Beschluss
3 A 947/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 947/18 3 K 1707/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes - Klägerinnen - - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Feststellung der Freizügigkeitsberechtigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 28. September 2018 beschlossen: Die Anträge der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2018 - 3 K 1707/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Die Klägerinnen sind thailändische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der 17jährigen Klägerin zu 2. Der freizügigkeitsberechtigte minderjährige Sohn der Klägerin zu 1 besitzt die britische Staatsangehörigkeit. Alle Familienangehörigen leben bei dem deutschen Ehemann der Klägerin zu 1 in Dresden. Die Beklagte hat mit dem mit den Klagen angegriffenen Bescheid vom 7. Januar 2016 festgestellt, dass die Klägerinnen nicht freizügigkeitsberechtigt sind, und die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Klägerinnen nach § 28, § 32 AufenthG abgelehnt, ihnen jedoch Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufentG erteilt. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2016 zurückgewiesen. 1 2 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerinnen gemäß § 88 VwGO ausgelegt. Hiernach begehren die Klägerinnen die Aufhebung des Ausgangsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids nur insoweit, als ihren Begehren nicht nachgekommen wurde. Zudem - so das Verwaltungsgericht - sei das Klagebegehren ausschließlich auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage gerichtet, ob die Klägerinnen freizügigkeitsberechtigt seien. Soweit die Beklagte die Erteilung von familiären Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt habe, hätten die Klägerinnen hiergegen keine konkreten Einwände erhoben. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der Feststellung, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt seien. Sie fielen schon nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes EU, da sie nicht i. S. v. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU Familienangehörige eines EU-Bürgers seien. Einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Alt. 2 FreizügG/EU hätte es nicht bedurft; dass sie gleichwohl ergangen sei, ändere nichts an der Rechtsstellung der Klägerinnen. Die Klägerin zu 1 sei zwar gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Verwandte ihres freizügigkeitsberechtigten britischen Sohnes in gerader aufsteigender Linie. Ihr werde von diesem aber kein Unterhalt gewährt. Vielmehr gewähre ihr deutscher Ehemann ihrem Sohn Unterhalt. Für eine erweiternde Anwendung auf einen solchen Fall biete § 3 Abs. 2 FreizügG/EU keinen Raum. Vielmehr habe der europäische Gesetzgeber in der Richtlinie 2004/38/EG den Begriff des Familienangehörigen, der von § 3 Abs. 2 FreizügG/EU mit identischem Wortlaut übernommen worden sei, bewusst beschränkt. Ein Recht auf Freizügigkeit komme für die Klägerin zu 1 auch nicht aus der Anwendung primären Unionsrechts nach Art. 20 und 21 AEUV in Betracht. Ihr Sohn sei keinem rechtlichen oder faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets ausgesetzt, so dass dessen Unionsbürgerschaft hier nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt sei. Denn die Klägerin zu 1 verfüge seit dem 7. Januar 2016 über eine derzeit bis Juli 2020 geltende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, die gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG nach fünfjährigem Besitz als Niederlassungserlaubnis verlängert werden könne. Die Klägerin zu 2 sei ebenfalls nicht Familienangehörige i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 3 4 5 4 Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Die Klägerinnen führen hierzu in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 28. August 2018 aus: Als freizügigkeitsberechtigtes Unionsbürgerkind habe der Sohn der Klägerin zu 1 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (künftig: EuGH) einen Anspruch auf ein Zusammenleben mit beiden Eltern, der für diese zu einem abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führe. Die Klägerin zu 1 sei als Mutter zum Aufenthalt bei ihrem Sohn berechtigt. Die Klägerin zu 2 könne als Tochter der Klägerin zu 1 von dieser ein Freizügigkeitsrecht ableiten. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung von Art. 21 AEUV verkannt. Dieses erschließe sich insbesondere aus den Entscheidungen des EuGH vom 8. Mai 2018 sowie vom 10. Mai 2017. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, bei der Klägerin zu 2 auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG zu prüfen. Die Klägerinnen hätten zu erkennen gegeben, dass sie (auch) ein familiäres Aufenthaltsrecht begehrten. Darüber hinaus hätte bei der Klägerin zu 2 auch § 36 Abs. 2 AufenthG in unionsrechtskonformer Auslegung in den Blick genommen werden müssen. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerinnen greifen die gerichtlichen Feststellungen insoweit nicht an, als hierin die Anwendung von § 4 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU auf das Verhältnis der Klägerin zu 1 zu ihrem Sohn in Frage steht. Daher kann auf die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 8 ff.; EuGH, Urt. v. 10. Mai 2017 - C-133/15 -, juris Rn. 52 ff. m. w. N.), verwiesen werden. 6 7 8 9 5 Bei der Frage, ob die Klägerin zu 1 auf der Grundlage von Art. 20, Art. 21 AEUV ein von ihrem Sohn abgeleitetes Aufenthaltsrecht hat, ist das Gericht ebenfalls im Einklang mit der von ihm herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass aus primärem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht sui generis für einen Drittstaatsangehörigen folgt, wenn sonst ein von diesem abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt werde. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 AEUV, wonach der Status eines Unionsrechtsbürgers das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (grundlegend BVerwG, Urt. v. 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Anders als die Klägerinnen meinen, ergibt sich aus der Heranziehung von Art. 20 und Art. 21 AEUV kein Unterschied in der Ausgestaltung dieses primärrechtlichen Aufenthaltsrechts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1, die über eine bis Juli 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen muss. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Berufung auf Art. 20 und Art. 21 AEUV verneinen können, da das freizügigkeitsberechtigte Kind der Klägerin zu 1 damit keinem rechtlichen oder faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets unterliegt (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 3 B 36/18 -, n. v. Rn. 5). Dass die Klägerin zu 2 ihr Bleiberecht nicht auf Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes EU stützen kann, ist von den Klägerinnen nicht angegriffen. Da die Klägerin zu 1 abgesehen von dem humanitären Aufenthaltsrecht des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht freizügigkeitsberechtigt ist, stellt sich die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG schon von vornherein nicht. Der von den Klägerinnen angeführten Anwendung von § 36 Abs. 2 AufenthG steht schon entgegen, dass für die hiernach erforderliche außergewöhnliche Härte weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Auslegung der Ausführungen in der Klagebegründung mit Schreiben vom 27. September sowie vom 29. Dezember 2016 davon ausgehen können, dass allein die Frage in Streit steht, ob die Klägerinnen freizügigkeitsberechtigt sind. Die dort gemachten Ausführungen sind rechtlich 10 11 12 6 fundiert und professionell ausgearbeitet, obwohl sich die Klägerinnen nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen haben. Insbesondere ergibt sich aus der Klagebegründung mit Schreiben vom 27. September 2016 (S. 3 des nicht blattierten Schreibens, vgl. S. 24 der Gerichtsakte), dass die Klägerinnen ausdrücklich (nur) „die Ausstellung der rein deklaratorischen Aufenthaltskarte EU“ verlangen. Damit hat sich der Streitgegenstand ersichtlich auf die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes EU beschränkt. Einer subsidiären Prüfung ausländerrechtlicher Vorschriften war daher von vornherein der Boden entzogen. 3. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Eine solche Frage haben die Klägerinnen nicht aufgeworfen. Die Klägerinnen halten es für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigter Unionsbürgerkinder in den bestehenden Rechtsgrundlagen - damit sind wohl die ausländerrechtlichen Vorschriften gemeint - gefunden werden kann. Dazu verweisen sie auf mehrere Lösungsansätze, insbesondere auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder einer Aufenthaltserlaubnis. Dass die Frage höchst- oder obergerichtlich bislang nicht beantwortet ist, ergibt sich hieraus allerdings nicht. Vielmehr folgt aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen, dass hierfür die entsprechenden Vorschriften des 13 14 15 16 7 Freizügigkeitsgesetzes EU, im Ausnahmefall primäres Unionsrecht (Art. 20, 21 AEUV) sowie schließlich die in Frage kommenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes herangezogen werden. Rechtliche Unklarheiten bestehen diesbezüglich nicht. Die von den Klägerinnen zitierten untergerichtlichen Einzelfallentscheidungen wie auch eigene (die derzeitige Rechtslage erweitert auslegende) Überlegungen sind nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Soweit die Klägerinnen die entsprechende Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften begehren, machen sie damit keine rechtlichen Unklarheiten geltend, sondern versuchen, die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrem Sinne auf Konstellationen auszuweiten, in denen kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt hieraus nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober John 17 18 19