Urteil
3 A 429/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist ein Jagdgenosse der Auffassung, zur Versammlung der Jagdgenossen sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, ist er gehalten, zu Beginn der Versammlung einen Vertagungsantrag zu stellen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechts-erletzung treuwidrig und deshalb unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ist ein Jagdgenosse der Auffassung, zur Versammlung der Jagdgenossen sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, ist er gehalten, zu Beginn der Versammlung einen Vertagungsantrag zu stellen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechts-erletzung treuwidrig und deshalb unzulässig.