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Beschluss

5 D 15/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 D 15/18 5 K 196/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Unterhaltsvorschuss hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 13. November 2018 2 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Januar 2018 - 5 K 196/17 - wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 7. Februar 2018 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind, die mit Urteil vom 2. Februar 2018 inzwischen rechtskräftig abgewiesen wurde, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2018 den erneuten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 18. Januar 2018 zu Recht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, nachdem es bereits den ersten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 19. Januar 2017 mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 10. November 2017 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt hatte. Ein Beschluss über die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft, weil es sich nicht um eine Streitentscheidung zwischen den Prozessbeteiligten, sondern um eine Entscheidung über eine staatliche Begünstigung handelt. Prozesskostenhilfe kann daher auch nach deren unanfechtbarer Ablehnung erneut beantragt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, ohne dass die strengen Wiederaufnahmevoraussetzungen gemäß § 153 VwGO gegeben sein müssen. Fehlt es jedoch daran, ist der erneute Prozesskostenhilfeantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 7. Oktober 2003 - 2 E 195/03 -, juris Rn. 5 ff., und v. 7. März 2000 - 3 BS 31/00 -, www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 10 ff.; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 166 Rn. 75; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 17; jeweils m. w. N.). 1 2 3 3 Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit ihrem erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 18. Januar 2018 weder neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen noch eine nach dem Beschluss vom 10. November 2017 geänderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte im Beschluss vom 10. November 2017 die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte habe wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG bei der Aufklärung der Vaterschaft des unterhaltsvorschussberechtigten Kindes die Leistung zu Recht ab 1. März 2016 eingestellt. Dazu hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Darstellung der Aktenlage im Einzelnen dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass der Klägerin ungeachtet ihrer schlechten Deutschkenntnisse, die durch Dolmetscher und andere sprachkundige Personen kompensiert worden seien, angesichts ihrer höchst widersprüchlichen Angaben zur Vaterschaft im Laufe des Verfahrens nicht geglaubt werden könne, so dass ihr trotz der geringen Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe für ihre Klage bewilligt werden könne. Mit ihrem erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 18. Januar 2018 wendet sich die Klägerin allein gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung, indem sie die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags vor dem Hintergrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse als unzutreffend und rechtlich unbeachtlich bestreitet, einen der im Laufe des Verfahrens angegebenen Geschehensabläufe als den zutreffenden behauptet und angibt, sich nach bestem Gewissen um die Wahrheit bemüht zu haben. Mit diesem Vorbringen hätte die Klägerin möglicherweise im Wege einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 10. November 2017 Erfolg haben können. Neue Tatsachen oder Beweismittel bzw. eine geänderte Sach- oder Rechtslage, die einen neuen Prozesskostenhilfeantrag nach der Rechtskraft dieses Beschlusses hätten rechtfertigen können, liegen darin jedoch nicht. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 18. Januar 2018, dass erst zwei Tage zuvor eine Rücksprache mit der Klägerin wegen des Beschlusses vom 10. November 2017 möglich gewesen sei, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in die verstrichene Beschwerdefrist gegen den Beschluss vom 10. November 2017. 4 5 4 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Munzinger Tischer Dr. Helmert 6 7