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Beschluss

3 E 56/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 56/18 3 K 615/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Feststellung Gültigkeit eines Personenstandsdokuments hier: Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 12. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im Be- schluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2018 - 3 K 615/18 - wird ver- worfen. Gründe Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2018 - 3 K 615/18 - entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angegriffene Streitwertbeschluss von ei- nem Einzelrichter erlassen worden ist. Die Streitwertbeschwerde ist zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Der eine Beschwerde vorsehende § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG verweist nur auf die - endgültige - Streitwertfest- setzung nach § 63 Abs. 2 GKG, welche am Ende des Verfahrens erfolgt. Er verweist hingegen nicht auf die am Anfang des Verfahrens vorzunehmende vorläufige Streit- wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechts- schutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belas- tet werden (OVG NRW, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 12 E 1249/15 -, juris Rn. 2). Einwendungen gegen die Höhe des nach § 63 Abs. 1 Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwerts können deshalb nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten 1 2 3 4 3 abhängig gemacht wird. Dies ist bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung in verwal- tungsgerichtlichen Verfahren hingegen nicht der Fall. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kosten der Beteiligten sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober 5 6