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Beschluss

3 A 120/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 120/18.A 3 K 1580/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 28. Mai 2018 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2017 - 3 K 1580/16.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulas- sungsverfahren ist abzulehnen. Weder hat der Kläger seiner Verpflichtung genügt, ei- ne Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO einzureichen, noch bietet sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zu- lassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nrn. 1, 3 AsylG nicht vorliegen. Nach § 78 Abs. 3 AsylG kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge- meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver- fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Hierzu verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Kläger zum einen zu- mindest einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, warum die Voraussetzungen des bezeichneten Zulas- sungsgrundes erfüllt sein sollen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entschei- dung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, die von dem Kläger be- zeichneten Zulassungsgründe aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1 2 3 3 a) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts- sache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund- sätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti- gen soll. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Er- kenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulas- sen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltli- chen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung in Form der Gruppenverfol- gung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3b Abs. 4 AsylVfG zu befürchten haben." Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms sind in der höchstrichterlichen 4 5 6 7 8 4 Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2015 - 1 B 76.15 -, juris Rn. 4; Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Dass es für die Türkei derzeit klärungsbedürftig ist, ob alle Gruppenmitglieder der ethnischen Gruppe der Kurden einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere, ob eine hinreichende "Verfolgungsdichte" vorliegt und ob diese in der Türkei landesweit droht, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Den von ihm an- geführten Erkenntnismitteln lassen sich hierfür keine konkreten Anhaltspunkte ent- nehmen. Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei kei- ner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (BayVGH, Beschl. v. 3. Juni 2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Urt. v. 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; Urt v. 8. Juli 2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 29. Juli 2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f.). Diese Einschätzung wird auch durch den aktuellen Lagebe- richt des Auswärtigen Amts zur Lage in der Türkei nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrele- vante Lage in der Republik Türkei vom 19. Februar 2017, S. 13) bestätigt. b) Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er- wägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzuläs- sigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrens- 9 10 5 ablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 - , juris Rn. 6). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass es über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat, obwohl er selbst und sein Prozessbevoll- mächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 nicht an- wesend waren. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag des Klägers fehler- haft abgelehnt hätte. Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht - wie hier - ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verle- gung im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet wurde (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 9). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Gründe" i. S. v. § 227 ZPO ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleuni- gung des Verfahrens (vgl. § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtli- che Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbei- zuführen (Konzentrationsgebot, § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungs- rechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebli- che" Gründe i. S. d. § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Ge- währleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 - , juris Rn. 3). Diese Umstände müssen von dem an der Terminswahrnehmung verhin- derten Beteiligten schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO eigenständig beurteilen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das Verwaltungsgericht seinen Vertagungsantrag ablehnen. Zwar wurde dem 11 12 13 6 Antrag ein Attest der Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. med. Ilypour vom 21. No- vember 2017 beigefügt, demnach der Kläger "aufgrund von psych. Erkrankungen … auf unbestimmte Zeit nicht verhandlungsfähig" sei. Zudem wurde eine "Bescheini- gung" und ein Schreiben des Heilpraktikers für Psychotherapie Okur vom 20. Novem- ber und 5. Dezember 2017 vorlegt, wonach der Kläger an Depression leide und an Therapiesitzungen in türkischer Sprache teilnehme. Zutreffend hat das Verwaltungsge- richt zur Begründung seiner Antragsablehnung darauf verwiesen, dass das vorgelegte Attest nicht ansatzweise den vorgegebenen Anforderungen an eine qualifizierte ärztli- che Bescheinigung entspricht (vgl. BayVGH, Beschl v. 25. April 2018 - 12 ZB 17.1072 -, juris Rn. 5). War damit eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht dargelegt, fehlt es schon deshalb an einem erheblichen Grund i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO, der einen Anspruch auf Terminsverlegung hätte begründen können. Ein davon unabhängiger, gleichsam absoluter Anspruch auf Vertagung zur Ermöglichung einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt besteht nicht. Zudem war das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet und keine Hinde- rung seines Prozessbevollmächtigten an einer Terminswahrnehmung geltend gemacht worden (vgl. zur Zulässigkeit einer Entscheidung trotz Ausbleibens eines Klägers, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war: BVerwG, Beschl. v. 2. Okto- ber 2000 - 6 B 46/00 -, juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 14 15