Beschluss
2 B 15/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Hinweis- und Beratungspflicht nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 25 Abs 1 VwVfG.
Entscheidungsgründe
Zur Hinweis- und Beratungspflicht nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 25 Abs 1 VwVfG. beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 15/18 5 L 1350/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des e. V. vertreten durch den Vorstand - Antragsteller - - Beschwerdeführer - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - - Beschwerdeführer - wegen Schulfinanzierung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 12. Juli 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2017 - 5 L 1350/17 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 1/10 und der Antragsgegner 9/10. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Antragsrücknahme auf 100.312,23 €, für die Zeit danach auf 96.429,48 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde des Antragsgegners sind zulässig, haben aber keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, für die Monate August bis November 2017 einen Abschlag in Höhe von 29.980,64 € sowie ab Dezember 2017 bis einschließlich Juli 2018, dem Ende des Schuljahres 2017/2018, monatliche Abschläge in Höhe von 7.495,16 € zur Finanzierung der in dessen Trägerschaft stehenden A Schule D zu gewähren; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen richten sich die wechselseitigen Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners. Die vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, dem Antragsteller im Schuljahr 2017/2018 1 2 3 3 vorläufig staatliche Finanzhilfe für die von ihm in freier Trägerschaft betriebene A Schule, Grund- und Oberschule, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtsgrundlage des vom Antragsteller erhobenen Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe ist § 13 SächsFrTrSchulG. Danach erhalten Schulträger für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG); der volle Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG). Für die Zeit der Wartefrist beträgt der Zuschuss 80 Prozent des vollen Zuschusses (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG), wobei die eine Hälfte während und die andere Hälfte nach der Wartefrist bewilligt und ausgezahlt wird (§ 13 Abs. 5 Satz 3 SächsFrTrSchulG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SächsFrTrSchulG wird der Zuschuss für jeden Schüler, der an der Schule beschult wird, als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. a) Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht für 22 Grund- und 24 Oberschüler bejaht. Dem steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 9, 10), nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Genehmigungen für die Grund- und Oberschule widerrufen hat. Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der Widerrufsbescheide ist ausgesetzt, nachdem das Verwaltungsgericht Dresden die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt (Beschlüsse vom 3. August 2017 - 5 L 853/17 und 5 L 855/17 -) und der Senat die vom Antragsgegner erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 26. Juni 2018 - 2 B 271/17 und 2 B 272/17 - zurückgewiesen hat. Fehlt es mithin an einem sofort vollziehbaren Widerruf, bleibt es bei den (bestandskräftigen) 4 5 6 4 Genehmigungsbescheiden. Insofern bestehen, anders als der Antragsgegner meint, keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine „offene Hauptsacherechtslage im Sinne der ernstlichen Möglichkeit eines Obsiegens des Antragstellers“ (Beschlussabdruck S. 9) angenommen und hierbei die Folgen „einer beschwerdestattgebenden Entscheidung“ unberücksichtigt gelassen hat. In seine Abwägung eingestellt hat das Verwaltungsgericht gleichwohl das Risiko für den Antragsgegner und die Allgemeinheit, dass ausgezahlte Zuschüsse angesichts der finanziellen Lage des Antragstellers nicht mehr zurückgefordert werden können, hat aber den mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Schließung der Schule für den Antragsteller verbunden Nachteilen ein höheres Gewicht beigemessen. b) Die Ausführungen des Antragsgegners zum „Ausschluss von nach dem Stichtag gestellten Anträgen auf Zuschussgewährung“ verhelfen seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuschussgewährung für das Schuljahr 2017/2018 nicht „unter dem Gesichtspunkt verspäteter Antragstellung versagt werden“ kann (Beschlussabdruck S. 10 ff.). Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller in dem beim Antragsgegner am 2. Oktober 2017 eingegangenen Schreiben vom 28. September 2017 weder ausdrücklich noch der Sache nach einen Antrag auf staatliche Finanzhilfe i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG, § 8 Abs. 2 ZuschussVO gestellt hat. Mit dem Schreiben wurde lediglich das (bereits am 28. September 2017 per E-Mail verschickte) Formular zur Meldung der Schülerzahlen an der Schule (§ 13 Nr. 1 ZuschussVO) übersandt; einen Zuschussantrag enthält das Schreiben nach seinem Wortlaut und Inhalt ersichtlich nicht. Davon geht letztlich der Antragsteller selbst aus: So hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers und Vorstandsmitglieds K G vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser den Zuschussantrag für das Schuljahr 2017/2018 „in der 38. Kalenderwoche unterschrieben“ und der Verwaltungsmitarbeiterin Frau Z gegeben habe, die ihn „nach ihrer Aussage am Dienstag, den 19.09.2017 in den Briefkasten (Post Modern) geworfen“ habe. Unter dem 13. November 2017 hat er sodann „nochmals“ eine Kopie des auf den 18. September 2017 datierten Antragsformulars 7 8 5 übersandt, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass ihm ein Antrag nicht vorliege. Der Antrag vom 18. September 2017 ist zwar erst am 17. November 2017 und damit nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 ZuschussVO normierten Frist, nach der Anträge auf staatliche Finanzhilfe jährlich spätestens am 19. Oktober des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, zu stellen sind, beim Antragsgegner eingegangen. Auf die Versäumung der Antragsfrist kann sich der Antragsgegner indessen nicht berufen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob es sich bei der Frist um eine, wie der Antragsgegner meint, Ausschlussfrist handelt, und ob dem Antragsteller, hätte die Frist keine Präklusionswirkung, gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Antragsgegner war verpflichtet, den Antragsteller vor Fristablauf darauf hinzuweisen, dass ihm ein Antrag auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018 nicht vorliegt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Erforderlich ist ein aktives Tätigwerden der Behörde, ohne dass es einer Anfrage oder eines entsprechenden Ansinnens der Beteiligten bedarf; allerdings muss hierzu ein Anlass bestehen. „Offensichtlich“ ist ein Mangel oder Fehler bei der Abgabe von Erklärungen oder der Stellung von Anträgen auch dann, wenn er durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthält eine Soll- Vorschrift, was bedeutet, dass im Regelfall eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht und die vorgesehenen Anregungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unterbleiben können (vgl. Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 25 Rn. 53 ff.; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 25 Rn. 6 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. § 25 Rn. 10 ff.). Nach diesen Grundsätzen bestand für den Antragsgegner schon bei Eingang des E- Mailschreibens des Antragstellers am 28. September 2017 eine Hinweis- und Beratungspflicht im vorstehenden Sinne. Das Schreiben weist den Betreff „Antrag auf 9 10 11 6 Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Schuljahr 2017/2018“ aus; als Anlagen (pdf-Datei) sind die im Text genannte „Stichtagsmeldung der Schülerzahlen für das Schuljahr 2017/18“ und die „Namensliste der integrativ unterrichteten Kinder“ angehängt. Für das am 2. Oktober 2017 eingegangene Schreiben des Antragstellers vom 28. September 2017 gilt nichts anderes. Das dem Schreiben beigefügte, ausgefüllte und unterschriebene Formular, das mit „Meldung der Schülerzahl gem. § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG i. V. m. § 8 Zuschuss VO zum Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft“ überschrieben und zu dessen Verwendung der Antragsteller nach § 13 Nr. 1 ZuschusssVO verpflichtet ist, bezieht sich seinem Wortlaut nach auf einen „Antrag auf Gewährung von Zuschüssen“. Schon aus diesem Grund hätte der Antragsgegner anhand der bei ihm geführten Verwaltungsvorgänge prüfen müssen, ob ein entsprechender Zuschussantrag des Antragstellers vorliegt oder nicht. Hinzu kommt, dass die Übersendung des Formulars und die Mitteilung der Schülerzahlen ersichtlich nur dann sinnvoll sind, wenn der betreffende Schulträger einen Zuschussantrag gestellt hat oder noch zu stellen beabsichtigt; nur in diesem Fall ist der Schulträger überhaupt verpflichtet, die Schülerzahl an die Schulaufsichtsbehörde zu melden. Diese Überlegungen mussten sich dem zuständigen und mit den rechtlichen Regelungen des Zuschussverfahrens vertrauten Mitarbeiter des Antragsgegners bei Durchsicht des Schreibens vom 28. September 2017 ohne weiteres aufdrängen. Die Klärung der Frage, ob ein Zuschussantrag gestellt ist, wäre ohne aufwendige Ermittlung, sei es anhand der (jedenfalls seinerzeit) wenige Seiten umfassenden Verwaltungsvorgänge zum Schuljahr 2017/2018, sei es durch eine Nachfrage beim Antragsteller (auch per E- Mail, wie dies auf die Sachstandsanfrage vom 2. November 2017 am 3. November 2017 durch den Antragsgegner geschehen ist) möglich gewesen. Dazu bestand umso mehr Anlass, weil es sich bei der Antragsfrist des § 8 Abs. 2 ZuschussVO nach Auffassung des Antragsgegners um eine Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung den Zuschussanspruch entfallen lässt. Indessen hat sich der Antragsgegner weder aufgrund des E-Mailschreibens noch des Schreibens, jeweils vom 28. September 2017, an den Antragsteller gewandt, um ihn auf den fehlenden Zuschussantrag aufmerksam zu machen oder danach zu fragen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller den Zuschussantrag im vorangegangenen Schuljahr fristgemäß 12 7 gestellt hat. Abgesehen davon, dass sich dieser Antrag nach § 8 Abs. 1 (und nicht nach § 8 Abs. 2) ZuschussVO richtete, bleibt es dabei, dass der Mangel des versehentlich unterbliebenen Antrags für den Antragsgegner offensichtlich war und daher die Hinweis- und Beratungspflicht ausgelöst hat. Hat der Antragsgegner hiernach die ihm obliegende Pflicht zur Beratung und Aufklärung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verletzt, kann er dem Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er den Zuschussantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Der Antragsteller hat durch eine eidesstattliche Versicherung seines Geschäftsführers und Vorstandsmitglieds, mithin durch ein im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO zulässiges Beweismittel, glaubhaft gemacht, dass er den Zuschussantrag unterschrieben und der Verwaltungsmitarbeiterin Frau Z gegeben hat, die ihn nach ihrer Aussage am 19. September 2017 in den Briefkasten des privaten Postdienstleisters Post Modern geworfen hat. Der Senat sieht, anders als der Antragsgegner, keinen durchgreifenden Grund, den „Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung“ zu bezweifeln; insoweit erschließt sich dem Senat insbesondere nicht, warum sich solche Zweifel daraus ergeben sollten, dass der Antragsteller den Zuschussantrag „in der 38. Kalenderwoche (18. bis 24.09) unterschrieben haben will, die dazugehörige Schülerzahlmeldung jedoch erst eine Woche später unterzeichnet und dem Antragsgegner mit getrennter Post zugesandt hat“. Mit der Aufgabe des Zuschussantrags zur Post am 19. September 2017 hat der Antragsteller ausreichend Sorge dafür getragen, dass der Antrag innerhalb der am 19. Oktober 2017 endenden Antragsfrist beim Antragsgegner eingeht, und damit alles getan, was zur rechtzeitigen Geltendmachung des Zuschussanspruchs erforderlich war. Nach der Meldung der Schülerzahlen mit (E-Mail-)Schreiben vom 28. September 2017 durfte der Antragsteller daher aus seiner Sicht davon ausgehen, dass dem Antragsgegner alle notwendigen Unterlagen vorliegen, um über den Zuschussantrag zu entscheiden. Unter diesen Umständen hätte es, wie vorstehend dargelegt, dem Antragsgegner oblegen, den Antragsteller auf den fehlenden Antrag hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 1963, BVerwGE 16, 156, 159 f.; Kopp/Ramsauer a. a. O., Rn. 25). c) Der Antragsgegner kann schließlich nicht damit gehört werden, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag aufgrund der unzutreffenden Angaben in 13 14 8 den Schülerzahlmeldungen hätte insgesamt ablehnen müssen. Für vom Antragsgegner in der Antragserwiderung namentlich genannte (sechs) Schüler hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller staatliche Finanzhilfe versagt, weil Zweifel daran bestünden, ob diese zu berücksichtigen seien (Beschlussabdruck S. 13), und ergänzend ausgeführt, dass der Antragsgegner trotz seiner Bedenken „bezüglich einzelner Schüler … die Finanzhilfe nicht vollständig zurückbehalten“ dürfe (Beschlussabdruck S. 14). Mit diesen Überlegungen hat sich der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung indessen nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemein geltend gemacht, der Antragsteller habe „mit seiner Verweigerungshaltung eine sachgerechte Tiefenprüfung … verhindert“, weshalb von seiner „Unredlichkeit … bei der Offenlegung des Schulbetriebs“ mit der Rechtsfolge des Ausschlusses der Zuschussgewährung auszugehen sei. Dass und gegebenenfalls welche weiteren Schüler die Schule des Antragstellers während des Schuljahres 2017/2018 nicht i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SächsFrTrSchulG besucht haben oder weshalb hieran durchgreifende Zweifel bestehen sollten, vermag der Senat hieraus, wie schon der Verwaltungsgericht, nicht zu entnehmen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die vorläufige Gewährung staatlicher Finanzhilfe für (im Ergebnis) vier der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Schüler begehrt, ist unbegründet. Ob diese Schüler an der A Schule beschult wurden, ist zwischen den Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor streitig. Die Klärung der damit in Zusammenhang stehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist - ebenso wie die vom Antragsgegner behauptete fehlende Beschulung weiterer Schüler - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bis dahin bleibt es bei den Schülerzahlen des Verwaltungsgerichts, mithin 22 Grund- und 24 Oberschülern (Beschlussabdruck S. 14). Dass er ohne den Zuschuss für die vier Schüler unmittelbar existentielle Nachteile erleiden könnte, weil die Fortsetzung des Schulbetriebs gefährdet wäre, behauptet der Antragsteller selbst nicht, und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens und der teilweisen Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 trägt der Antragsteller 1/10 und der Antragsgegner 9/10 der Kosten. 15 16 9 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Hiernach beträgt der Streitwert bis zur Antragsrücknahme 100.312,23 € und danach 96.429,48 € (26 Grund- und 24 Oberschüler). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). RinOVG Dr. Henke ist wegen Urlaubs an der Hinzufügung ihrer Unterschrift verhindert gez.: Grünberg Hahn Grünberg 17 18