Beschluss
3 D 76/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 D 76/18 3 K 228/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des 3. des - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 11. Dezember 2018 beschlossen: Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. September 2018 - 3 K 228/18 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurden, sind zurückzuweisen, da sie keinen Erfolg haben. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass ihre Klagen auf Erteilung von Reiseausweisen für Flüchtlinge (künftig: Reiseausweis) Erfolg haben könnten. Nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Hiervon ausgehend ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu bestätigen. 1 2 3 4 3 1. Das Verwaltungsgericht Dresden hat in seinem Beschluss im Ergebnis zutreffend ausführt, dass die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen für die Kläger nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 12. April 2016 (- 3 B 8/16 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) noch davon ausgegangen, dass die Verantwortung hierfür gemäß Art. 2 Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (künftig: EATRR) von der Tschechischen Republik auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Denn - so das Gericht damals - der Antrag der Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat gegenüber der Tschechischen Republik als Erststaat, die Flüchtlinge (die Kläger) wieder aufzunehmen, sei nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt worden, in dem der Zweitstaat vom Verbleib der Flüchtlinge Kenntnis erlangt habe. Nicht problematisiert wurde damals die Frage, ob das Übereinkommen für die Tschechische Republik verbindlich geworden war. Hierzu hat die Beklagte unter Verweis auf eine vom Europarat erstellte Übersicht über den Ratifikationsstand des Vertrags vom 19. Juli 2018 zutreffend darauf verwiesen, dass der Vertrag von der Tschechischen Republik am 6. April 2000 zwar gezeichnet, bislang aber nicht ratifiziert und daher nicht in Kraft getreten ist (so auch Huber, in: NVwZ 2017, 246). Da das EATRR damit keine von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 6, 11 des Anhangs zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (künftig: GFK bzw. Anhang) abweichende Regelung zu treffen in der Lage ist, verbleibt es bei den dortigen Zuständigkeitsregelungen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Anhangs ist zur Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Reiseausweises (nach Art. 28 GFK) die ausstellende Behörde zuständig, solange der Inhaber sich rechtmäßig nicht in einem anderen Gebiet niedergelassen hat und rechtmäßig im Gebiet der genannten Behörde wohnhaft ist. Nach § 11 des Anhangs geht gemäß Art. 28 GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist, wenn der Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt. 5 6 7 4 Das Verwaltungsgericht Dresden hat, ohne dass dem die Kläger entgegengetreten sind, unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 4. Dezember 2015 (- 3 L 662/15 -, juris Rn. 17) zutreffend darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 GFK i. V. m. §§ 6, 11 des Anhangs gegenüber der Beklagten nicht besteht, weil die Kläger nicht über den hierfür erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Diese Sichtweise hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2016 (a. a. O. Rn. 13 f.) der Sache nach bereits bestätigt. Eine Verlängerung der abgelaufenen Reiseausweise der Kläger zu 2 und 3, der Kinder der Klägerin zu 1, kann daher nur die zuständige Behörde des Ausstellerlandes, hier die Tschechische Republik, vornehmen. Da in den von ihnen geführten Asylverfahren verbindlich festgestellt worden ist, dass sie keine Flüchtlinge sind, folgt auch aus ihren Asylbegehren kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. 2. Die Klage der Klägerin zu 1 hat auch deshalb keinen Erfolg, weil sie - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits im Besitz eines gültigen Reiseausweises i. S. v. Art. 28 GFK ist und kein Anspruch besteht, einen weiteren Ausweis zu erhalten. Dies folgt aus einer Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion Pirna vom 21. Oktober 2016 (S. 70 bis 71 der Widerspruchsakte). Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin zu 1 am 3. Oktober 2016 gegen 17.00 Uhr am D....... Hauptbahnhof angehalten und präventiv-polizeilich kontrolliert worden war. Sie konnte sich mit einem gültigen „CZ-Reiseausweis für Flüchtlinge (Abkommen 1951)“ ausweisen. Dieser Reiseausweis ist bis zum 5. Oktober 2021 gültig. Diese Feststellungen bestätigen die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums für Polizeiliche Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik vom 29. August 2012 (S. 55 f. der Behördenakte der Klägerin zu 1). Dort war mitgeteilt worden, dass die Klägerin zu 1 über ein sogenanntes Travel-Dokument mit Gültigkeit bis zum 5. Oktober 2021 verfügt. Dass dieser - wie die Klägerin zu 1 in ihrem Beschwerdeschreiben vom 16. Oktober 2018 angegeben - von ihrem Ehemann weggenommen worden sein soll, ändert hieran nichts. Denn zum einen betrifft dieser Hinweis einen wesentlich früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt des Anhaltens im D....... Hauptbahnhof; zum anderen folgt aus der 8 9 10 5 Tatsache, dass der Ehemann den Reiseausweis nicht herausgibt, nicht, dass sie die Ausstellung eines neuen Ausweises beantragen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp 11 12 13