Beschluss
3 E 44/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 44/18 4 L 768/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 vertreten durch den Präsidenten Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - Ltd. vertreten durch ihren Gesellschaftssekretär - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Vermittlung von Sportwetten; Antrag auf Beiladung zum Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 10. September 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Beiladungsbewerberin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. April 2018 - 4 L 768/17 - wird abgelehnt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin sowie der Beiladungsbewerberin auf deren Beiladung zu dem Verfahren der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 15. September 2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass weder ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt, noch, dass die rechtlichen Interessen der Beiladungsbewerberin i. S. v. § 65 Abs. 1 VwGO so berührt werden, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung zu deren Gunsten ausgehen musste. 1 2 3 3 Ein Fall notwendiger Beiladung ist nicht gegeben, denn die Beiladungsbewerberin ist an dem streitigen Rechtsverhältnis ist nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Beiladungsbewerberin gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben würden (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 4 C 1/13 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Erforderlich ist hierfür, dass die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Beiladungsbewerberin ist mit der Antragstellerin durch einen Vermittlungsvertrag rechtlich verbunden. Das rechtliche Schicksal der von der Antragstellerin angegriffenen Untersagungsverfügung des Antragsgegners hat zwar insofern faktische Auswirkungen auf den Vermittlungsvertrag, weil die Antragstellerin nunmehr behördlicherseits gehindert ist, alle in dem Vermittlungsvertrag geregelten Sportwetten zu vermitteln. Dies kann Einnahmeverluste der Beiladungsbewerberin zur Folge haben. Darüber hinaus kann sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung gegebenenfalls auch auf deren Rechte aus Art. 56 AEUV auswirken. Eine solche Betroffenheit reicht allerdings allein nicht aus, damit eine aus Rechtsgründen einheitliche Entscheidung ergehen muss (BayVGH, Beschl. v. 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8. Mai 2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 6 ff.). Die Beiladungsbewerberin ist auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen gewesen. Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts ist nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist in erster Linie, Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die Rechtskraft der zwischen Antragstellerin und Antragsgegner ergangenen Entscheidung auf sie zu erstrecken (BayVGH, a. a. O. Rn. 22 ff.). Zwar werden - wie gesehen - durch die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners die Interessen der Beiladungsbewerberin 4 5 6 7 4 berührt. Die Beiladung ist aber nicht zweckmäßig, da die Antragstellerin und die Beiladungsbewerberin schon aufgrund ihrer vertraglichen Verbindung dieselben Interessen verfolgen. Mit dem umfangreichen Antrags- und Beschwerdevorbringen der Antragstellerin werden alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes berührt sind, angesprochen (OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 11). Zudem dürfte die Beiladungsbewerberin aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung einlegen und ggf. vorläufigen Rechtsschutz beantragen können (BayVGH, a. a. O. Rn. 23). Dass - wie die Beiladungsbewerberin angibt - diese Rechtsschutzvariante weder gleichwertig noch zumutbar wäre, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mangels Bekanntgabe der Untersagungsverfügung gegenüber der Beiladungsbewerberin keine oder lange Rechtsmittelfristen zu wahren sind. Dass eine entsprechende Information durch die Antragstellerin nicht möglich sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Zudem findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Rechtskrafterstreckung statt, so dass auch insoweit verfahrensökonomische Gründe nicht zum Tragen kommen (BayVGH, a. a. O. Rn. 24). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 60 € anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp 8 9 10