Beschluss
4 B 351/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 351/18 5 L 654/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Kinderbetreuungsplatz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 25. Oktober 2018 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. August 2018 - 5 L 654/18 - wird für wirkungslos erklärt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Vorliegend ist die tenorierte anteilige Kostentragung angemessen, weil die Antragstellerin zwar im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, ihre Beschwerde aber voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss verpflichtet, der Antragstellerin einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung „zur Verfügung zu stellen“, wobei für die Wochentage von Montag bis Freitag innerhalb eines Zeitrahmens von 7:00 Uhr bis 16:00 eine Betreuungsdauer von jeweils 9 Stunden gewährleistet sein müsse. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und die 1 2 3 3 Verpflichtung der Antragsgegnerin auf einen Zeitrahmen von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr und eine Betreuungsdauer von jeweils 10 Stunden zu erweitern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der der Antragstellerin unstreitig zustehende Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) sich auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz bezieht, und der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur genügt, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41). Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41). In zeitlicher Hinsicht ist allein zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine vom Verwaltungsgericht angenommene „Erforderlichkeit“ der Betreuung nicht voraussetzt (Senatsbeschl. v. 30. Juli 2018 - 4 B 242/18 -, juris Rn. 6). Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 24 SGB VIII, der nur in seinem Absatz 1 den Anspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausdrücklich an Voraussetzungen („Bedarfskriterien“; vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege [Kinderförderungsgesetz - KiföG], BT-Drucks. 16/9299, S. 15) knüpft, als auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass durch das Abstellen auf den „individuellen Bedarf“ in § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewährleistet ist, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Drucks. 16/9299, S. 15). Dies bedeutet, dass Sorgeberechtigte auch dann eine Halb- oder Ganztagsbetreuung für ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege 4 4 in Anspruch nehmen können, wenn sie überhaupt nicht oder nur zum Teil erwerbstätig sind (BayVGH a. a. O., m. w. N.). Eine Auslegung von § 24 Abs. 2 SGB VIII, die den zeitlichen Umfang der Betreuung durch den Nachweis von Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten begrenzt, findet im Gesetz keine Stütze, so dass die Sorgeberechtigten die Betreuungszeiten frei wählen können, soweit dem das Kindeswohl nicht entgegensteht. Ein solchermaßen bestimmter individueller Bedarf ist unabhängig von der Frage, ob die Eltern auch selbst zur Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes in der Lage wären, immer zu beachten. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein „rechtlich erheblicher Bedarf“ an Betreuung über die „üblichen Zeiten“ hinaus - „üblich“ seien Zeitfenster von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr oder von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr - nur insoweit anzunehmen sei, als die Eltern selbst aus beruflichen oder sonstigen beachtlichen Gründen nicht zur Betreuung des Kindes in der Lage seien. Ein anderes Verständnis lasse sich „kaum mit dem Kindeswohl in Einklang bringen“. Eine Begründung, weshalb die Betreuung außerhalb der vom Verwaltungsgericht als „üblich“ angesehenen Zeitfenster kindeswohlgefährdend sein soll, wenn die Sorgeberechtigten es zu dieser Zeit selbst betreuen könnten, wogegen eine Kindeswohlgefährdung innerhalb eines „üblichen“ Zeitfensters in derselben Situation nicht vorliegen soll, enthält der Beschluss nicht. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte ein zu undifferenziertes Verständnis des zeitlichen Aspekts des konkret-individuellen Bedarfs nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu Grunde liegen, denn die Bestimmung des „Zeitfensters“ für die Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass dieses im Hinblick auf die Betreuungsdauer vollständig ausgenutzt wird. Durch die Bestimmung eines Zeitfensters kann vielmehr der Situation vieler Sorgeberechtigter Rechnung getragen werden, deren Arbeitszeiten nicht starr geregelt sind, so dass sich die Möglichkeit eines früheren oder späteren Betreuungsbeginns und -endes ergibt, ohne dass hierdurch die Betreuungsdauer verändert würde. Während das Verwaltungsgericht mit guten Gründen die Auffassung vertritt, dass eine Betreuungsdauer von mehr als 9 Stunden für Ein- bis Dreijährige kindeswohlgefährdend sein könnte (so bereits Senatsbeschl. v. 12. Juni 2017 - 4 B 116/17 -, juris Rn. 16 [mehr als 45 Stunden wöchentlich] m. w. N.) - und die Beschwerde daher voraussichtlich zurückgewiesen 5 5 worden wäre, soweit eine Betreuungsdauer von 10 Stunden beantragt worden war -, ist die Übertragung dieser Begrenzung auf den zeitlichen Rahmen wenig überzeugend. Zwar ist auch dieser durch das Kindeswohl begrenzt, so dass ein geltend gemachter Betreuungsbedarf zu einer sehr frühen oder sehr späten Tageszeit sich hieran messen lassen muss; dass ein geltend gemachter Zeitrahmen für die Betreuung von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr kindeswohlgefährdend sein sollte, wenn innerhalb dieses Rahmens eine Betreuungsdauer von 9 Stunden nicht überschritten wird, ist jedoch fernliegend, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit voraussichtlich zu ändern gewesen wäre. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin war, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz nachzuweisen, sondern allein die Frage des zeitlichen Umfangs der Betreuung, ist der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 2 analog VwGO; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Pastor 6 7 8