantwortung für die fachaufsichtliche Begleitung des Prozesses. Die Prozessbegleitung im Detail legt jede Regionaldirektion für ihren Bezirk im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Verantwortung selbständig fest. Am 11. Dezember 2017 unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Aktualisierung der bisherigen Weisung durch die Weisung vom 20. Oktober 2017 und darüber, dass die Regionaldirektion (künftig: Regionaldirektion) ihr bisheriges Verfahren beibehalten und Einzelfallbetrachtungen nicht nur in den Agenturen für Arbeit, sondern auch in den Jobcentern durchführen möchte. Hierzu sollten die notwendigen Daten (Kundennummern der Prüffälle) bereitgestellt werden. Dies solle unter Verwendung einer abgesicherten, zentral zur Verfügung gestellten Ablage anhand eines konkreten Berechtigungskonzeptes erfolgen. Die Antragsgegnerin sei am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L...... schriftlich angewiesen worden, sicherzustellen, dass der Agentur für Arbeit L...... und der Regionaldirektion die erforderlichen Daten zur Verfügung stünden. Die Anweisung vom 30. November 2017 wurde der Unterrichtungsschreiben vom 11. Dezember 2017 beigegeben. In der Weisung wird der Verfahrensablauf der Datenweitergabe im Einzelnen festleget. Die zu prüfenden Kundennummern sowie die Prüfergebnisse sind gemäß Nr. 1-4 des „Einzelauftrags“ in der Weisung „per verschlüsselter E-Mail“ an die Agentur für Arbeit L...... zu übermitteln. Die Antragsgegnerin, so die Weisung, sei bei ihrer Umsetzung nach § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II an die Rechtsauffassung der Bundesagentur gebunden. Daraus leite sich die Zuständigkeit für die Rechts- und Fachaufsicht ab. Die Bundesagentur könne auch in 4 5 5 einem dreistufigen Aufbau Auskünfte über den Integrationsprozess in ihrem Verantwortungsbereich verlangen und durch nachgelagerte Prüfungen tätig werden. Da die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung nicht die organisatorischen Angelegenheiten des Jobcenters L...... berührten, würde diese Weisung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung fallen. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 an die Antragsgegnerin. Hierin wurde darauf hingewiesen, dass man am 9. August 2017 vereinbart habe, dass keine Kundennummern an die Regionaldirektionen weiterzugeben seien. Mit der nunmehr mitgeteilten Vorgehensweise setze man sich über die damals erteilte Zustimmung des Antragstellers hinweg. Damit liege eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vor. Des Weiteren wurde auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPerVG hingewiesen. Dieses Mitbestimmungsrecht sei hier ebenfalls verletzt, da von den Führungskräften des Jobcenters ein Fragekatalog zu befüllen sei, der anschließend EDV-gestützt von der Dienststelle ausgewertet werde bzw. aus dem Daten an die Regionaldirektionen zur Auswertung weitergeleitet würden. Diese Daten enthielten die Kundennummer, die einen Rückschluss auf den Mitarbeiter objektiv ermögliche. Dies reiche aus, um das Mitbestimmungsrecht zum Entstehen zu bringen. Wenn nicht bis zum 18. Dezember 2017 schriftlich bestätigt werde, dass die Kundennummern nicht ohne seine Zustimmung weitergeleitet würden, werde ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf nicht. Das hiergegen beim Verwaltungsgericht eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren hatte in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg. Der erkennende Senat änderte mit Beschluss vom 27. September 2018 (8 B 207/18. PB) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 (8 L 1414/17) und lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung wies der Senat zusammenfassend darauf hin, dass das Antragsbegehren über die in der Hauptsache begehrte Verpflichtung hinausgehe und daher wohl bereits nicht statthaft sei. Im Übrigen bestehe nicht die für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der in der Hauptsache begehrte Anspruch tatsächlich bestehe. Insbesondere sei fraglich, ob mit der Weiterleitung von Excel-Tabellen durch 6 7 6 die Antragsgegnerin an die Regionaldirektion der Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt sei. Der Antragsteller hat am 18. Januar 2018 am Verwaltungsgericht Dresden auch ein Feststellungsverfahren in Gang gesetzt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG verletzt sei. Die hiernach zustimmungspflichtige Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Einführung eines Berichtssystems mit anschließender Auswertung der von den Beschäftigten laufend erstellten Tätigkeitsberichte durch die Anlage der elektronischen Datenverarbeitung vor. Dafür reiche aus, dass leistungs- und verhaltensbezogene Daten zwar nicht von der Einrichtung selbst erhoben würden, ihr diese aber aufgrund der von den Beschäftigten erstellten Tätigkeitsberichte zur Speicherung und Verarbeitung eingegeben würden. Hier sei von Führungskräften des Jobcenters L...... ein Fragenkatalog zu befüllen, der anschließend EDV-gestützt von der Dienststelle ausgewertet werde bzw. dessen Daten an die Regionaldirektion zur Auswertung weitergeleitet würden. Da diese Daten Kundennummern beinhalteten, sei ein Rückschluss auf Leistung und Verhalten der Mitarbeiter objektiv möglich. Daneben sei der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG - Hebung der Arbeitsleistung - einschlägig. Denn die Maßnahme ziele auf die Förderung der Arbeitseffektivität ab. Dieses Ziel sei im Rahmen der Beteiligungsverfahren beispielsweise auch gegenüber dem Hauptpersonalrat durch die Bundesagentur mehrfach benannt worden. Mit der zusätzlichen Datenerhebung würde die Arbeitsleistung der Führungskräfte angehoben, ohne dass eine Verminderung ihrer Arbeitsaufgaben an anderer Stelle ersichtlich sei. Dass die Antragsgegnerin eine Weisung der Regionaldirektion bzw. der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L...... erhalten habe, ändere hieran nichts. Einerseits werde in der Weisung vom 20. Oktober 2017 ausgeführt, dass die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen hätten, dass die Informations- und Beteiligungsrechte der örtlichen Personalräte Berücksichtigung fänden. Die Regionaldirektion habe im Kompetenzbereich der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 SGB II zudem keine Weisungsbefugnis. 8 7 Der Antragsteller hat beantragt, feststellen, dass die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in Bezug auf die Konkretisierung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung dahingehend verletzt hat, dass der Regionaldirektion nunmehr auch die Kundennummern der Prüffälle zur Verfügung gestellt werden, ohne dass zuvor das Mitbestimmungsverfahren gegenüber dem Antragsteller nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eingeleitet wurde. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat hierzu vorgetragen: Die Bundesagentur habe in dem Bereich gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Denn die Betreuung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch einen Arbeitsvermittler im Jobcenter gehöre zu den Leistungen der Bundesagentur gemäß § 14 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Daher habe die Bundesagentur im Rahmen dieser Verantwortung die in Streit stehenden Weisungen vom 22. Mai 2017 sowie vom 20. Oktober 2017 erteilen dürfen. Die Auswahl der zu prüfenden Datensätze erfolge zufallsorientiert. Die Ergebnisse seien in einer von der Zentrale bereitgestellten elektronischen Ablage zu dokumentieren. Die Prüfberichte seien entsprechend der Anlage 3 zur Weisung vom 22. Mai 2017 in einer Excel-Tabelle unter Nennung der Kundennummer, Dienststelle und des Teams des geprüften Datensatzes zur Verfügung zu stellen. Der Hauptpersonalrat der Bundesagentur sei beteiligt worden. In Anlage 2 zu dieser Weisung seien Hinweise für die verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen im Kontext der Fachaufsicht niedergelegt (vgl. hierzu insbesondere Nrn. 3.1.3 [Prozess in den gE] sowie Nr. 3.1.4 [Prozess in den RD]). Dort werde auch darauf hingewiesen, dass die Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats zu beachten seien (Nr. 2.2.2). Mit Vorlage vom 19. September 2017 sei der Antragsteller zur 4. Änderung der Dienstanweisung Qualitätsmanagement beteiligt worden. In diese Diensteinweisung seien die verlaufsbezogenen Prüfungen eingebettet worden. Dort sei auch der Gesamtprüfungsaufwand für die Teamleiter (Punkt 1.2 „Qualitätssicherung Integration“, S. 10 der Dienstanweisung) verankert. Der Maßnahme habe der Antragsteller am 5. Oktober 2017 zugestimmt. Die Weisung vom 20. Oktober 2017 habe die Weisung vom 22. Mai 2017 ersetzt. Unter Nr. 2 3. Absatz der Weisung sei 9 10 11 8 festgelegt, dass die Regionaldirektionen die Verantwortung für die fachaufsichtliche Begleitung des Prozesses übernähmen. Damit trage die Regionaldirektion die Verantwortung für die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Fallbewertung in ihrem Bezirk und unterstütze diesen Prozess durch geeignete Maßnahmen. Dies könnten noch einzelfallbezogene Bewertungen vor Ort sein. Die Regionaldirektion sei mit der vorgenannten Weisung beauftragt worden, die Prozesse (Prüfungen, Rückkopplung, Dialoge) im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Verantwortung für ihren Bezirk zu regeln und zu gestalten. Die Regionaldirektion habe entschieden, das bisherige Verfahren fortzuführen. Dazu sei im Rahmen des Leitungsdialoges am 16./17. November 2017 insbesondere zur Datenübergabe an die Regionaldirektion ein entsprechender Auftrag an die Antragsgegnerin ergangen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 30. November 2017. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, ein Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 (und § 76 Abs. 2 Nr. 5) BPersVG in Bezug auf die Weiterleitung der Prüffälle mit Kundennummern im Rahmen der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung einzuleiten. Es fehle bereits an einer Maßnahme der Antragsgegnerin. Gehandelt habe vorliegend ausschließlich die Regionaldirektion, indem sie die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung und entsprechende Berichte angeordnet habe. Auch wenn in den Weisungen auf die Informations- und Beteiligungsrechte der örtlichen Personalräte hingewiesen werde, habe die Antragsgegnerin vorliegend keinerlei Entscheidungsspielraum bezüglich der Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung und der damit verbundenen Berichtspflichten; daher habe sie auch keine diesbezügliche Maßnahme getroffen. Der Hinweis auf die Beteiligungsrechte der örtlichen Personalvertretungen betreffe offenkundig individuelle mitbestimmungspflichtige Maßnahmen der Dienststellen bei der Umsetzung der Weisung. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten sei mit der Übermittlung der Prüfdaten an die Regionaldirektion mit Kundennummer (Eintragung in der Excel-Tabelle gemäß Anlage 3 der Weisung vom 22. Mai 2017) nicht verbunden. Die Tabelle enthalte folgende allgemeinen Kundendaten: Kundennummer, Rechtskreis, Dienststelle und Team. Angaben zum Bearbeiter des zufällig geprüften Datensatzes enthalte die Tabelle nicht. Bei der Tabelle handele es sich weder um eine technische Einrichtung noch sei aus der Tabelle eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle von einzelnen Beschäftigten beabsichtigt oder gar möglich. Aus 12 9 der Tabelle ergebe sich lediglich das Team, in dem der bearbeitende Beschäftigte tätig sei. Es sei allerdings richtig, dass durch die Regionaldirektion im Rahmen der Fachaufsicht die in der Tabelle genannten Kundennummern in das Fachverfahren VerBIS eingegeben werden könnten und im dortigen Datensatz erkennbar sei, welche Beschäftigten den Fall bearbeitet hätten. Durch das Öffnen des Datensatzes seien alle in der Vergangenheit gemachten Eintragungen und der Beschäftigte, der die jeweilige Eintragung gefertigt habe, sichtbar. Da in den meisten Fällen mehrere Bearbeiter gespeichert seien, seien Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten durch diese Prüfung nicht möglich. Die zuständigen Bearbeiter in der Regionaldirektion seien schon jetzt aufgrund des bestehenden Berechtigungskonzepts unabhängig von den in der Tabelle ausgewiesenen Kundennummern berechtigt, jeden einzelnen Datensatz der im Jobcenter betreuten Kunden aufzurufen, und könnten damit sehen, wer die jeweiligen Einträge im Fachverfahren vorgenommen habe. Ziel sei es, die Integrationsarbeit mit den Kunden zielorientiert so zu gestalten, dass die Chancen der Kunden, wieder in Arbeit zu kommen, verbessert würden. Aus diesem Grund prüfe die Regionaldirektion auch nicht wahllos Datensätze, sondern betrachte nur die vom Jobcenter gemeldeten Datensätze. Die gemeinsam betrachteten Fälle bildeten dann eine Gesprächsgrundlage für den Dialogprozess. Alleiniges Ziel sei damit die Optimierung des Integrationsprozesses für die Kunden. Daher liege auch der Beteiligungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht vor. Darüber hinaus seien die Teamleiter von jeder weiteren Fachaufsicht befreit worden. Durch die Einbettung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung in die DA Qualitätsmanagement habe der Antragsteller der Maßnahme bereits zugestimmt. Dem hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. April 2018 ergänzend entgegengehalten: Die Excel-Tabelle sei bis zu einem mit der Regionaldirektion abgestimmten Stichtag in dem Ordner „_intern!“ in der Ablage „FA-VP“ der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung zu hinterlegen. Die Antragsgegnerin sei ferner angewiesen worden sicherzustellen, dass sich die Erkenntnisse der Fallprüfungen aller Teamleitungen ihrer gemeinsamen Einrichtung bis zu einem definierten Zeitpunkt in Form des Fragenkatalogs in diesem Ordner wiederfänden. Die Regionaldirektion habe sodann aus dem Ordner die durch die Teamleiter zu prüfenden Kundennummern zu ziehen, die ausgewählten Kundennummern in dem Fragenkatalog zu hinterlegen und diese in dem Ordner „_intern“ ihrer Regionaldirektion zu speichern. Dieser Prozess 13 10 habe zur Folge, dass die Regionaldirektion die Kundennummern zur Verfügung gestellt bekomme, so dass darüber Rückschlüsse auf die bei diesen Kunden jeweils tätigen Integrationsfachkräfte gezogen werden könnten. Seine Zustimmung auf das Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2017 hin sei nur unter der Maßgabe erteilt worden, dass keine Mitarbeiter- und Kundendaten an Dritte (Regionaldirektion oder Zentrale) weitergegeben würden und nur kumulierte Daten (z. B. Fehlerschwerpunkte und analysierte Auswertungsergebnisse) an die Regionaldirektion und an die Zentrale weitergeleitet werden dürften. Daher habe er auch der Änderung der DA Qualitätsmanagement zugestimmt. Einer Weiterleitung der Kundennummern habe er nicht zugestimmt. Die Regionaldirektion erwarte mit ihrer Entscheidung, an dem Prozess festzuhalten, dass durch das Jobcenter L...... die notwendigen Daten mit Kundennummern der Prüffälle bereitgestellt würden. Die in der Tabelle gestellten Fragen könnten nur unter Nutzung von VerbIS beantwortet werden. Dies ergebe sich aus Anlage 2 der Weisung vom 20. Oktober 2017 (Nr. 3.2 Fragenkatalog). Verwende die Regionaldirektion die Kundennummer unter Eingabe in das Programm VerbIS, öffne sich die Startseite des Kunden. An dessen linkem Rand befände sich das Menü mit allen Daten zum Kunden. Besonderes Augenmerk sei hier auf „Bewerberbetreuung“ und „Kundenhistorie“ zu legen. Dort seien sämtliche Betreuer (Arbeitsvermittler) mit dem kompletten Vermittlernamen chronologisch aufgelistet. Zudem seien an dieser Stelle gegebenenfalls auch Daten von Mitarbeitern anderer Agenturen und gemeinsamen Einrichtungen ersichtlich. Unter dem Menüpunkt „Kundenhistorie“ habe man Zugang zu sämtlichen, bislang zu diesen Kunden gemachten Vermerken. Da es sich hier um eine Angelegenheit des Verwaltungsablaufs und der Organisation handele, sei gemäß § 44c Abs. 2 Satz 1 SGB II die Trägerversammlung zuständig. Die Festlegung, wie die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung durchzuführen sei, stelle eine Ausgestaltung des internen Verwaltungs- und Kontrollsystems dar. Daher oblägen diese Feststellungen nicht der Regionaldirektion, sondern der Trägerversammlung. Die Antragsgegnerin sei daher berechtigt, sich dagegen zu entscheiden, die von der Regionaldirektion angeforderten Daten zur Verfügung zu stellen. Sie könne sich aber auch dafür entscheiden, die angeforderten Daten zu übermitteln. Aufgrund dieses Spielraums handele es sich um eine Maßnahme der Antragsgegnerin, die der Mitbestimmung unterliege. Auch wenn man dies anders 14 11 sehe, könne die Regionaldirektion nicht ohne Zutun der Antragsgegnerin auf die von ihr gewünschten Daten zurückgreifen. Sie sei auf deren Mitwirkung angewiesen. Auch deshalb handele es sich um eine beteiligungspflichtige Maßnahme. Das Mitbestimmungsrecht umfasse nicht nur die erstmalige Anwendung, sondern auch Änderungen der Anwendung. Das bedeute, dass eine Mitbestimmung auch bei Änderung der vorhandenen Programme bestehe, wenn mit den vorhandenen Programmen Datenauswertungen erreicht werden sollten, die zuvor nicht möglich waren. Hier werde erstmals über das Datenverarbeitungssystem Excel eine Tabelle erstellt, die u. a. die Kundennummer enthalte sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang des Kunden beantworte. Durch die Verknüpfung der in der Tabelle enthaltenen Kundennummer über das Datenverarbeitungssystem VerbIS sei jederzeit nachvollziehbar, welcher Mitarbeiter wann welchen Arbeitsschritt vollzogen habe. Diese Nachvollziehbarkeit ermögliche eine Auswertung der Leistung und des Verhaltens des Mitarbeiters. Die Datenauswertung erfolge sowohl auf der Ebene des Jobcenters als auch auf der Ebene der Regionaldirektion. Damit sei die Einrichtung aufgrund ihrer technischen Gegebenheiten und ihres konkreten Einsatzes objektiv zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet. Die Tatsache, dass die Regionaldirektion ohnehin auf jeden einzelnen Datensatz zurückgreifen könne, schließe die Mitbestimmung nicht aus. Denn dann bedürfte es auch nicht Übermittlung der geforderten Daten, sondern die Regionaldirektion könne unabhängig hiervon eine Auswertung vornehmen. Um dies zielgerichtet machen zu können, benötige die Regionaldirektion allerdings die in der ausgeführten Tabelle enthaltenen Daten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. April 2018 - 8 K 160/18.PB - dem Antrag stattgegeben. Es hat dazu zusammenfassend ausgeführt: Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG verletzt. Bei der Weisung der Regionaldirektion stehe die Effektivität der Leistung der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung im Mittelpunkt. Damit stehe in erster Linie die organisatorische Gestaltung der Leistungserbringung und die Gestaltung des jeweiligen Leistungsablaufs im Zentrum der Überprüfung, mithin die Kompetenz, die der Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Aufgabe zugewiesen sei. Ein Weisungsrecht der Bundesagentur scheide in diesem Bereich aus. Der Befolgung der Weisung gehe daher eine eigenverantwortliche Entscheidung der Antragsgegnerin voraus, selbst wenn sich diese in abweichender 15 12 Beurteilung ihrer Befugnisse dessen nicht bewusst gewesen sein sollte. In Abweichung von der bisherigen Verfahrenspraxis würden Daten erhoben, die mittels Einsatzes einer technischer Einrichtung, nämlich dem bei der Bundesagentur auch im Bereich der Regionaldirektion vorhandenen und nutzbaren Verfahrens VerbIS, einen Rückbezug auf den jeweiligen Mitarbeiter ermögliche. Da damit eine Überwachung der Mitarbeiter objektiv geeignet sei, ohne dass der Dienststellenleiter bei seiner Einführung, aber auch bei seiner Anwendung die Absicht gehabt haben müsse, diesen Zweck zu verfolgen, unterläge die Veränderung im Betriebssystem erneut der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Diese Vorschrift gelte nämlich auch für einen veränderten Einsatz bestehender technischer Einrichtungen. Über die Mitteilung der Kundennummern, die auch den zur Fachaufsicht zuständigen Mitarbeiter in der Regionaldirektion einen Zusatz auf die jeweilige Akte ermögliche, würden somit die Verhaltens- und Leistungsdaten der einzelnen Mitarbeiter offen gelegt, was eine Überwachung ihrer konkreten Leistungen ermögliche. Ausreichend sei, dass die Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten mit Hilfe einer technischen Einrichtung einen Gesamtvorgang mit der Erhebung der Daten bilde. Hier würden die ohne unmittelbaren Einsatz von technischen Einrichtungen ermittelten Daten mit einer technischen Einrichtung verknüpft, woraus sich nun Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Effektivität der Mitarbeiter ergäben. Dies sei auch beabsichtigt, denn es solle gerade nicht ein objektiviertes Sammelergebnis der Fachaufsicht zugrunde gelegt werden, sondern es solle durch den Rückbezug auf Einzeldaten sowohl die Effektivität der mit der Integration der kundenbefassenden Mitarbeiter als auch die Führungsleistung der jeweiligen Vorgesetzten überprüft werden, wenn auch nicht mit dem erklärten Ziel der Einzelkontrolle, sondern dem objektivierten Ziel der allgemeinen fachlichen Leistungssteigerung. Die Mitbestimmungsbedürftigkeit entfalle nicht deshalb, weil die Fachaufsicht jederzeit die in VerbIS erfassten Daten einsehen könne. Eine effektive Analyse sei nur unter Nennung der Kundennummern möglich. Mit der hier gerichteten Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. August 2018 wendet sich die Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und vertieft hierzu ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus: Es liege keine Maßnahme der Antragsgegnerin vor, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats auslöse. Vorliegend habe sie auf Weisung der Regionaldirektion die Daten zur Verfügung zu 16 13 stellen. Sie selbst werte die Daten nicht aus. Die Regionaldirektion sei ihr gegenüber weisungsbefugt. Denn diese sei berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und diese an ihre Auffassung zu binden. Aufgrund der Organisation der Bundesagentur über drei Ebenen erstrecke sich damit auch die Verantwortung auf alle Ebenen. Im Mittelpunkt der Weisung stehe die recht- und zweckmäßige Erbringung der Leistungen der Bundesagentur, zu der auch die erfolgreiche Integration von Leistungsbeziehern in den Arbeitsmarkt gehöre. Dies betreffe den Kern der Leistungserbringung, so dass der Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung für „Verwaltungsablauf und Organisation“ nach § 44c Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht gegeben sei. Hier gehe es unzweifelhaft um die zweckmäßige Leistungserbringung im Aufgabenbereich der Bundesagentur und damit nicht um organisatorische, sondern um fachliche Aspekte. Zwar treffe es zu, dass jede spätere Veränderung im Betriebssystem in einer technischen Einrichtung oder an Programmen als neuer Fall der Mitbestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gelte. Die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich gesehene Möglichkeit, das Leistungsverhalten eines Beschäftigten zu beurteilen, habe aber schon mit der Einführung und Nutzung der technischen Einrichtung bestanden. Es bestehe keine Veranlassung, jeden veränderten Einsatz einer technischen Einrichtung erneut der Mitbestimmung zu unterziehen. Es handele sich bei VerbIS um ein Fachverfahren, dessen Einführung und Nutzung der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats bei der Bundesagentur unterlegen habe. Allein dieser wäre daher bei einem veränderten Einsatz des Programms zu beteiligen. Bei der in der Excel-Tabelle enthaltenen Prüfdaten handele es sich weder um eine technische Einrichtung noch sei durch die Excel-Tabelle eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle von einzelnen Beschäftigten beabsichtigt oder gar möglich. Nur wenn durch die Regionaldirektion selbst im Rahmen der Fachaufsicht die in der Tabelle genannten Kundennummern in das Fachverfahren VerbIS eingegeben würden, werde im dortigen Datensatz erkennbar, welche Beschäftigten den Fall bearbeitet hätten. Ein solcher Zugriff sei auch unabhängig von den in der Tabelle ausgewiesenen Kundennummern möglich. Die Erstellung und die Weiterleitung der Tabelle stelle demnach keine Veränderung im Betriebssystem oder an den vorhandenen Programmen dar. Es erfolge auch kein veränderter Einsatz der bestehenden technischen Einrichtung. Allein die Eintragung von Daten in eine Tabelle und die 14 Übermittlung an die Regionaldirektion stelle keinen veränderten Einsatz der technischen Einrichtung dar, der den Mitbestimmungstatbestand auslösen könnte. Auch der Beteiligungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG sei nicht gegeben. Sie beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 - 8 K 160/18.PB - abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In ihrer Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 5. September 2018 vertieft sie das bisherige Vorbringen. Sie führt hierzu ergänzend aus: Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG werde nach erstinstanzlicher Antragsrücknahme nicht mehr weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin habe angewiesen, dass die Kundennummer in die Excel-Tabelle eingetragen werde, damit über die eingetragene Kundennummer eine Verknüpfung zwischen den beantworteten Fragen in der Tabelle und den Daten in VerbIS hergestellt werden könne. Da sie nicht verpflichtet sei, einer Weisung der Regionaldirektion zu folgen, habe sie sich selbständig für ihre Vorgehensweise entschieden. Die Trägerversammlung sei zuständig. Es handele sich hier um die Ausgestaltung interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die Binnenorganisation i. S. v. § 44c Abs. 2 SGB II. Der Trägerversammlung obliege die Entscheidung, auf welchem organisatorischen Weg fachliche Vorgaben der Träger zu erfüllen seien. Vorliegend handele es sich um eine Änderung der bisherigen Anwendung. Denn es werde erstmals über das Datenverarbeitungssystem Excel eine Tabelle erstellt, die u. a. die Kundennummer enthalte sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang des Kunden beantworte. Zudem werde festgelegt, dass die Kundennummer über das Datenverarbeitungssystem VerbIS zu verknüpfen sei, um die in der Tabelle enthaltenen Fragen zu beantworten und um die im Zusammenhang mit diesen Kunden erbrachten einzelnen Arbeitsschritte nachverfolgen zu können. Durch die Eingabe der Kundennummer in VerbIS sei nachvollziehbar, welcher Mitarbeiter wann welchen Arbeitsschritt vollzogen habe. Durch die Verknüpfung der neu zu errichtenden Tabelle im Jobcenter mit VerbIS 17 18 19 15 handele es sich um eine Änderung der Datenauswertung, die in dieser Form bislang nicht vorgenommen worden sei. Damit sei es objektiv möglich, die Arbeitsweise und die Effektivität der Mitarbeiter und deren jeweiligen Vorgesetzten zu überprüfen. Eine Zustimmung des Hauptpersonalrats bei der Bundesagentur hierzu habe es nicht gegeben. Erst danach sei die Weisung dahingehend abgeändert worden, dass die angedachte Verfahrensweise auf die örtliche Ebene delegiert werde. Mit der Weisung vom Oktober 2017 habe festgestanden, dass es der Ausgestaltung auf örtlicher Ebene bedürfe. Während andere Regionaldirektionen einen anderen Weg gefunden hätten, werde seitens der Regionaldirektion der Weg entsprechend der ursprünglichen Weisung weiterverfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Mitbestimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG durchgeführt wird. Zwar wurde eine technische Einrichtung in diesem Sinn eingeführt und angewendet (hierzu unter Nr. 1). Allerdings handelte es sich dabei nicht um eine Maßnahme, die von der Antragsgegnerin getroffen worden war (2.). Der erstinstanzlich gestellte Antrag dürfte bei sachgerechter Auslegung auf eine Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gerichtet sein. Denn das Mitbestimmungsverfahren kann, da es sich um eine Dauermaßnahme handelt, jederzeit nachgeholt werden und das diesbezügliche Mitbestimmungsverfahren hat sich bislang noch nicht erledigt (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 28. September 2018 - 9 A 250/18.PL - zur Veröfftl. bei juris vorgesehen Rn. 7 m. w. N.). Der so verstandene Antrag hat allerdings keinen Erfolg. 1. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vor. Hiernach hat der Personalrat mitzubestimmen über Einführung und Anwendung technischer 20 21 22 23 24 16 Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit der weisungsgemäß eingeführten Erstellung einer Exel-Tabelle, ihrer Ausfüllung gemäß den Vorgaben des Fragekatalogs, ihrer Übersendung durch E-Mail an die Agentur für Arbeit L...... unter Mitteilung der Kundennummern der analysierten Fälle und der Möglichkeit, über deren Eingabe in das Programm VerbIS Arbeitsabläufe der Mitarbeiter einsehen zu können, wurde eine technische Einrichtung eingeführt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Eine technische Einrichtung in diesem Sinn ist eine Anlage oder ein Gerät, das unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweitig erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbstständige Leistung erbringt (Rehak, in: Lorenzen u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung Stand: Juli 2018, § 75 Rn. 678 m. w. N.). Hierunter fallen Datenverarbeitungssysteme, wenn damit einzelnen Beschäftigten zuzuordnende Verhaltens- oder Leistungsdaten ausgewertet werden können (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 1989 - 6 P 9/88 -, juris Rn. 15). Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 23. September 1992 - 6 P 26/90 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Für die Bejahung der objektiven Eignung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten reicht es aus, wenn die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten nicht von der Einrichtung selbst erhoben, sondern ihr etwa aufgrund der von den Beschäftigten erstellten Tätigkeitsberichte zur Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - 6 P 32/84 -, juris Rn. 23). Damit ist auch die mittelbare Datenerfassung von dem Begriff der technischen Einrichtung erfasst (Rehak, a. a. O. Rn. 195b m. w. N.). Somit stellt auch die bloße technisierte Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten der Beschäftigten, die nicht vom System selbst, sondern auf andere Weise erhoben worden sind, bereits eine Überwachung dar (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2016 - 9 B 368/15.PL -, juris Rn. 10 ff.). Unter der Einführung einer technischen Einrichtung sind nicht nur die erstmalige Installierung, sondern auch deren Vernetzung mit bereits vorhandenen Anlagen und generell alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Anwendung von 25 17 Überwachungseinrichten geeignet sind, zu verstehen (Sommer, in: Ilbertz/Wiedmaier/ders. Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 197 m. w. N.). Dasselbe gilt für eine Änderung einer technischen Einrichtung, indem die Kontrolle gegenständlich erweitert oder eine andere Art und Weise der Überwachung eingeführt wird (BVerwG, Beschl. v. 13. August 1992 - 6 P 20/91 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist mit der Erstellung der als Fachprogramm zur Verfügung stehenden Excel-Tabelle und den dortigen Eintragungen eine technische Einrichtung i. S. v. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eingeführt worden. Denn damit werden die Zugriffsmöglichkeiten auf die Kunden- und damit auch auf die Mitarbeiterdaten, die bereits jetzt schon über das Programm VerbIS möglich sind, in ihrer Zielrichtung verändert. Mit der Tabelle werden die sonst ungeordnet zur Verfügung stehenden Daten bei VerbIS auf zehn konkrete Fälle monatlich reduziert, in denen die Teamleiter eine Analyse des Integrationsprozesses vorgenommen und damit auch das Mitarbeiterverhalten bewertet haben. Hierdurch ist es den jeweiligen Vorgesetzten möglich, anhand der von den Teamleitungen ausgewählten und anhand des Fragenkatalogs aufgearbeiteten Fälle eine zielgerichtete Überprüfung des Mitarbeiterverhaltens vorzunehmen. Damit unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von der Sachlage, die bisher gegeben war. Denn bisher war es nur möglich, ohne eine entsprechende Aufbereitung selbst eine eigenständige Überprüfung und Bewertung von nach einem Zufallsprinzip ausgewählten Fällen vorzunehmen. Es handelt sich der Sache nach um eine in ihrer Art und Weise erweiterte Möglichkeit der Mitarbeiterüberwachung. Dass die in die Tabelle einzutragenden Erkenntnisse eine Bewertung von Mitarbeiterverhalten betreffen, ergibt sich unter Heranziehung des Fragenkatalogs (Anlage 2 zur ursprünglichen Weisung vom 22. Mai 2017, S. 86 ff. der Gerichtsakte; die Anlage 2 zur Weisung vom 20. Oktober 2017 entspricht dieser Anlage): So ist zu bewerten, ob die Handlungserfordernisse unverzüglich angegangen wurden, einschließlich gegebenenfalls sinnvoller Vermittlungsaktivitäten (Frage 2). Es soll darüber hinaus bewertet werden, ob mit dem Kunden in angemessenem Abstand Beratungsgespräche geführt und in den Folgegesprächen relevante Sachverhalte aus den Vorgesprächen aufgegriffen wurden (Fragen 3 und 4). Es soll analysiert werden, 26 27 18 ob alle identifizierten Handlungserfordernisse systematisch bearbeitet wurden (Frage 6). Die abschließende Betrachtung soll darauf gerichtet sein, ob das Handeln im Betrachtungszeitraum zielführend zur Erhöhung der Integrationschancen gewesen war. Alle diese Fragen zielen damit auch auf eine Bewertung der Arbeit der Mitarbeiter ab, auch wenn dies möglicherweise nicht das vorrangige Ziel des Fragenkatalogs sein soll. Diese Datensammlung erlaubt über die Eingabe der Kundennummer in das Programm VerbIS eine Personalisierung der Daten (Sommer, a. a. O. § 75 Rn. 208). Dass dies nur unter Zuhilfenahme eines bereits vom Hauptpersonalrat gebilligten Programms (VerbIS) möglich ist, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um einen Gesamtvorgang handelt. Denn die in der Exel-Tabelle enthaltenen Daten können mit den bei VerbIS enthaltenen Daten verknüpft werden, unabhängig, ob sie der nächsthöheren Behörde durch E-Mail übermittelt oder, wie vom Antragsteller auch vorgetragen, durch Einsichtsrechte in einen Ordner, in den die Exel-Tabellen eingestellt werden, abgerufen werden können. Damit ermöglichen sie eine Aussage über das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten (Sommer a. a. O. Rn. 211 m. w. N. führt die EDV-gestützte Speicherung und Auswertung von Fragebögen an, in denen Studenten die Qualität von Lehrveranstaltungen bewerten; vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 10. April 2018 - 7 TaBV 113/16 -, juris Rn. 111 in Bezug auf den wortgleichen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu einer unter Verwendung einer Excel-Tabelle erstellten Anwesenheitsliste von Mitarbeitern). 2. Allerdings stellen die Einführung und Anwendung der Exel-Tabelle keine Maßnahmen der Antragsgegnerin i. S. v. § 69 Abs. 1 BPersVG dar. Daher unterliegen sie nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. 2.1 Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Von dem Leiter der Dienststelle beabsichtigt i. S. v. § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit 28 29 30 19 Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt. Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Für die Zuständigkeit des Personalrats ist grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, ist grundsätzlich keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage (BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2017 - 5 P 2/16 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N., st. Rspr.) Wird der Dienststellenleiter von der ihm vorgesetzten Behörde zu einer Maßnahme angewiesen, wird die Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle und mit ihr die Zuständigkeit ihrer Personalvertretung durch die innerdienstliche Weisung nicht ausschaltet. Die Entscheidungszuständigkeit der nachgeordneten Dienststelle wird nicht dadurch berührt, dass sie eine strikte Weisung der übergeordneten Dienststelle befolgt (BAG, Beschl. v. 9. Februar 1993 - 1 ABR 33/92 -, juris; bestätigend Beschl. v. 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 -, juris). Eine das Mitbestimmungsrecht einer örtlichen Personalvertretung ausschließende Anordnung der übergeordneten Dienststelle ist allerdings dann gegeben, wenn sich die Anordnung nicht in einer internen Weisung erschöpft, sondern im Wege des Selbsteintritts der nachgeordneten Dienststelle die Zuständigkeit für die Regelung entzieht. Ähnlich ist es, wenn die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Einzelfall an sich zieht und sich zu deren Übermittlung der nachgeordneten Dienststelle als Bote bedient. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Maßnahme von einer obersten Bundesbehörde veranlasst und von ihr die Umsetzung im nachgeordneten Bereich angeordnet wird. In diesem Fall treffen die Leiter der nachgeordneten Dienststellen keine Maßnahme, sondern 31 20 beschränken sich im Allgemeinen darauf, die Anordnung der obersten Dienstbehörde weiterzugeben. Wird mit dieser Weitergabe eine zusätzliche Klarstellung bzw. Erläuterung verbunden, so haben diese Ergänzungen keine regelnde Bedeutung. Die Bekanntgabe bzw. Durchführung der Maßnahme einer anderen Dienststelle ist daher keine der nachgeordneten Dienststelle zurechenbare Maßnahme. Dies ergibt sich im Übrigen aus dem dienststellenbezogenen Aufbau der Personalvertretung und der daraus folgenden wechselseitigen Zuordnung von Dienststelle und bei ihr gebildeter Personalvertretung (Sommer, in: Ilbertz/Wiedmaier/ders., a. a. O. § 82 Rn. 5a m. w. N.). Ergänzend sind im vorliegenden Fall die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuchs II zu beachten: Gemäß § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung (der Antragsteller) alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsrechts zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer (die Antragsgegnerin) Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben, bleiben gemäß § 44h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt. Ein Weisungsrecht der Träger besteht gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II: Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB II gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c SGB II. Gemäß § 44c Abs. 2 SGB II entscheidet die Trägerversammlung u. a. über organisatorische Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind gemäß § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II insbesondere der Verwaltungsablauf und die Organisation. Dies in Bezug nehmend hat daher das Bundesverwaltungsgericht erörtert, es lasse sich erwägen, ob der vorstehende Grundsatz im Hinblick auf § 44h SGB II zu modifizieren sei. Denn die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung knüpfe akzessorisch an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 f. m. w. N.). Das Gericht ließ die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen. 32 33 21 2.2 Hiervon ausgehend liegt keine Maßnahme der Antragsgegnerin vor. Aus den Gesamtumständen der Unterrichtung des Antragstellers mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Weisung vom 30. November 2017 nur weitergegeben hatte, aber mangels Entscheidungskompetenz keine Maßnahme mehr erlassen wollte und auch keine entsprechende Maßnahme erlassen hat. Unter Nr. 2 des Unterrichtungsschreibens (Konkretisierung der Maßnahme) wird ausgeführt, dass „am 30.11.2017 (…) der Vorsitzende der Geschäftsführung, , die Geschäftsführerin des Jobcenters L...... (…) schriftlich beauftragt (hat), sicherzustellen, dass der Agentur für Arbeit und der RD die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Das Verfahren für den dienststellenübergreifenden Dialogprozess ist im Auftrag beschrieben.“ Diesem Hinweis ist als Anlage das vorbezeichnete Schreiben der Agentur für Arbeit L...... beigefügt, in dem die einzelnen Umsetzungsschritte ausführlich und ins Einzelne gehend mit Verbindlichkeit für die Geschäftsführung und die jeweiligen Arbeitsgruppenleiter aufgeführt sind. Die Antragstellerin hat hierzu mehrfach angegeben, dass sie hieran - wie auch vom Vorsitzenden der Geschäftsführung in seiner Weisung angeführt - nach § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II gebunden sei. Dies zeigt sich auch im Vergleich zu der Frage, welches Verfahren für die Auswahl der monatlich jeweils zehn zufallsorientiert ausgewählten Kundendatensätze angewendet werden solle. Da hier noch eine Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin bestand, wurde am 19. Juli 2017 die Zustimmung des Antragstellers eingeholt, die Musterabfrage opDs zu verwenden (vgl. Nr. 2.2.2 der Anlage 2 zur Weisung vom 22. Mai 2017). Daher handelte es sich vorliegend um die bloße Weitergabe der Anordnung der vorgesetzten Dienstbehörde, nicht aber um eine aufgrund einer eigenen Entscheidung ergriffene Maßnahme. Ob dies deshalb anders zu beurteilen sein könnte, weil mit dieser Weisung möglicherwiese die Entscheidungszuständigkeit der Trägerkonferenz nach § 44c Abs. 2 SGB II verletzt worden sein könnte, kann offen bleiben. Denn die Weisung ist zu Recht auf das Weisungsrecht gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II gestützt worden. Die 34 35 36 37 38 22 Bundesagentur und dem nachgehend die Regionaldirektion und die Agentur für Arbeit L...... haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gehandelt. Insbesondere handelt es sich nicht um Maßnahmen, die den Verwaltungsablauf und die Organisation i. S. v. § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II betreffen. Das Gesetz gibt keine Kriterien vor, nach denen die Zuständigkeitsabgrenzung vorzunehmen ist. Daher ist die Zuständigkeit der Trägerversammlung regelmäßig dann zu bejahen, wenn es sich um Fragen handelt, die grundsätzlich beide Träger betreffen, während Fragen des den Trägern in § 6 SGB II zugewiesenen Aufgabenbereichs dem Weisungsrecht des jeweiligen Trägers unterfallen. Beidseitig relevante Fragen sind typischerweise solche im Bereich der Organisation des Jobcenters. Grundsätzlich kann als Abgrenzungsregel für Zweifelsfälle die Unterscheidung danach vorgenommen werden, inwieweit die jeweils eigenen Aufgaben der Träger berührt werden (Hauck/Noftz, SGB II, Loseblattsammlung Stand: März 2018, § 44c Rn. 5). Für die Nutzung der Informationstechnik sieht darüber hinaus § 50 SGB II eine Zuständigkeit der Bundesagentur vor (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 18 ff. m. w. N.). Hiervon ausgehend ist eine Zuständigkeit der Trägerversammlung nicht erkennbar. Die Bundesagentur ist mit den ihr nachgeordneten Behörden - wie vorgetragen - gemäß § 14 Abs.1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die Integration von Leistungsberechtigten verantwortlich. Für deren rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung obliegt ihr gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung. Die Weisung verfolgt das Ziel, „dass die Kunden einen wertschöpfenden und zielführenden Integrationsprozess erleben“. Hierzu soll „eine verlaufsbezogene Kundenbetrachtung als fachaufsichtliche Aktivität der gesamten Organisation verankert“ werden. Diese Fachaufsicht erfolgt über den Zugriff auf die bei dem Fachprogramm VerbIS gespeicherten Daten mit Hilfe der Auswertung des Fragebogens und unter Verwendung der dort angegebenen Kundendaten. Hierbei handelt es sich nicht um eine beide Träger berührende Frage der Binnenorganisation der Behörde, sondern um ein alle Ebenen der Bundesagentur betreffendes System der gegenseitigen Kontrolle, die letztendlich in eine „fachlich fundierte Diskussion“ unter den verschiedenen Hierarchieebenen der Bundesagentur münden soll. Davon, dass damit eine das Jobcenter insgesamt betreffende, rein organisatorische Frage 39 40 23 angesprochen sein soll, zu deren Klärung auch die nicht aus dem Bereich der Bundesagentur stammenden und damit fachfremden Vertreter der Trägerversammlung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB II berufen sein könnten, ist damit nicht auszugehen (vgl. in einem ähnlichen Fall OVG Lüneburg, Beschl. v. 3. August 2017 - 17 LP 4/16 - , juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Nach alledem war daher auf die erfolgreiche Beschwerde und unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der 41 42 43 24 Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. gez.: v. Welck Gyarmati Himpel gez.: Walter Wenzel