Beschluss
3 B 298/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 298/18 6 L 366/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen 1. die Stadt Chemnitz - Rechtsamt - vertreten durch die Oberbürgermeisterin Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz 2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Abschiebeschutz; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 26. November 2018 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2018 - 6 L 366/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsbürgerin und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung ihrer Abschiebung in den Kosovo, da sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Sie stellte mit ihrer Familie am 21. Mai 2015 Asylanträge, welche mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die Antragstellerin beantragte am 24. August 2017 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung, da sie ab dem 1. September 2017 einen Ausbildungsvertrag haben werde. Mit Schreiben vom 31. August 2017 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, einen Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnisses vorzulegen. In der Folgezeit übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin Unterlagen zu verschiedenen Praktikumsplätzen und einer beabsichtigten Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. Juli 2018 gemäß § 123 VwGO 1 2 3 3 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung ihrer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Bereits vor ihrer Antragstellung am 2. März 2018 seien konkrete Maßnahmen des Antragsgegners zur Aufenthaltsbeendigung durchgeführt worden, so dass eine Duldung zur Berufsausbildung ausgeschlossen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der 2. März 2018, da zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin der (neue) Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zusammen mit der Kopie eines Berufsausbildungsvertrags vom 22. Februar 2018 zwischen einem Ausbildungsbetrieb und der Antragstellerin über ein Ausbildungsverhältnis vom 1. August 2018 bis zum 31. August 2021 vorgelegen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sie die Antragsgegnerin in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung zu prüfen. Zwar habe die Antragstellerin bereits am 24. August 2017 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG beantragt. Auf diesen Zeitpunkt könne allerdings nicht abgestellt werden. Andernfalls wäre es einem Ausländer möglich, mit einem fingierten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, ohne einen konkreten, unmittelbar bevorstehenden Berufsausbildungsvertrag, quasi vorbeugend die negativen Folgen etwaiger Maßnahmen zu seiner Abschiebung zu verhindern. Dies würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Der Ausbildungsbeginn müsse zumindest unmittelbar bevorstehen oder konkret absehbar sein und der Ausbildungsberuf, der Ausbildungsbetrieb sowie alle Vertragsbedingungen für die Behörde prüfbar feststehen. Diese Voraussetzungen hätten am 24. August 2017 nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe ihrem Antrag lediglich ein Informationsblatt der HWK C. zur Umschulung als Friseurin beigefügt. Deshalb habe sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. August 2017 richtigerweise aufgefordert, einen Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnisses (z. B. Lehrlingsrolle) vorzulegen. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Stattdessen habe sie ihren Antrag vom 24. August 2017 geändert, indem sie am 19. September 2017 eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Hilfskraft in dem Betrieb "H........." beantragt habe. Eine etwaige Ausbildung habe keine Erwähnung gefunden. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin am 7. Dezember 2017 die Duldung der Antragstellerin dahingehend verändert, dass ihr die Beschäftigung als Hilfskraft für friseurähnliche Dienstleistungen im Salon H......... in C. bis zum Ablauf der Gültigkeit der Duldung erlaubt worden sei. Für eine Entscheidung über den gegenstandslos 4 gewordenen und geänderten Antrag vom 24. August 2017 habe erkennbar kein Anlass bestanden. Vor dem Zeitpunkt des Antrags vom 2. März 2018 seien konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin und ihrer Familie ergriffen worden. Der insoweit zuständige Antragsgegner habe mit Verfügung vom 27. November 2017 die Passbeschaffung für die Antragstellerin und ihre Familie eingeleitet und am 28. November 2017 jeweils europäische Reisedokumente für die Rückkehr ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 habe er gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG gegenüber der Antragstellerin und ihrer Familie ihre Abschiebung angekündigt. Mit E-Mail vom selben Tag unter dem Betreff "Vorbereitung der Abschiebung" habe der Antragsgegner bei der Antragsgegnerin angefragt, ob Abschiebungshindernisse bekannt seien oder ob Duldungsgründe vorliegen würden. Am 12. Februar 2018 sei verfügt worden, die Antragstellerin und ihre Familie zur Flugbuchung zu geben. Diese Maßnahmen stellten konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung dar. Eine Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung dürfe dann nicht erteilt werden. Sonstige Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG seien nicht erkennbar. Auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Klageverfahrens zur Ausbildungsduldung nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, sei wegen ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht unbegründet. Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 21. August 2018 entgegen: Auch die Antragsgegnerin habe ihre Vorsprache vom 24. August 2017 als Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aufgefasst. Erst danach habe der Antragsgegner konkrete Abschiebemaßnahmen eingeleitet, nämlich am 28. November 2017. Ergänzend habe sie am 17. März 2018 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt. Selbst wenn man auf die Vorlage des am 22. Februar 2018 unterschriebenen Vertrages am 17. März 2018 abstelle, ergebe sich nichts anderes. Sie habe am 4. Juni 2018 einen Asylfolgeantrag gestellt, aufgrund dessen ihr ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zugestanden habe. Dieser Antrag habe zur Folge, dass die vorhergehenden Abschiebemaßnahmen wirkungslos geworden seien, weshalb der ergänzende Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 17. März 2018 durchgreife. Die Antragsgegnerin habe deshalb die Ausbildungsduldung zu erteilen. 4 5 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Person der Antragstellerin nicht gegeben sind und sie deshalb keinen Anspruch auf eine Untersagung ihrer Abschiebung hat. Zwischen den Beteiligten ist es dabei unstreitig, dass der Antragsgegner am 28. November 2017 konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen hat. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nicht auf die Antragstellung am 24. August 2017 abgestellt werden kann, da es an einem zumindest unmittelbar bevorstehenden Ausbildungsbeginn mangelt und ein Ausbildungsbeginn auch nicht konkret absehbar war. Bis zum Ergreifen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung am 28. November 2017 hat die Antragstellerin keinen berücksichtigungsfähigen weiteren Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gestellt. Zur Frage eines berücksichtigungsfähigen Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2018 (- 3 B 345/18 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen Rn. 9 ff.) ausgeführt: "Es reicht nicht aus, dass nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung, der auch das Verwaltungsgericht gefolgt ist, grundsätzlich konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen müssen, um einen solchen Anspruch auszuschließen (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Vielmehr muss der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt und auch später seinerseits alle Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Duldung erfüllt haben, bevor konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sind. Ist dies nicht der Fall, dann reicht es für die Verneinung eines Anspruchs aus, dass konkrete Maßnahmen eingeleitet worden sind, bevor der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfüllt hat. Nach der Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG soll nach der Gesetzesbegründung den vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass nur die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen zum Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Ausbildung erfüllt sind, bereits die Abschiebung konkret vorbereitet worden ist. In solchen Fällen soll der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang 5 6 7 6 eingeräumt werden (vgl. näher: VGH BW, Beschl. v. 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 4 ff., 19 f. m. w. N.). Es soll demnach verhindert werden, dass es der Ausländer in der Hand hat, durch Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses weit im Voraus die Erfüllung seiner Ausreisepflicht zu verhindern. Daher wird in der Rechtsprechung als entscheidungserheblicher Zeitpunkt der der Antragstellung festgelegt, weil dann der Beginn der Ausbildung nicht mehr von aus der Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen und Handlungen abhängt (VGH BW, Beschl. v. 27. Juni 2016 - 11 S 1067/17 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Würde aber grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, so könnte der Antragsteller - wie hier - weit vor Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung den Handlungsspielraum der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Abschiebung einengen und demgemäß den Erfolg von Abschiebungsmaßnahmen durch sein Verhalten steuern. Daher ist im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts von dem Zeitpunkt der Antragstellung nur dann auszugehen, wenn bei Antragstellung die vom Antragsteller zu erfüllenden Voraussetzungen - Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung, Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG - sämtlich erfüllt worden sind." Diese Voraussetzungen lagen am 24. August 2017 nicht vor. Die Antragstellerin hatte ihrem Antrag lediglich ein Informationsblatt der HWK C. zur Umschulung als Friseuse beigefügt. Ein unterschriebener Vertrag oder zumindest eine verbindliche Zusicherung eines Ausbildungsbetriebs, zeitnah mit der Antragstellerin einen Ausbildungsvertrag abschließen zu wollen, lag diesem Antrag nicht bei und wurde auch nicht nachgerecht. Erst zum 2. März 2018 - und damit erst nach Ergreifen konkreter Maßnahmen für eine Abschiebung - reichte die Antragstellerin einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag ein. Dieser bezog sich allerdings nicht auf eine Umschulung zur Friseuse mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren, sondern auf eine Ausbildung zur Friseuse mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Folglich ist es auch fernliegend, diesen am 2. März 2018 erstmals prüffähigen Antrag als Ergänzung zum unsubstantiierten Antrag vom 24. August 2017 aufzufassen. Eine abweichende Betrachtung ist auch nicht aufgrund der Behauptung veranlasst, das Stellen eines Asylfolgeantrags am 4. Juni 2018 habe alle vorhergehenden Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung unbeachtlich gemacht. Diese Maßnahmen sind - anders als die Antragstellerin meint - nicht "kraftlos" geworden, vielmehr weiterhin beachtlich. Lediglich die bereits gebuchten Flüge sind aufgrund dieses Antrags storniert worden. Die vorhergehende Maßnahme der Passbeschaffung durch die 8 9 7 Ausstellung der Europäischen Reisedokumente für die Rückkehr vom 28. November 2017 blieb unverändert bestehen und kann bei einer anstehenden Abschiebung der Antragstellerin uneingeschränkt Verwendung finden. Bis zur Ablehnung des Asylfolgeantrags wegen Unzulässigkeit am 8. Juni 2018 war der Vollzug der Abschiebung der Antragstellerin nur unterbrochen. Ergänzend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 26. September 2018 verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 10 11 12