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Beschluss

3 A 848/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 848/18 3 K 355/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsanordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 4. September 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Mai 2018 - 3 K 355/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Antrag auf Verlängerung der familiären Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide stattzugeben, abgewiesen. Zum Sachverhalt und zur Begründung wird zunächst auf den hiesigen Beschluss vom 8. Februar 2018 (- 3 B 391/17 - Rn. 1 ff. sowie Rn. 9) verwiesen. Ergänzend hierzu hat das Verwaltungsgericht nunmehr angeführt: Der Kläger habe eine Therapie seiner Drogenabhängigkeit ganz offensichtlich weder verfolgt noch beabsichtigt. Aus der Stellungnahme der JVA Leipzig zur Strafaussetzung zur Bewährung vom 14. Februar 2018 ergebe sich lediglich, dass er regelmäßigen Kontakt zur Suchtberatung habe und an Treffen der Suchtgruppe teilnehme. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich beabsichtige, die familiäre Lebensgemeinschaft zu seinen beiden Kindern nach der Haftentlassung wieder aufzunehmen und „stark zu intensivieren“. Denn er wolle offensichtlich seinen Wohnsitz bei seinem Bruder in C....... nehmen. Aus der 1 2 3 vorbezeichneten Stellungnahme ergebe sich zudem, dass die Aussicht auf eine Berufstätigkeit nicht bestehe. Er habe auch im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG nichts vorgetragen noch sei ansonsten etwas dafür ersichtlich, was eine andere Beurteilung der Sachlage begründen könne. Dass er keine Verbindungen zu Algerien mehr habe, sei nicht weiter belegt. Vielmehr habe er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass seine Mutter noch in Algerien lebe. Da er die Landessprache spreche, sei davon auszugehen, dass er von der Familie unterstützt und durch Aufnahme einer Arbeit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen werde. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, wobei an die Zulassungsbegründung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur Verfügung steht (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 a. a. O.). Erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7a). 3 4 4 Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 9. August 2018 unter Ziff. II Nr. 1b Nr. 2 sein erstinstanzliches Klagevorbringen im Hinblick auf ein nicht bestehendes überwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG sowie zu den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG wiederholt, fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Denn er hat sich mit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht auseinandergesetzt und auch nicht aufgezeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Im Übrigen ist die verwaltungsgerichtliche Auffassung vom Senat in dem hiesigen Beschluss (v. 8. Februar 2018, a. a. O. Rn. 11 ff.) bestätigt worden. Soweit der Kläger unter Ziff. II.1a der Begründung im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht verneinten Fortbestand einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern sein Klagevorbringen ohne Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wörtlich wiederholt, gilt nichts anderes. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegt nur insoweit vor, als der Kläger - wohl in Reaktion auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe - vorträgt, er beabsichtige, nach der Haftentlassung die Personensorge zu seinen Kindern stark zu intensivieren. Mit seinem Umzug zu seinem rechtschaffenden Bruder in C....... wolle er sich von seinem früheren Umfeld in L...... distanzieren. Er plane, die Kinder wöchentlich mit seinem Bruder in L...... zu besuchen. Insoweit bestehe bereits Kontakt zur Kindesmutter durch Vermittlung seines Bruders. Auch insoweit vermag das Antragsvorbringen allerdings keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass auch derzeit keine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. v. § 27 Abs. 1 AufenthG zwischen seinen beiden Kindern vorliegt und auch nicht die Aussicht besteht, eine solche Gemeinschaft (wieder) herzustellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auch wenn Art. 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. April 1989, BVerfGE 80, 81 [93]), muss die Ausländerbehörde gemäß der in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatznorm bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im 5 6 7 8 9 5 Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Entscheidend für den Schutz des Art. 6 GG ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Von einer familiären Gemeinschaft wird in der Regel im Fall eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen sein. Bei der stets gebotenen Einzelfallbetrachtung verbietet sich allerdings eine schematische Abgrenzung zwischen der aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdigen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und einer Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, sondern es ist auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem Kind abzuheben. Das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft setzt grundsätzlich regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind voraus, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit. Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Aufrechterhaltung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem Kind in der Strafhaft unterliegt besonderen Hindernissen und Einschränkungen. Bei der Beurteilung, ob gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtgehalten wird, spielen die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Besuche, die Einbeziehung des in Strafhaft befindlichen Elternteils in die Personensorge, insbesondere das Verhalten der Kindesmutter und der gemeinsamen Kinder und weitere Anhaltspunkte, die das Aufrechterhalten des Kontakts belegen, eine maßgebliche Rolle (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2013 - 3 A 132/12 -, juris Rn. 47 f.). Da die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht wirksam angegriffen worden sind, ist mit diesem davon auszugehen, dass sich nach dem Auszug des Klägers aus der gemeinsamen 10 11 6 Wohnung und den Straftaten gegen die Kindsmutter, die unter anderem zu der Strafhaft geführt haben, das Verhältnis zu den Kindern sich so nachhaltig verschlechtert hat, dass die möglicherweise einst geführte familiäre Lebensgemeinschaft im Strafvollzug auch unter Heranziehung der obigen Kriterien nicht aufrechtgehalten worden ist. Ist dem aber so, bedarf es, um dem Kläger die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu seinen Kindern gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen oder wie hier beantragt zu verlängern, neben dem subjektiven Herstellungswillen auch nachvollziehbarer und überprüfbarer Anhaltspunkte, dass nach Wegfall der Beschränkungen (hier: die Strafhaft) die vom Kläger beabsichtigte Lebensgemeinschaft zu seinen Kindern auch (wieder) aufgenommen werden wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10. November 2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 8 zur ehelichen Lebensgemeinschaft; Müller, in: Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27 Rn. 29 m. w. N.). Besteht - wie hier - zwischen Vater und den Kindern eine räumliche Distanz und gibt es weitere rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, hier schon der entgegenstehende Wille der Kindsmutter, so reicht es nicht aus, dass der Kläger angibt, er bemühe sich unter Vermittlung seines Bruders, eine einvernehmliche Regelung mit der Vereinbarung eines wöchentlichen Besuchsrechts zu erreichen. Weder hat der Kläger einen Nachweis oder Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Kindsmutter ihre bisherige Auffassung nachhaltig geändert haben könnte, noch gibt es Hinweise darauf, dass die vom Kläger beabsichtigten Kontakte mit seinen Kindern deren von Art. 6 GG geschütztem Wohl entsprechen würden und daher überhaupt rechtlich durchsetzbar wären. Konkrete Angaben dazu, wie sich der Kläger künftig sein straffreies Erwerbsleben bei seinem Bruder und die Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit - sie spricht aus Sicht der Kindsmutter hauptsächlich gegen einen Kontakt mit seinen Kindern - vorstellt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei einer derart vagen und unbestimmt bleibenden, allein vom angeblichen Herstellungswillen gedeckten Sachlage kann mit dem Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen werden, dass die früher möglicherweise einmal geführte Lebensgemeinschaft des Klägers zu seinen Kindern nach seiner Entlassung aus der Haft alsbald wiederhergestellt wird. Die vom Kläger begehrte Verlängerung seines Aufenthaltstitels dient aber nicht dazu, ihm die Möglichkeit zu geben, die 12 7 Voraussetzungen für eine unter den Schutz von Art. 6 GG fallende familiäre Lebensgemeinschaft überhaupt erst zu schaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 13 14